Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2012, Az. B 9 SB 36/12 B

9. Senat | REWIS RS 2012, 1256

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grads der Behinderung - Gewichtung der Einzel-GdB im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB - Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 30.4.2012 hat das [X.] [X.] ([X.]) im Rahmen einer Überprüfung nach § 48 SGB X einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Oktober 2008 verneint und die nochmalige Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von dem Sachverständigen Dr. S. abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim [X.] (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] und 3 SGG) geltend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, muss eine Beschwerdeführerin mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.]7; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das [X.] bei der Feststellung eines [X.] nach § 69 Abs 1 und 3 [X.] der zum 1.1.2009 in [X.] getretenen [X.] ([X.]) zusätzlich zu den in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Graden Ab- und Aufstufungen im Sinne von "schwachen" oder "starken" [X.] vornehmen darf. Es wird bereits nicht deutlich, inwiefern es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG handelt, also um eine Frage, die unter Anwendung juristischer Methodik beantwortet werden kann. Nicht dazu gehören Fragen, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze bzw wissenschaftliche Erkenntnisse betreffen, die sich auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl dazu BSG [X.] 4-1500 § 160a [X.] 9).

5

Wie die Klägerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, ist die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung de[X.] in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ([X.] 4, 147, 149 f; [X.] 62, 209, 212 ff = [X.] 3870 § 3 [X.] 26 S 83 f; BSG [X.] 4-3250 § 69 [X.]0), wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB (zweiter Schritt) und des [X.] (dritter Schritt) kommt es indessen nach § 69 [X.] maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben der Gesellschaft an. Bei diesen Prüfungsschritten hat das [X.] über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im [X.] Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht ([X.]) einbezogen worden. Dementsprechend sind die [X.] nach der ständigen Rechtsprechung de[X.] im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten ([X.] [X.] 4-3250 § 69 [X.] 9 Rd[X.] 25 mwN). Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage "[X.]" ([X.]) zur [X.] gilt das gleiche (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - [X.] SB 35/10 B - Rd[X.] 5 juris). [X.] und [X.] setzen die gesetzlichen Vorgaben um, wobei insbesondere auch medizinische Sachkunde zum Tragen kommt.

6

Da die Ermittlung des GdB zwar in einem rechtlichen Rahmen stattfindet, jedoch als solche die Feststellung von Tatsachen betrifft, hätte es näherer Darlegungen der Klägerin dazu bedurft, woraus sich über die Vorschriften des § 69 [X.] iVm den [X.] hinaus rechtliche Grenzen ergeben sollen. Soweit die Klägerin danach fragt, ob die von ihr angesprochene Gewichtung von [X.] bei der Bildung des [X.] rechtlich unzulässig ist, hat sie unter Berücksichtigung dieser Umstände die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargetan. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl [X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.]3, 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl BSG [X.] 1300 § 13 [X.]; BSG [X.] 4-1500 § 160a [X.] 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (vgl [X.] § 160 [X.]7), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (vgl [X.], 40 = [X.] 1500 § 160a [X.] 4) oder wenn sich für die Antwort aus den anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2; BSG [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8).

7

Die Klägerin hat sich nur ungenügend mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen befasst, um den von ihr behaupteten Klärungsbedarf zu begründen. So ist sie nicht darauf eingegangen, dass der GdB zwar nach [X.] abgestuft festgestellt wird (§ 69 Abs 1 S 4 [X.]), jedoch ein bis zu fünf Grad geringerer Wert vom höheren Zehnergrad mit umfasst wird (§ 69 Abs 1 S 5 [X.] § 30 Abs 1 S 2 Halbs 2 B[X.]). Bereits daraus könnte sich ergeben, dass ein GdB-Wert eine gewisse Bandbreite von [X.] umfasst. Wenn § 69 Abs 3 [X.] regelt, dass bei mehreren Beeinträchtigungen der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt wird, so liegt es nahe, dass die damit geforderte Gesamtschau auch eine Gewichtung der ermittelten [X.] erfordert (vgl dazu Teil A [X.] 3 [X.]).

8

Ebenso wenig hat sich die Klägerin näher mit der Rechtsprechung de[X.] zur Feststellung des GdB befasst, um zu begründen, dass sich daraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung ihrer Frage gewinnen lassen. Sie ist insoweit ausschließlich auf das Senatsurteil vom 2.12.2010 - [X.] SB 3/09 R ([X.] 4-3250 § 69 [X.]2) eingegangen. Das reicht nicht aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage in der Rechtsprechung de[X.] auch darauf hindeuten könnte, dass die von der Klägerin kritisierte Gewichtung von [X.] vom BSG ohne Weiteres dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung zugeordnet und als solche revisionsgerichtlich nicht beanstandet worden ist.

9

Im Grunde kritisiert die Klägerin mit den Ausführungen zu ihrer (Rechts-)frage die Beweiswürdigung des [X.] (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit sie gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des [X.] rügen wollte (vgl [X.] § 160a [X.] 7 S 10).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl [X.] § 160a [X.]4, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.] § 160a [X.]4, 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit von der Klägerin Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen [X.], dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl [X.] § 160 [X.] 5, 35, 45; [X.] § 160a [X.] 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

Die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin macht geltend, mit Schriftsatz vom 1.3.2012 vor dem [X.] beantragt zu haben, dem Sachverständigen Dr. S. erneut Gelegenheit zu geben, seine sachverständigen Erwägungen zur Bildung des [X.] vor dem Hintergrund der medizinischen Einschätzungen des [X.] in dessen Hinweis an die Beteiligten vom [X.] mittels seiner medizinischen Beurteilungen zu ergänzen. Diesem Beweisantrag sei das [X.] unzulässigerweise nicht nachgegangen und habe stattdessen das hier angefochtene Urteil gefällt.

Diese Ausführungen der Klägerin enthalten keine ausreichenden Angaben dazu, weshalb sich das [X.] als letztinstanzliche Tatsacheninstanz hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ([X.] § 160 [X.] 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem [X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des [X.] erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl [X.], [X.]], [X.] 2007, 328, 332 zu Fußnote 188 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 14.12.1999 - [X.] U 311/99 B - mwN). Dies hat die Klägerin versäumt. Da die Bemessung des GdB nicht ausschließlich auf der Beurteilung medizinischer Befunde beruht, hätten insoweit etwaige Lücken in den medizinischen Feststellungen näher dargelegt werden müssen.

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, welche neuen entscheidungserheblichen medizinischen Erkenntnisse die von ihr beantragte Befragung des Sachverständigen Dr. S. erbracht hätte. Vielmehr hat sie in ihrer Beschwerdebegründung lediglich ausgeführt, dass der Sachverständige Dr. S. bei einer ergänzenden Befragung "seine insofern eindeutig getroffene Einschätzung über die Verschlimmerung des [X.] der Klägerin … unterstrichen" hätte, so wie er dies bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 13.1.2011 getan habe.

Im Wesentlichen kritisiert die Klägerin auch insoweit nur die Beweiswürdigung des [X.] (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit sie eine Zulassung der Revision - wie gesagt - nicht erreichen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 SGG).

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 SB 36/12 B

20.11.2012

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Hannover, 29. April 2011, Az: S 28 SB 267/09, Gerichtsbescheid

§ 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 4 SGB 9, § 69 Abs 1 S 5 SGB 9, § 69 Abs 3 SGB 9, § 30 Abs 1 S 2 Halbs 2 BVG, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 VersMedV, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2012, Az. B 9 SB 36/12 B (REWIS RS 2012, 1256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1256

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