Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. X ARZ 256/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1832

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[X.][X.] vom 25. September 2007 in dem Gerichtsbestimmungsverfahren - 2 - [X.] hat am 25. September 2007 durch die [X.] Scharen, [X.], die [X.]in Mühlens und die [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Zuständig ist das [X.]. Gründe: [X.] Die Parteien streiten über das Entgelt für Arbeiten, die der Kläger für den Beklagten erbracht hat. Einerseits ging es um den Lohn für die Tätigkeit des [X.] als Diskjockey. Über diesen Teil des Rechtsstreits hat das [X.] durch Urteil vom 9. November 2006 entschieden ([X.]). Darüber hinaus geht es um diverse Renovierungsarbeiten, die der Kläger vor der Neu-eröffnung der Diskothek des Beklagten erbracht hat. Diesen Teil der Klage nebst Prozesskostenhilfegesuch hat das Arbeitsgericht an das [X.] verwiesen ([X.] 49, 55). Das Amtsgericht hat die Übernahme [X.], sich für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des [X.] vorgelegt ([X.] 64). Rechtsmittel haben die Parteien nicht eingelegt. 1 I[X.] Der [X.]at hat bereits mehrfach entschieden, dass die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit auch bei einem schwerwiegen-2 - 3 - den Rechtsfehler es grundsätzlich ausschließt, die Begründungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtsweges zu durchbrechen ([X.].[X.]. v. 8.7.2003 - [X.] 138/03, NJW 2003, 2990 m.w.N.). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei einer gesetzwidrigen Verweisung ([X.], 21, 24; [X.].[X.]. [X.] - [X.] 24/02, NJW 2002, 2474; [X.].[X.]. v. 8.7.2003, aaO). Eine andere Beurteilung kommt auch nicht des-halb in Betracht, weil das Arbeitsgericht - wie das Amtsgericht meint - einer [X.] Fehlbeurteilung unterlegen und sein Verweisungsbeschluss des-halb willkürlich sei. Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemög-lichkeit schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grundsätz-lich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen ([X.].[X.]. v. 8.7.2003 - [X.] 138/03, NJW 2003, 2990; [X.].[X.]. v. 16.12.2003 - [X.] 363/03, NJW-RR 2004, 587). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar ([X.].[X.]. [X.] [X.] 266/01, NJW-RR 2002, 713; vgl. auch [X.], [X.]. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherr-schenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie als objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande ge-kommen ist ([X.], 21, 25; [X.] NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei [X.] Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ([X.]E 29, 45, 49; vgl. auch [X.]at BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, [X.]. v. - 4 - 23.4.1991 - [X.]/90, [X.], 82; [X.].[X.]. [X.], aaO). Ein sol-cher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Da das Arbeitsgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig aus-gesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg für den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits unzulässig ist und die Sache an das [X.] verwiesen hat, ist der Zuständigkeitsstreit entschieden. 3 Scharen [X.] Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - 26 C 26/07 -

Meta

X ARZ 256/07

25.09.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. X ARZ 256/07 (REWIS RS 2007, 1832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1832

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