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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 274/03
vom 23. November 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.] vom 25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 • durch das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8 EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Be-schwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse des [X.] an der Aufhebung des Berufungsurteils und damit nach seinem Interesse an der verlangten Auskunft. Dieses ist unter Berücksichtigung des [X.], dessen Durchsetzung die Auskunfts-klage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen.
Konkrete Angaben zur Höhe des [X.] [X.] auch in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde. Außer einem pauschalen Verweis auf [X.] Anwaltskosten im Steuerermittlungsverfah-
- 3 - [X.] enthält die Beschwerdebegründung keinen auch nur ansatzweise substantiierten Vortrag zu einem [X.] bzw. zu einem Schaden oder einer konkreten Beeinträchtigung, zu de[X.] Beseitigung die Auskunft dienen soll. Allein aus den Anwaltskosten läßt sich keine Beschwer von über 20.000 • herleiten. Da jegliche nachvollziehbare Darlegung des [X.] fehlt, schätzt der Senat den [X.] auf ins-gesamt 2.000 • (vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Schätzung).
Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-[X.]s (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfah[X.] beträgt 2.000 •.
[X.] [X.]
Wassermann
Appl
Ellenberger
Meta
23.11.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. XI ZR 274/03 (REWIS RS 2004, 585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 585
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