Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. 3 StR 402/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4853

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom24. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Mai 2001, soweit es den Angeklagten C. betrifft,a) im Schuldspruch dahirt, daß der Angeklagte [X.] in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fllenund mit gefrlicher Körperverletzung schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenerzweifacher Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung,gefrlicher Körperverletzung, vorstzlicher Störung von Telekommunikations-anlagen sowie mit mehreren Vergehen gegen das Waffen- und gegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren [X.] 4 -Gegen dieses Urteil wendet sich die [X.] mit ihrer auf [X.] Revision, mit der sie die Verurteilung des Angeklagtenauch wegen Geiselnahme gemß § 239 [X.] erstrebt.Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das [X.] den Tatbestand des§ 239 b Abs. 1 StGB zu Unrecht verneint hat.1. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte die [X.]in der Nacht vom 4. Oktober auf den 5. Oktober 1998 mit vor-gehaltener Schußwaffe zum Verlassen der Wohnung. Anschließend verbrachteer sie, wie schon seit Tagen vorgeplant und vorbereitet, mit Hilfe eines der bei-den Mitangeklagten in die Wohnung eines weiteren Mitangeklagten, der diesedem Angeklagten zum Zwecke der [X.] der [X.] zur Verf-gung gestellt hatte. Die [X.] war seit einigen Jahren die Lebensge-frtin des Angeklagten, hatte sich aber zusammen mit den beiden gemeinsa-men Kindern von diesem nach mehrfachen heftigen, auch krperlichen Ausein-andersetzungen getrennt.Nach der Ankunft in der Wohnung wlte der Angeklagte mit einemHandy eine Telefonnummer an und sprach sodann einige Anweisungen sowiedie Worte: "Ihr kt jetzt die anderen bringen". Die inzwischen mit [X.] gefesselte [X.] hielt es fr mlich, daß zwei mit ihr be-freundete Personen auf Veranlassung des Angeklagten an einen anderen Ortverbracht und dort erschossen werden sollten. Mit dem - mlicherweise fin-gierten - Telefonat verfolgte der Angeklagte den Zweck, seine Macht r [X.] zu demonstrieren und ihr Angst zu machen. Die [X.],die zuvor am 3. August 1998 schon einmal vom Angeklagten mit Gewalt ent-frt, gefesselt und mit einem Elektroschockgert verletzt worden war, [X.] um ihr Leben, weil der Angeklagte ihr vollends unberechenbar [X.] 5 -Sodann veranlaûte der Angeklagte die [X.], zwei von ihm zuvor [X.] Briefe vorzulesen, deren erster mit der Anweisung endete, die Ne-benklrin solle sich [X.] auf das Bett legen. Diese be-folgte, nachdem ihre Fesselung gelst worden war, die Anweisung und lasauch den zweiten Brief vor, der mit der Ankigung endete, sie wrden nun-mehr mehrere Tage miteinander verbringen, es werde mehrfach zum [X.] kommen; sie solle alles tun, was der Angeklagte wolle, [X.] sei besser fr sie. Sodann fragte der Angeklagte mehrfach mit jeweilslauter werdender Stimme, ob alles klar sei, ob sie - die [X.] - allesmachen werde, was er wolle. Zuletzt hielt er ein mitgebrachtes Cuttermessermit der Klinge in die Niner der Brustwarzen der [X.]. [X.] er die Brustwarze mit dem Maul einer Flachzange fest und kniff soweit zu,[X.] die [X.] Schmerzen versrte. [X.] vollzog der Ange-klagte, der wuûte, [X.] die [X.] mit sexuellen Handlungen nicht ein-verstanden war, zweimal den Geschlechtsverkehr und einmal den [X.] seinem Tatopfer. Vor den sexuellen Handlungen hatte der Angeklagte der[X.] die [X.] abgenommen und danach nicht [X.] angelegt. Auf ihre stere Frage, warum er sie nicht erneut gefesselt habe,zeigte der Angeklagte "grinsend" auf seine scharfe Selbstladepistole, die erzusammen mit einer weiteren Schuûwaffe mit in die Wohnung gebracht undunter das Kopfkissen gelegt hatte. Die [X.] verstand diese Geste,wie vom Angeklagten beabsichtigt, dahin, [X.] er von der Waffe Gebrauch ma-chen werde, wenn sie versuchen sollte zu fliehen. Am folgenden Tag kam [X.] gegen den Willen der [X.], die unter dem Eindruck der fort-wirkenden Drohung vom Vortag davrzeugt war, [X.] sie die Wohnungnicht ohne eigene Gefrdung verlassen konnte, zum Geschlechtsverkehr.