Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. XII ZB 460/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13637

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Gegenstand

Beschwerde des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen: Statthaftigkeit nach Erledigung der Hauptsache


Leitsatz

Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 25. August 2016 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Betroffene, die an [X.] mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des [X.]s die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

II.

2

Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des [X.] ist unzulässig.

3

Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in [X.] ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - [X.] 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13).

4

Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - [X.] 270/13 - juris Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - [X.] 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren).

Dose      

        

Schilling      

        

Günter

        

Botur      

        

Krüger      

        

Meta

XII ZB 460/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stuttgart, 25. August 2016, Az: 10 T 374/16

§ 62 FamFG, § 335 Abs 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. XII ZB 460/16 (REWIS RS 2017, 13637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13637

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