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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 303/13
vom
28. November 2013
in der
Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
-
2 -
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2013 beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Berlin
vom 20. Februar 2013
werden
nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen; für den Angeklagten W.
jedoch mit der [X.], dass er zu einer Freiheitsstrafe (nicht Gesamtfreiheitsstrafe) von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist.
Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die schwer verständlichen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit dem [X.] der Urteilsausfertigungen und den
dazu abgegebenen
Erklärungen
sind sämtlich nicht geeignet, eine durchgreifende Verfahrensrüge nach §
338 Nr. 7 StPO zu begründen.
Die Schriftsätze der Verteidiger vom 26. und 27. November 2013 lagen vor.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
[X.]
Meta
28.11.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. 5 StR 303/13 (REWIS RS 2013, 714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 714
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