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PDF anzeigen[X.]/02vom2. Juli 2002in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 [X.] 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurfder sexuellen Nötigung ([X.] 2) und der Vergewaltigung([X.] 3) beschränkt;b) das Urteil des [X.] vom 4. März 2002aa) im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daßder Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Verge-waltigung schuldig ist [X.]) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Ntigung sowiewegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Krperverletzung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die [X.] Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Er-folg.1. Der Senat hat die Strafverfolgung [X.] § 154 a Abs. 2 StPO auf [X.] der sexuellen Ntigung ([X.] 2 der [X.]) und der Verge-waltigung ([X.] 3 der [X.]) [X.]. Die getroffenen [X.] belegen bezlich der jeweils tateinheitlich angenommenen Krperverlet-zung nicht hinreichend, [X.] die Opfer r die in der sexuellen Ntigung undder Vergewaltigung lilen und unangemessenen Behandlung hinauskrperlich miûhandelt worden sind (vgl. dazu [X.], 1683; [X.] beiMiebach [X.], 224).- 4 -2. [X.] war der Schuldspruch wiegeschehen zrn und der Strafausspruch aufzuheben. Die [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet, [X.] er in [X.] zwei Straftatbestverwirklicht und jeweils tateinheitlich den Tatbe-stand der Krperverletzung erfllt hat.[X.] Miebach [X.] Becker
Meta
02.07.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2002, Az. 3 StR 201/02 (REWIS RS 2002, 2527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2527
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