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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/07 vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2007 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle des "gemeinschaftlichen Diebstahls sowie schwe-rer Brandstiftung" des "[X.] sowie der schweren Brandstiftung" schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.]
Pfister
von [X.]
Meta
26.06.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2007, Az. 3 StR 219/07 (REWIS RS 2007, 3234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3234
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