Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 5 StR 616/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4444

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5 [X.][X.] vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. April 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten B.

gegen das Ur-teil des [X.] vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorge-nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den [X.] aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]zu 2.
Der Revision des Angeklagten [X.] kann der Erfolg nicht versagt werden. Wie der [X.] im [X.] an die Senatsentschei-dung BGHSt 51, 165, 177 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB durchgreifenden Be-denken. Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss das Leasinggut ver-tragswidrig an Dritte weitervermietet werden sollte, begründet keine scha-densgleiche Vermögensgefährdung. Ergänzend wird hierzu auf die [X.] - 3 [X.] des Senats im Parallelverfahren 5 [X.] vom heutigen Tag [X.].
[X.]Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 616/07

16.04.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 5 StR 616/07 (REWIS RS 2008, 4444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4444

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