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PDF anzeigen[X.] vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend den Urteilsgründen und der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der vor-sätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing [X.] Sost-Scheible
Meta
05.06.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 4 StR 243/07 (REWIS RS 2007, 3567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3567
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