Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. 3 StR 73/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7508

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 73/12
vom
3. April 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.
3.

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
hier:
Revision der Angeklagten P.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, §
357 [X.] am 3.
April 2012 einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten P.

wird das Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2011 -
auch soweit es die Angeklagten G.

L.

und A.

L.

betrifft -
im Ausspruch über die Anordnung von [X.]; der Ausspruch entfällt.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte durch Urteil vom 4.
November 2010 die
Angeklag-te P.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hatte das [X.] gegen sie und hinsichtlich der beiden Mitange-klagten G.

L.

und A.

L.

Wertersatzverfall in Höhe von jeweils i-che Schuldsprüche geändert und die Aussprüche über einige Einzelstrafen
-
hinsichtlich der Angeklagten P.

in dem Einzelstrafausspruch zu [X.] 1
-
3
-
5.
der Urteilsgründe -
sowie in allen [X.] aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Nunmehr hat das [X.] die Angeklagte P.

unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zur Gesamtstrafe von acht [X.] und sechs Monaten verurteilt und (erneut) ausgesprochen, dass hinsichtlich wird. Die Angeklagte P.

wendet sich gegen das Urteil mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet (§
349 Abs. 2 [X.]).
Der (erneute) Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall kann nicht bestehen bleiben. Ihm steht die Rechtskraft des inhaltsgleichen [X.] des [X.]s im Urteil vom 4.
November 2010
entgegen. Dieses
-
von Amts wegen zu beachtende -
Verfahrenshindernis hat die Erstreckung der Teilaufhebung auf die [X.] G.

L.

und A.

L.

zur Fol-ge (§
357 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
357 Rn. 10). Der Ausspruch entfällt.
2
3
-
4
-
Angesichts des nur geringen [X.] ist es nicht unbillig, die Be-schwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 1 und 4 [X.]).
Schäfer Pfister Hubert

Mayer Menges
4

Meta

3 StR 73/12

03.04.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. 3 StR 73/12 (REWIS RS 2012, 7508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7508

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