Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. 2 StR 31/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7870

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/10 vom 31. März 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 31. März 2010 beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2009 als unzu-lässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung gemäß § 257 c StPO hat aus-weislich des Protokolls nicht stattgefunden; der Angeklagte hat im [X.] an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf [X.] verzichtet. Seine verspätet eingelegte Revision hat das [X.] - unabhängig von dem erklärten [X.] - gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit der Behauptung, eine Verständigung habe stattgefunden, weshalb ein [X.] ausgeschlossen sei und eine Belehrung nach § 35 a Satz 3 StPO hätte erfolgen müssen, beantragt der [X.] - 3 - geklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Dieser Antrag und seine Revision bleiben ohne Erfolg. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2010 zutreffend ausgeführt: 2 "1. Die Revision ist unzulässig, weil der in der Sitzung vom 19. November 2009 erklärte [X.] ungeachtet der Regelung in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO wirksam ist. Soweit der Verteidiger behauptet, dem Urteil liege eine Verständigung zu Grunde, ist nämlich durch die [X.] vom 19. November 2009 das Gegenteil bewiesen ([X.]. 439). Der nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschrie-bene Vermerk, dass eine Verständigung (nach § 257c StPO) nicht [X.] hat, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO (zur revisionsrechtlichen Bedeutung des 'Negativat-tests' gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO siehe den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Regelung der Ver-ständigung im Strafverfahren - [X.]. 16/11736; S. 13); gegen den [X.] betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO), der hier nicht angetreten, geschweige denn geführt ist. Mangels Verständigung war eine Belehrung nach § 35a Satz 3 StPO nicht veranlasst. 2. Aus der Unzulässigkeit der Revision folgt die Unzulässigkeit des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung. 3. Auf den gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässigen Antrag des [X.] auf Entscheidung des [X.] unterliegt der Be-schluss des [X.]s vom 7. Dezember 2009 der Aufhebung, da die - 4 - Kammer zur Verwerfung der Revision als unzulässig nicht befugt war. Ist die Revision bereits wegen eines [X.]s unzulässig, ist kein Raum für eine Entscheidung des Tatrichters, denn dessen Verwer-fungskompetenz ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO auf Fälle beschränkt, in denen die Unzulässigkeit ausschließlich daraus folgt, dass die Revision verspätet eingelegt ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind; dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der [X.] wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit ei-nem solchen Form- oder Fristmangel zusammentrifft ([X.] in [X.]. § 346 Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen zur [X.])." Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.] RiBGH Maatz [X.]

ist in den Ruhestand

getreten und deshalb an

der Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 31/10

31.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. 2 StR 31/10 (REWIS RS 2010, 7870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7870

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 31/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Vermerk im Sitzungsprotokoll über das Fehlen einer Verständigung


2 StR 529/04 (Bundesgerichtshof)


2 StR 452/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 637/09 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Zu späte Kenntnisnahme von einer Gesetzesänderung


4 StR 637/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 31/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.