Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 3 StR 141/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4260

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 141/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Bestimmung eines anderen zur Begehung eines Verbrechens der schweren Körperverletzung und der Brandstiftung [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Anstiftung zur beabsichtigten schweren Körperverletzung und zur schweren Brandstiftung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

Winkler

Pfister

von Lienen [X.]

Meta

3 StR 141/07

18.04.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 3 StR 141/07 (REWIS RS 2007, 4260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4260

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