Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 5 StR 580/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6604

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718U5STR580.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 580/17

vom
4. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 4. Juli
2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
[X.],

[X.] am [X.]
Prof. [X.],
[X.].
Prof. Dr. [X.],
Köhler

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter des [X.],

Rechtsanwältin A.

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt H.

als Vertreter des Nebenklägers K.

,

Rechtsanwalt W.

als Vertreter der Nebenklägerin Ha.

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Mai 2017 mit Ausnahme der Fest-stellungen zu den
äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
2.
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Ur-teil mit den zugehörigen Feststellungen betreffend Tat 1 der Urteilsgründe und im [X.] aufgehoben; ausgenommen sind die
Feststellungen zum äußeren Tat-geschehen.
3.
Die weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt
und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet. Hiergegen wenden sich der Angeklagte
und
die [X.]
-
4
-
klägerin mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren. Beide
Rechtsmittel haben mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s wartete der Angeklagte am Vormittag des 19. September 2016 vor
der Dienstzimmertür der
Nebenklägerin Ha.

im Bezirksamt N.

auf eine Gelegenheit, [X.] zu betreten und die Nebenklägerin mit einem Kampfmesser zu töten, das er in einem Ruck-sack mitsichführte. Die
Nebenklägerin, die deutsch mit [X.] Akzent spricht,
war die
für den Angeklagten
zuständige Mitarbeiterin der Abteilung [X.].
Sie
war mit Anträgen des Angeklagten auf Zuweisung ei-nes Einzelzimmers in einer Wohnungsloseneinrichtung befasst. Einige Tage zuvor hatte sie ihm mitgeteilt, dass sie bislang keinen Erfolg bei der Suche nach einem Einzelzimmer für ihn gehabt habe.

Als die Nebenklägerin ihre Zimmertür
öffnete, trat der Angeklagte an sie heran und führte mit dem Messer einen wuchtigen Hieb in Richtung ihres
Hal-ses
aus. Er verfehlte sein Ziel jedoch, möglicherweise weil er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff auf die Nebenklägerin gerechnet und sich noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte, und versetzte der Nebenklägerin stattdessen mit der Hand oder dem Messer lediglich einen kräf-tigen Stoß gegen die linke Schulter.

Verfolgt vom Angeklagten, der ihr tödliche Stiche zufügen wollte, floh die Nebenklägerin in einen angrenzenden Büroraum. Dort stach der Angeklagte
mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den
Behördenmitarbeiter S.

ein, der sich 2
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ihm in den Weg gestellt hatte, und fügte ihm eine 3 cm tiefe und 7 cm lange Verletzung am Oberkörper zu. Da der Angeklagte die Nebenklägerin nicht mehr erblicken konnte, wandte er sich
zur Flucht. Im Treppenhaus begegnete er zwei herbeieilenden Wachmännern. Dem spontanen Entschluss folgend, auch den [X.] K.

zu töten, schlug er mit dem Messer auf diesen ein und verletzte ihn am rechten Unterarm. K.

flüchtete, ohne dass der Angeklagte ihm nachsetzte.

2. Bei diesen Taten handelte der Angeklagte nach Einschätzung des sachverständig beratenen [X.]s infolge einer bei ihm bestehenden wahnhaften Störung
jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit.
Die Wahrnehmung des Angeklagten sei in [X.], wahnhaft über-steigerter Weise durch eine Abneigung gegen Ausländer und dadurch stark eingeengt
gewesen, dass er sich durch den Staat vernachlässigt und benach-teiligt fühlte. Bei dem Angriff auf die Nebenklägerin habe er wahnhaft ange-
Nebenklägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt und angenommen, sie als vermeintliche Ausländerin habe ihm schaden wollen. Daher sei er in seinem Wahnsystem davon ausgegangen, sie bestrafen zu müssen.

3. Das [X.] hat die Taten zum Nachteil des Geschädigten
S.

(Tat 2) und des Nebenklägers K.

(Tat 3) rechtlich jeweils als ge-fährliche Körperverletzung und die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Ha.

(Tat 1) als versuchten Totschlag gewürdigt. Die
Mordmerkmale
der sonstigen
niedrigen
Beweggründe und der Heimtücke hat es nicht als erfüllt angesehen.
Ausländerhass sowie Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation und die 5
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6
-
mangelnde Abhilfe durch die Nebenklägerin seien zwar aus objektiver Sicht als niedrig einzustufen, jedoch habe dem Angeklagten
infolge der bei ihm [X.] wahnhaften Störung
die Fähigkeit gefehlt, diese Antriebe zutreffend zu bewerten. Für
das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es am erforderlichen [X.].
Der Angeklagte sei von der sich ihm bietenden Ge-legenheit zum
Angriff auf die Nebenklägerin überrascht gewesen und habe de-ren Arg-
und Wehrlosigkeit nicht in sein Bewusstsein aufgenommen.