- 6 -Schlieûlich wurde sie am [X.] des 8. Oktober 1998 von einem Spe-zialkommando der Polizei aus der verschlossenen Wohnung befreit.2. Das [X.] hat dieses Verhalten des Angeklagten neben [X.] gegen das Waffengesetz als Freiheitsberaubung, Ntigung, Vergewal-tigung und als gefrliche Krperverletzung gewertet. Den Tatbestand des§ 239 [X.] hat es hingegen nicht als erfllt angesehen. Diese Wertung [X.] die getroffenen Feststellungen nicht.Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] der Angeklagtedie [X.] entfrt hat. Es hat sich aber nicht davon zrzeugenvermocht, [X.] der Angeklagte schon bei der [X.] die Absicht hatte, [X.] durch eines der qualifizierten [X.] des § 239 [X.]zu einer Duldung oder Unterlassung ztigen. Ob diese Wertung frei [X.] ist, kann dahinstehen, weil nach den Feststellungen die objekti-ven und subjektiven Voraussetzungen des § 239 b Abs. 1 2. Alt. StGB gegebensind.Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen wrend der[X.] der [X.] in der Wohnung eine Reihe von [X.], die sich rechtlich als qualifizierte Drohungen im Sinne des§ 239 b Abs. 1 StGB darstellen. [X.] der Angeklagte die [X.] durchBedrohung mit einer Freiheitsstrafe vr einer Woche Dauer zur [X.] wollte, ergibt sich aus seiner Ankigung an-lûlich der erzwungenen Verlesung der von ihm selbst verfaûten Briefe, siewrden mehrere Tage miteinander verbringen und es werde mehrfach [X.] kommen. Dadurch, [X.] der Angeklagte wrend der [X.] inszenierten und an die Verlesung der Briefe [X.] [X.] dieser ein Cuttermesser mit der Klinge in die [X.] -Brustwarze hielt, die er zudem mit dem Maul einer Flachzange umschlossenhielt und soweit zukniff, [X.] die [X.] Schmerzen versrte, hat er miteiner schweren Krperverletzung gedroht. [X.] das Abschneiden einer Brust-warze zu einer dauernden Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGBfren kann, hat das [X.] selbst nicht bezweifelt. [X.] Verhalten des Angeklagten, der auf die Frage der [X.], [X.] sie nicht erneut [X.], unter Grinsen auf die unter dem Kopfkissen ver-wahrte Schuûwaffe zeigte, eine konkludente Drohung mit dem Tod. Diese Dro-hungen erfolgten wrend der durch die [X.] entstandenen Lage in [X.]. Mit ihnen hat er die [X.], was er auch wollte, jeweils [X.] oder Vornahme der nachfolgenden sexuellen Handlungen veranlaût.Dies t fr die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB. Die [X.], eine Geiselnahme komme nicht in Betracht, da "die qualifi-zierte Drohung nach der Rechtsprechung des [X.] (BGHSt 40,350, 357) r die [X.] hinausgehend - und insofern [X.] von ihr - beabsichtigt sein [X.]", lût ein Miûverstis der zitiertenEntscheidung des [X.] Senats fr Strafsachen erkennen, die sich mit ihrenAusfrungen zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der §§ 239 a,239 [X.] in Fllen des sogenannten "Zwei-Personen-Verltnisses" geradenicht auf [X.]sflle der hier in Rede stehenden Art bezieht.3. Der Senat hat, nachdem er in der [X.] [X.] gemû § 154 a Abs. 2 StPO auf die jetzt abgeurteilten Straftatenbeschrkt hat, den Schuldspruch selbst analog § 354 Abs. 1 StPO n-dert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Tatvorwurf des § 239 [X.] bereits Gegenstand der zugelassenen Anklage [X.] -Die Strafe [X.] nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlagedes rten Schuldspruchs neu zugemessen werden. Die Einziehungsan-ordnungen werden durch die Schuldsprucrung nicht berrt, da die [X.] Vorbereitung oder Begehung der abgeurteiltenTaten gebraucht worden sind (§ 74 Abs. 1 und 2 StGB).Tolksdorf [X.] Mie-bach [X.] [X.]

Meta

3 StR 402/01

24.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. 3 StR 402/01 (REWIS RS 2002, 4853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4853

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