Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. 5 StR 303/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 714

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 303/13
vom
28. November 2013
in der
Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges

-
2 -

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2013 beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Berlin
vom 20. Februar 2013
werden
nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen; für den Angeklagten W.

jedoch mit der [X.], dass er zu einer Freiheitsstrafe (nicht Gesamtfreiheitsstrafe) von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist.

Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels
zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die schwer verständlichen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit dem [X.] der Urteilsausfertigungen und den
dazu abgegebenen
Erklärungen
sind sämtlich nicht geeignet, eine durchgreifende Verfahrensrüge nach §
338 Nr. 7 StPO zu begründen.

Die Schriftsätze der Verteidiger vom 26. und 27. November 2013 lagen vor.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

[X.]

Meta

5 StR 303/13

28.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. 5 StR 303/13 (REWIS RS 2013, 714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 714

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