Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 4 StR 637/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7847

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Zu späte Kenntnisnahme von einer Gesetzesänderung


Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2009 und die Revision gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen - unter Anrechnung von Auslieferungshaft - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

2

1. Dem angefochtenen Urteil ging eine Verständigung voraus. Nach der Verkündung des Urteils am 14. August 2009 wurde der Angeklagte qualifiziert belehrt. Er verzichtete daraufhin auf Rechtsmittel. Mit einem auf den 1. Oktober 2009 datierten, am 7. Oktober 2010 beim [X.] eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte Revision ein und begehrte gleichzeitig unter Hinweis auf die Regelung in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 6. Oktober und 9. Oktober 2009 legten auch seine Verteidiger Revision ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3

Das Wiedereinsetzungsgesuch wird im Wesentlichen damit begründet, dass der [X.] gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F. unwirksam gewesen sei. Hätte der Angeklagte dies gewusst, hätte er fristgerecht Revision eingelegt.

4

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.

5

a) Bedenken bestehen bereits gegen seine Zulässigkeit, weil die Begründungsschreiben - wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit den Zeitpunkt des [X.] im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erkennen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05, [X.], 54).

6

b) Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

7

Zwar ist es zutreffend, dass nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des am 4. August 2009 in [X.] getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 ([X.]) der in der Hauptverhandlung vom 14. August 2009 nach Urteilsverkündung erklärte [X.] nicht zulässig war. Dies hat zur Folge, dass der [X.] unwirksam ist, so dass dem Angeklagten die - hier erheblich überschrittene - einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte.

8

Der Angeklagte war jedoch nicht - wie in § 44 Satz 1 StPO gefordert - ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Revision zu wahren. Denn die zu späte Kenntnisnahme des Angeklagten oder seines Verteidigers von einer gesetzlichen Bestimmung stellt - ebenso wenig wie die Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2005 - 5 [X.], [X.], 28 m.w.N.) - keine Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift dar.

9

Auch § 44 Satz 2 StPO vermag dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung nach § 35 a Satz 1 StPO wird nicht geltend gemacht. Die qualifizierte Belehrung nach einer Verständigung (§ 35 a Satz 3 StPO) wird nicht von dem Vermutungstatbestand des § 44 Satz 2 StPO erfasst; im Übrigen wurde der Angeklagte entsprechend belehrt. Schließlich sieht das Gesetz eine Belehrung darüber, dass bei vorausgegangener Verständigung gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ein [X.] ausgeschlossen ist, nicht vor.

3. Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO).

Tepperwien                                     Athing                                    Ernemann

                            Cierniak                                 Mutzbauer

Meta

4 StR 637/09

01.04.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Arnsberg, 14. August 2009, Az: 6 KLs 212 Js 915/07 - 44/08, Urteil

§ 35a S 3 StPO, § 44 S 1 StPO, § 44 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 4 StR 637/09 (REWIS RS 2010, 7847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7847

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 526/16

1 StR 526/16

4 StR 238/12

4 StR 637/09

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