II.
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils
im tenorierten Umfang.

1. Die erhobene Verfahrensbeanstandung hat aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] keinen Erfolg.

2. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die den [X.] im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB be-schwert, hält rechtlicher
Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der
Angeklagte bei Begehung der Taten infolge einer wahnhaften Störung
in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
war.

a) Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt voraus, dass die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge eines den
Eingangsmerkmalen
des § 20 StGB zuzuordnen-den psychischen Defekts erheblich vermindert war. Wahnhafte Störungen kön-nen sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf
die Schuldfähig-7
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-
7
-
keit

insbesondere das Einsichtsvermögen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
19.
Dezember 2013

2 StR 534/13; vom 16. Mai 2012

3 StR 33/12)

aus-wirken; standen Tatmotiv und -handlung aber nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema, ist allein aus der Diagnose einer wahnhaften Störung regel-mäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten ([X.], Urteil vom 25. Februar 2015

2 StR 495/13).

Um die revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, hat das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen
und sich erkennbar selbst mit ihnen
auseinanderzusetzen. Erforderlich ist insoweit ins-besondere
stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten
in der konkreten [X.] und damit auf seine Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat
(vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2017

1
StR 63/17; Beschluss vom 16. März 2017

4 StR 11/17).

b) Diesen Anforderungen werden die [X.] nicht gerecht.

aa) Auf der Grundlage der Ausführungen der [X.] kann der [X.] schon die Diagnose einer im Sinne des § 21 StGB relevanten wahnhaften Störung
nicht nachvollziehen, da die zugrundeliegenden Anknüp-fungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzureichend dargestellt sind.

So nimmt das [X.]
im Rahmen seiner
Schuldfähigkeitsprüfung bei der Schilderung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen 11
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Bezug auf Konflikte des Angeklagten in der Vergangenheit, die auf eine wahn-hafte Verarbeitung zwischenmenschlicher Interaktionen hindeuteten. Eine
in-haltliche Auseinandersetzung mit diesen Vorkommnissen, die das [X.]

ohne hierzu Einzelheiten zu schildern

lediglich in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen mitteilt,
fehlt jedoch ebenso wie
nähere
Darlegun-gen zu
der
sachverständigen Wertung, hierin
komme eine krankheitswertige Störung zum Ausdruck. Unabhängig von der Frage, unter welchen Umständen Ausländerhass als wahnhafte Störung gewertet oder zu einer solchen beitragen kann, sind weder
die lediglich

des Angeklagten zu

die Gesichtspunkte, dass der [X.] in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung einen verwirrten Eindruck gemacht, sich verärgert über die Nebenklägerin Ha.

gezeigt und die Verant-wortung für seine Lebenssituation auf andere abgeschoben habe (UA
S.
20)

selbst
in der Zusammenschau

geeignet, die Diagnose einer
wahnhaften Störung, der
für die Beurteilung der Schuldfähigkeit
Bedeutung zukommt,
zu belegen
(vgl. auch [X.], Urteil vom 11. November 2015

5 StR 259/15).

bb) Die Urteilsgründe lassen auch nicht ausreichend erkennen, dass die Begehung der drei Taten auch auf die
beim Angeklagten festgestellte wahnhaf-te Störung
zurückzuführen ist.

Schon für Tat 1 fehlt eine konkret auf die [X.] bezogene [X.] dafür, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nicht lediglich aus [X.] über ihr Verhalten ihm gegenüber

ohne maßgeblichen Einfluss wahnhaf-ter Vorstellungen

nach dem Leben trachtete.
Die bloße Feststellung, der An-geklagte habe im Wahn gehandelt
(UA
S.
7 unten), in der Nebenklägerin seien

([X.] und 22) und 15
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der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, sie
bestrafen zu müssen

(UA S.
22 oben), genügt den genannten [X.] nicht. Für die Taten 2 und 3 mangelt es an jeglicher Erörterung dazu, inwiefern sich die [X.] Wahnstörung beim Vorgehen des Angeklagten gegen den weite-ren Behördenmitarbeiter S.

(Tat 2) und sodann gegen den Wachmann K.

(Tat 3) auf dessen Schuldfähigkeit ausgewirkt hat.
Hinweise auf psy-chotische Situationsverkennungen sind in den Urteilsfeststellungen zu diesen Geschehen nicht vorhanden.

3. Da der [X.] nicht gänzlich ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die eine Schuldun-fähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten belegen, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen. Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen
der Taten. Das neue Tatgericht kann

naheliegend unter Heranziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen

ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen treffen.

III.
Die Revision der Nebenklägerin hat ebenfalls Erfolg. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat 1) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da
die [X.] das Vorliegen von [X.] nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

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-
1. Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin lässt

trotz des irreführenden (Haupt-)Antrags
dahin, das ange-fochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch

aufzuheben

insbesondere auf-grund der Sachausführungen eindeutig erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes anstelle des für Tat 1 erfolgten Schuld-spruchs wegen versuchten Totschlags ein
im Rahmen der durch § 400 Abs.
1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Rechts-mittelziel verfolgt wird (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2018

1 StR 351/17 mwN).

2. Die [X.] hat das
Vorliegen der Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlos-sen.

a) Ausgerichtet an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtspre-chung (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2018

1 StR 351/17
mwN) hat das [X.] die festgestellten handlungsleitenden Tötungsmotive des [X.] von Tat 1

nämlich Ausländerhass

sowie

Verärgerung über seine Wohnsituation

in objektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei als niedrig bewertet. Mit der Begründung, dem Angeklagten habe bei seinem Handeln aus wahnhaften Motiven

insbesondere habe er sich von der Neben-klägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt

die Fähigkeit gefehlt, diese Tatan-triebe zutreffend zu bewerten, hat es jedoch insoweit die subjektiven Voraus-setzungen für nicht gegeben erachtet.

Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die oben darge-legten Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung (vgl. oben II.2)
wirken sich dahin 19
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aus, dass

n-dete Verneinung eines Handelns aus niedrigen Beweggründen keinen Bestand haben kann.

b) Die Verneinung heimtückischer Tatbegehung ist ebenfalls
nicht trag-fähig begründet. Die Beweiswürdigung der [X.] zum fehlen-den [X.] des Angeklagten hält

auch unter Berücksichti-gung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] (st.
Rspr., vgl.
nur [X.], Urteil vom 12. April 2018

4 StR 336/17 mwN)

rechtlicher [X.] nicht stand.
Sie weist eine Lücke auf und ist widersprüchlich.

Für das Vorliegen von [X.] genügt es, wenn der [X.] die
die
Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbe-gehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglo-sigkeit
gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st.
Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2017

5 StR 338/17,
NStZ-RR
2018, 45, 47 mwN). Das [X.] kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt ([X.], Beschluss vom 30. Ju-li
2013

2 StR 5/13, [X.], 709, 710).

Die [X.] hat sich hier nicht vom Vorliegen eines [X.]s des Angeklagten zu überzeugen vermocht, weil sie nicht hat ausschließen können, dass sich für den Angeklagten vor dem Dienstzimmer der Nebenklägerin früher, als von ihm erwartet,
und damit überraschend die Gelegenheit zur Tat bot. Daher geht sie davon aus, dass der Angeklagte eine 23
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-
Erleichterung seines Angriffs durch die Arg-
und Wehrlosigkeit der Nebenkläge-rin nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte.
Hierfür spreche, dass der Angeklagte das Messer noch habe aus dem Rucksack nehmen müssen und der Angriff wenig erfolgreich

verlaufen sei.

aa) Diese Würdigung ist lückenhaft. Die [X.] hat bei ihrer Beweiswürdigung die Planung der Tat durch den Angeklagten nicht er-kennbar in den Blick genommen. Nach den Feststellungen betrat der [X.] am Tattag das Dienstgebäude des
[X.] N.

bewaffnet mit ei-nem Kampfmesser zu dem Zweck, der Nebenklägerin vor ihrem Dienstzimmer aufzulauern und sie bei einer sich bietenden Gelegenheit zu töten. Bestandteil dieses Vorhabens war ersichtlich,
dass die Nebenklägerin in ihrer Arbeitsumge-bung nicht mit einem Messerangriff auf ihr Leben rechnen würde und sich infol-gedessen nicht effektiv hiergegen würde wehren können.

Zutreffend weist die [X.] zwar darauf hin, dass [X.] weder längere Überlegung noch planvolles Vorgehen voraussetzt. Jedoch hätte die Erwägung des [X.]s, es spreche gegen ein [X.] des Angeklagten, dass sich ihm die Gelegenheit zur Tat gleichsam überraschend geboten habe, im Kontext des vom [X.]n zuvor gefassten und sodann auch verwirklichten Tatplans gewürdigt werden müssen. Mit der von Beginn an auf ein heimtückisches Vorgehen abzielenden Tatplanung des Angeklagten
und dem Umstand, dass er
sodann entsprechend dieser Planung gegen die Nebenklägerin vorging,
hätte sich das [X.] auseinandersetzen müssen (vgl. [X.], Urteile
vom 15. November 2017

5 StR 338/17,
NStZ-RR 2018, 45 Rn.
15
aE; vom 7. Juni 2017

2 StR 474/16, [X.], 93, 94 f.).
Der Umstand, dass der Angeklagte im 26
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öffentlich zugänglichen Bereich des [X.] nicht mit schon gezogenem Messer auf die Nebenklägerin wartete, sowie das Scheitern des [X.] sprechen nicht gegen ein [X.] des Angeklagten bei Ausführung der Tat.

bb) Schließlich steht die
Beweiswürdigung zum [X.] in Widerspruch
zu der im Rahmen der Verneinung aufgehobener Schuldfähig-keit angeführten Erwägung, der Angeklagte sei bei den Taten in der Lage [X.] nutzen ([X.], 3. Absatz).

ituationsadäquat

im Sinne des vom Angeklagten gefassten Tatplans war der
sofortige, für die
Nebenklägerin
überraschende An-griffder Angeklagte den
Angriff tatplangemäß unter Nutzung dieses Überraschungsmoments ausführen
konnte.

3. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe und des [X.]s. Die vom Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Mutzbauer
Sander
Berger

[X.]

Köhler

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Meta

5 StR 580/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 5 StR 580/17 (REWIS RS 2018, 6604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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