Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 4 StR 257/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5895

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310817B4STR257.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 257/17
vom
31. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
31. August
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bochum vom 3.
Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zu den Ausführungen
des [X.] in seinem [X.] bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Begehungs-

224 Abs.
1 Nr.
3 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwar verschaffte sich der Angeklagte mit einer List Einlass in die Wohnung der Nebenklägerin. Nachdem er den [X.] gefasst hatte, entfaltete er aber keine planmäßige, listige Tätigkeit mehr (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
September 1988

5
StR
387/88, [X.]R StGB §
223a Abs.
1 Hinterlist
1). Der Senat schließt ein Beruhen auf dem Rechtsfehler jedoch aus; das [X.] hat rechtsfehlerfrei auch die Tatvariante des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB als erfüllt angesehen und dem Angeklagten das tateinheitliche Zusammentreffen beider Modalitäten nicht ausdrücklich straferschwerend angelastet.
Entgegen der Auffassung des [X.]s stand der Angeklagte bei der [X.] nicht unter zweifacher Bewährung. Vielmehr war die dreijährige Bewäh-rungszeit
aus der Verurteilung durch das [X.] vom 19.
Juni 2013,
rechtskräftig seit dem 27.
Juni 2013, kurz vor Begehung der hier abgeurteilten Tat (4.
August 2016) abgelaufen. Die Strafe war indes noch nicht erlassen. Mit Blick darauf sowie angesichts der vielfachen und einschlägigen Vorstrafen des hafterfah-renen Angeklagten schließt der Senat einen Einfluss dieser Erwägung auf den Straf-ausspruch aus.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 257/17

31.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 4 StR 257/17 (REWIS RS 2017, 5895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5895

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