Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2021, Az. XI ZR 393/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9899

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere hat der Senat keinen Anlass, die Revision wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen, um dem [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002/65/[X.] und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der [X.] und 98/27/[X.] vorzulegen. Der Gerichtshof hat vor Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 4. Juni 2020 ([X.]/18, "[X.]", [X.], 1190 Rn. 32 und 37) bestätigt, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/[X.] einen Betrag "im Rahmen der tatsächlich erbrachten Dienstleistung" schulde.

Eine Differenzierung bei der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/[X.] auf die vor und nach dem Widerruf zur Verfügung gestellte bzw. weiter überlassene Darlehensvaluta hat der Gerichtshof, vor allem aber der [X.] Gesetzgeber nicht getroffen. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats, der zufolge der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs eines - hier im Jahr 2008 im Wege des [X.] geschlossenen - Verbraucherdarlehensvertrags nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB auch für die nach dem Wirksamwerden des Widerrufs weiter überlassene Darlehensvaluta grundsätzlich Wertersatz in Höhe des Vertragszinses schuldet (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2019 - [X.], [X.], 917 Rn. 18 und vom 8. Oktober 2019 - [X.], [X.], 2350 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 - [X.], [X.], 538 Rn. 6).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000 €.

Ellenberger     

        

Matthias     

        

Menges

        

Schild von Spannenberg      

        

[X.]      

        

Meta

XI ZR 393/20

02.02.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 23. Juli 2020, Az: 12 U 330/17

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2021, Az. XI ZR 393/20 (REWIS RS 2021, 9899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9899

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