Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 241/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5582

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[X.][X.] 241/05 vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 26. August 2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 100.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der [X.] als Insolvenzverwalter bestellt. Mit [X.]uss des Amtsgerichts/[X.] vom 14. Juli 2005 wurde ein [X.] bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tä-tigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen. 1 - 3 - Der Verwalter hat gegen den [X.]uss Erinnerung eingelegt und gel-tend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem [X.], nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur "hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. 2 Der [X.] des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit [X.]uss vom 8. August 2005 zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des [X.] gerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen [X.] hat er auf die Zuständigkeit des [X.] verwiesen. Erst nach dessen Entscheidung werde gegebenenfalls über die nur hilfsweise gel-tend gemachten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu [X.] sein. 3 Mit [X.]uss vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt, den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. [X.] diesen [X.]uss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfle-ger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem [X.] [X.]. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem [X.] zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit [X.] vom 26. August 2006 ohne Sachentscheidung an das [X.] und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Insolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen [X.]uss vom 16. August 2005 weiter. 4 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung eines [X.] als solches wendet. 6 a) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, ent-gegen der Auffassung des [X.]s sei gegen die Einsetzung des [X.] gemäß §§ 6, 59 Abs. 2 [X.] die sofortige Beschwerde statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des [X.] gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung überhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gemäß §§ 7, 59 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei. 7 b) Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 7 [X.] nur gegen Entschei-dungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das [X.] hat jedoch hin-sichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht entschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines [X.]usses, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung ei-nes [X.] wegen Befangenheit. 8 Es bestand auch weder für das [X.] noch für das Amtsgericht im [X.]uss vom 16. August 2005 Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der An-ordnung der Einsetzung eines [X.] einzugehen. Der Verwalter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl 9 - 5 - des bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur [X.] für den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonderverwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderver-waltung als solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die insoweit erho-bene Erinnerung hatte sich der [X.] im [X.]uss vom 8. August 2005 vorbehalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ablehnungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg haben sollte. Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als sol-che ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand auch für das [X.] keine Veranlassung, den Insolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Sei-ne Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche wendet. Soweit das [X.] hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf [X.], dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat. 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des [X.]s wendet, gegen die Entscheidung des [X.] über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Be-schwerde nicht statt. 11 a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf-tigkeit der sofortigen Beschwerde voraus ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246; 12 - 6 - v. 2. März 2006 - [X.] ZB 225/04, [X.], 474). Schließt das Gesetz die An-fechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. b) Daran ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] nichts. Diese macht dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nicht zugänglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem in den Fällen einer unstatthaften Erstbeschwerde ([X.]Z 159, 14, 15; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZB 369/02, NJW 2004, 1112; v. 14. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 214; v. 11. Mai 2005 - [X.] 189/03, NJW-RR 2005, 1009). 13 c) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den be-stellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzu-berufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt. 14 aa) Das [X.] (ZIP 2005, 1747) hat ausgeführt, das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4 [X.], § 46 Abs. 2, § 406 ZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch [X.] sofortige Beschwerde gegeben sei. 15 [X.] der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 [X.], weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters gegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung. 16 bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 17 - 7 - (1) Gemäß § 4 [X.] gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff ZPO auch für das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von [X.] geht (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Juli 2004 - [X.] ZB 280/03, [X.] 2004, 753; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 5; [X.], [X.] 12. Aufl. § 4 Rn. 5 ff; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4 Rn. 41; [X.], [X.] § 4 Rn. 7; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 4 Rn. 31 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 4 Rn. 19; Bräutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 4 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] § 4 Rn. 9). 18 Nach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ableh-nung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren be-stellten Gutachter oder für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar, der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vom Insolvenzgericht zusätzlich als Sachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröff-nungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unterneh-mens des Schuldners besteht (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO Rn. 42; FK-[X.]/[X.], aaO § 4 Rn. 39b; § 22 Rn. 43; [X.], aaO Rn. 14; [X.] Z[X.] 2000, 347; [X.] (Oder) Z[X.] 2006, 107; für die [X.] dagegen: [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.] 1999, 141). 19 (2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Ge-richtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht ge-mäß § 4 [X.], §§ 41 ff, § 406 ZPO abgelehnt werden (HK-[X.]/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-[X.]/[X.], aaO 20 - 8 - § 4 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.] § 4 Rn. 9; [X.] ZIP 2003, 557, 560; [X.], [X.], 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 19). Diese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des ([X.] enthalten die §§ 56 bis 59 [X.] eine abschlie-ßende Sonderregelung ([X.]/[X.], aaO; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-[X.]/[X.], aaO § 4 [X.]). 21 (2.1) Nach § 56 [X.] muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, ins-besondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person be-stellt werden. Die Bestellung eines [X.] ist zwar in der [X.] nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. [X.]Z 165, 96, 99; [X.], [X.]. v. 2. März 2006 - [X.] ZB 225/04, [X.], 474). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. [X.], [X.]. v. 2. März 2006 aaO m.w.[X.]). Auch für die Bestellung des [X.] findet demgemäß § 56 [X.] Anwendung. 22 Der ([X.] kann gemäß § 59 [X.] aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff, 406 ZPO eine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. Die Begründetheit eines [X.] könnte nur die Entlassung des ([X.] zur Folge haben. Dementsprechend hat das Amtsgericht auf den Befangenheitsantrag des [X.]s über die Abberufung, also die Entlassung des [X.] entschie-den. Diese Regelung des § 59 [X.] schließt es aus, Entlassungen wegen Be-fangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit 23 - 9 - die Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch § 59 [X.] unterlaufen würde. (2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags ge-gen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des [X.] hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 59 [X.] in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 2. März 2006 aaO [X.]). Hieraus ergibt sich für den [X.] aber keine Beschwerdebe-fugnis. 24 Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem [X.] gemäß § 59 Abs.2 Satz 2 [X.] die sofortige Beschwerde zu. Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung [X.] hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht. 25 Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsbe-rechtigung nach § 59 [X.] besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf den Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines anderen ([X.] anstrebt. Ihm kann schon kein Antrags-recht im Sinne des § 59 Abs. [X.] zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben sind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsbe-rechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur beschwer-deberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den [X.] gestellt hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfah-26 - 10 - rensbeteiligte, etwa [X.], haben kein entsprechendes Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-[X.]/Kind, aaO § 59 Rn. 3). Das [X.] an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzver-fahrens (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.] 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und [X.]. (2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Ent-lassung des [X.] gemäß § 59 Abs. 1 [X.] fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet wer-den ([X.], [X.]. v. 2. März 2006 aaO S. 474). Gegen die Ablehnung seines Antrags konnte er demgemäß nur nach § 11 Abs. 2 [X.] die sofortige Erinne-rung einlegen. Dies hat das [X.] zutreffend gesehen. 27 (2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechts-staatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen [X.] Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie ange-rufen werden ([X.] NJW 2003, 1924; [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO). Den [X.] des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des [X.], die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem [X.] vorzulegen sind ([X.]E 101, 397, 407 f; [X.] NJW-RR 2001, 1077 f). 28 - 11 - (2.5) Der Insolvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erin-nerung eingelegt. Hierüber wird der [X.] nunmehr zu entscheiden haben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der [X.] zu befinden haben. 29 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2005 - 145 IN 425/00 - [X.], Entscheidung vom 26.08.2005 - 6 T 514/05 -

Meta

IX ZB 241/05

25.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 241/05 (REWIS RS 2007, 5582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5582

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