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PDF anzeigen[X.] vom 27. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2009 im [X.] über den Verfall des Wertersatzes mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und we-gen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Mona-ten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 170.000 Euro angeordnet. 1 Mit seiner hiergegen eingelegten Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Zu der erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: 3 Die vom Revisionsführer aufgestellte Behauptung, eine der Schöffinnen sei während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zweimal über einen nicht unerheblichen [X.]raum in festen Schlaf gefallen, ist durch die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung dieser Schöffin nicht bewiesen worden. Auch die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, der anderen Schöffin, des [X.], der Protokollführerin und der beiden Justizwachtmeister haben einen solchen Vorgang nicht bestätigt. 4 2. Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 5 Das [X.] hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte, der dies auch eingestanden hat, für seine Beteiligung an den in der [X.] von Ende 2004 bis Anfang 2007 begangenen, verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt 172.500 Euro erhalten hat [SH 3 R, 4 R, 9 R]. Es hat jedoch nicht geprüft, ob gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des [X.] zumindest teilweise abgesehen wer-den kann und zwar soweit der Wert des [X.] im Vermögen des Angeklag-ten nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 6 - 4 - - 4 StR 233/02, [X.]St 48, 40 ff.; vgl. [X.], StGB, 57. Aufl., § 73c Rn. 4 f. und LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73c Rn. 9 f., jeweils m.w.[X.]). [X.][X.] [X.]Mutzbauer Bender
Meta
27.07.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. 4 StR 84/10 (REWIS RS 2010, 4408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4408
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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