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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/10 vom 31. März 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 31. März 2010 beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2009 als unzu-lässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung gemäß § 257 c StPO hat aus-weislich des Protokolls nicht stattgefunden; der Angeklagte hat im [X.] an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf [X.] verzichtet. Seine verspätet eingelegte Revision hat das [X.] - unabhängig von dem erklärten [X.] - gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit der Behauptung, eine Verständigung habe stattgefunden, weshalb ein [X.] ausgeschlossen sei und eine Belehrung nach § 35 a Satz 3 StPO hätte erfolgen müssen, beantragt der [X.] - 3 - geklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Dieser Antrag und seine Revision bleiben ohne Erfolg. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2010 zutreffend ausgeführt: 2 "1. Die Revision ist unzulässig, weil der in der Sitzung vom 19. November 2009 erklärte [X.] ungeachtet der Regelung in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO wirksam ist. Soweit der Verteidiger behauptet, dem Urteil liege eine Verständigung zu Grunde, ist nämlich durch die [X.] vom 19. November 2009 das Gegenteil bewiesen ([X.]. 439). Der nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschrie-bene Vermerk, dass eine Verständigung (nach § 257c StPO) nicht [X.] hat, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO (zur revisionsrechtlichen Bedeutung des 'Negativat-tests' gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO siehe den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Regelung der Ver-ständigung im Strafverfahren - [X.]. 16/11736; S. 13); gegen den [X.] betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO), der hier nicht angetreten, geschweige denn geführt ist. Mangels Verständigung war eine Belehrung nach § 35a Satz 3 StPO nicht veranlasst. 2. Aus der Unzulässigkeit der Revision folgt die Unzulässigkeit des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung. 3. Auf den gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässigen Antrag des [X.] auf Entscheidung des [X.] unterliegt der Be-schluss des [X.]s vom 7. Dezember 2009 der Aufhebung, da die - 4 - Kammer zur Verwerfung der Revision als unzulässig nicht befugt war. Ist die Revision bereits wegen eines [X.]s unzulässig, ist kein Raum für eine Entscheidung des Tatrichters, denn dessen Verwer-fungskompetenz ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO auf Fälle beschränkt, in denen die Unzulässigkeit ausschließlich daraus folgt, dass die Revision verspätet eingelegt ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind; dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der [X.] wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit ei-nem solchen Form- oder Fristmangel zusammentrifft ([X.] in [X.]. § 346 Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen zur [X.])." Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.] RiBGH Maatz [X.]
ist in den Ruhestand
getreten und deshalb an
der Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
31.03.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. 2 StR 31/10 (REWIS RS 2010, 7870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7870
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