Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2008, Az. 2 StR 535/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6131

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[X.]I[X.] NA[X.]EN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 16. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]enge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. Januar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Dr. Bode, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 24. August 2006 wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]enge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht [X.]onaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachrü-ge des Angeklagten durch Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 57/07 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückver-wiesen, weil die Beweiswürdigung, auf welche das [X.] seine Feststel-lung gestützt hatte, der Angeklagte habe als [X.]ittäter versucht, zwei aus [X.] einreisende Drogenkuriere am [X.] abzuholen, der rechtli-chen Prüfung nicht standhielt. In seinem Beschluss hatte der Senat darauf hin-gewiesen, der neue Tatrichter werde der Abgrenzung täterschaftlicher von nur als Gehilfe unterstützender Beteiligung genaueres Augenmerk zuzuwenden haben. 1 Das [X.] hat den Angeklagten nun wegen Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]enge zu einer Freiheitsstrafe 2 - 4 - von drei Jahren und neun [X.]onaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte [X.] ist unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s organisierten die [X.], die sich in [X.] oder [X.] aufhielten, Heroin-transporte von [X.] nach [X.]. Hierzu sandten sie regelmäßig Kuriere mit Heroinlieferungen von [X.] nach [X.]. Dort wurden die Kuriere von einem Beauftragten der Hintermänner, [X.], in Empfang genommen; an ihn [X.] sie das Rauschgift ab, das dann auf anderen Wegen nach [X.] ge-bracht wurde. 3 Am Tattag, dem 28. August 2005, flogen wiederum zwei Kuriere von [X.] nach [X.], dort sollten sie von [X.] in Empfang genommen werden. Sie führten ca. 5,2 und 5,3 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca. 80 % am Körper mit sich. Während sich die Kuriere bereits an Bord des [X.] nach [X.] befanden, rief der Absender des [X.], der Hintermann [X.]., den Angeklagten an, teilte ihm mit, er könne den [X.] nicht erreichen, und bat ihn, er möge zwei Heroinkuriere am [X.] abholen und mit [X.] in Verbindung bringen. Der Angeklagte sagte dies zu. Ein Entgelt wurde weder vereinbart noch erwartet. Der Angeklagte fuhr zum [X.], um die beiden Kuriere abzuholen. Diese wurden jedoch, da die [X.] schon vor dem Flug Kenntnis von dem beabsichtigten Transport erhalten hatte, schon bei ihrer Ankunft festgenommen, der Angeklagte wartete daher vergeblich. Eine sonstige Einbeziehung des Angeklagten in die Rauschgiftge-schäfte von [X.]. und C. ist nicht festgestellt. 4 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]enge; entgegen der Ansicht der Revision ist nicht nur ein Fall strafloser versuchter Beihilfe gegeben. 5 - 5 - a) Dass der Angeklagte den Zweck der Einreise der beiden Personen aus [X.] kannte und den Weitertransport des Heroins fördern wollte, ist, anders als im Ersturteil, aufgrund des Geständnisses der Angeklagten rechts-fehlerfrei festgestellt. Es steht daher außer Frage, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, die Haupttat des Handeltreibens als Gehilfe (§ 27 StGB) zu [X.]. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] setzt die Straf-barkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB nicht voraus, dass die auf Unterstüt-zung des [X.] gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt; ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen [X.] und Beendigung erleichtert oder fördert ([X.], 113, 114 f.; BGHSt 2, 130 f.; 46, 107, 109; [X.], 3010; NStZ 2004, 499, 500; 2007, 230, 232; st. Rspr.; weitere Nachw. bei [X.] StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 14). [X.] wird in der Literatur überwiegend an einem - wenngleich modifizierten - [X.] festgehalten; nach wieder anderer Ansicht muss durch die [X.] zumindest eine objektive Erhöhung des Risikos für das betroffene Rechtsgut eingetreten sein (vgl. dazu [X.]/[X.] in Schön-ke/[X.] StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 10; [X.] aaO § 27 Rdn. 14 f.; [X.] in [X.]. § 27 Rdn. 5 ff.; [X.] in [X.] § 27 Rdn. 23 ff.; [X.] in [X.]. § 27 Rdn. 2 ff.; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Besonderheiten, welche durch den weiten Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 50, 252, 264 ff.) und die Vorverlagerung der Tatbestandsvollendung begründet sind. 7 - 6 - b) Zwar scheidet, soweit es die Tat der eingereisten Kuriere betrifft, eine Förderung durch den Angeklagten aus, denn ihr Tatbeitrag wurde durch eine Handlung des Angeklagten nicht beeinflusst, verstärkt oder unterstützt. 8 Gefördert worden ist aber die Tat des [X.].. Da dieser, als er den Ange-klagten um Unterstützung bat, die Tat bereits vollendet hatte und das Handeln des Angeklagten, soweit es die Fahrt zum [X.] und das dortige Warten betraf, sich wegen der sicheren Festnahme der Kuriere bei ihrer Ankunft auf den weiteren Ablauf des Geschehens nicht auswirken konnte, hat das [X.] die Unterstützungshandlung zutreffend schon in der Zusage des Angeklag-ten gesehen, die erwarteten Kuriere in Empfang zu nehmen und den Kontakt mit [X.] herzustellen. Denn es lag hier auf der Hand und bedurfte daher keiner ausdrücklichen weiteren Feststellung, dass [X.]., hätte der Angeklagte die erbe-tene Unterstützung verweigert, die Kuriere nicht sich selbst überlassen, sondern anderweitige [X.]aßnahmen unternommen hätte, um die Weiterleitung des Rauschgifts sicher zu stellen. Hierzu hätte er entweder andere bereits einge-weihte Personen ansprechen oder bislang nicht eingeweihte Personen in die Tat einbeziehen oder durch [X.]aßnahmen gegenüber [X.] (etwa Übermittlung von Nachrichten über die Fluggesellschaft) das Risiko erhöhen müssen, dass Sicherheitsbehörden auf den Vorgang aufmerksam wurden. 9 Durch die Zusage des Angeklagten, den Empfang und die Weiterleitung der Kuriere sicher zu stellen, konnte [X.]. sicher sein, dass sein Tatplan wie [X.] umgesetzt würde, und von anderen [X.]aßnahmen absehen. Dies reicht als Förderung der Haupttat im Sinne von § 27 StGB aus. Dass wegen der be-reits eingetretenen Aufdeckung der Tat eine mögliche Einschaltung anderer Personen die Festnahme der Kuriere bei deren Ankunft nicht verhindert und daher den geplanten [X.] ebenfalls nicht herbeigeführt hätte, steht dem wegen des Charakters des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Unter-10 - 7 - [X.] nicht entgegen. Die Tat des [X.]. war zum Zeitpunkt der Zusage, da sich die Kuriere zu dieser Zeit noch auf dem Weg nach [X.] befanden, zwar vollendet, aber noch nicht beendet, so dass Beihilfe noch möglich war. [X.] Bode [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 535/07

16.01.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2008, Az. 2 StR 535/07 (REWIS RS 2008, 6131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6131

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