Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 2 StR 563/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 72

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten am 10. Dezember 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf seine Revision hatte der Senat dieses Ur-teil mit Beschluss vom 26. August 2009 (2 [X.]) im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Das [X.] hat nunmehr von [X.] Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision be-anstandet der Angeklagte nunmehr, dass das [X.] es rechtsfehlerhaft abgelehnt habe, wegen einer nach Aufhebung durch den [X.] 1 - 3 - eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Teil der be-reits rechtskräftigen Strafe für vollstreckt zu erklären. Die [X.] der Unterbringung hat der Angeklagte von seinem Revisionsangriff ausdrücklich ausgenommen. Die Revision war auf Antrag des [X.] im Er-gebnis als unzulässig zu verwerfen. 1. Das Rechtsmittel ist allerdings entgegen der Ansicht des [X.] nicht bereits deshalb unzulässig, weil es sich weder gegen den Schuldspruch noch gegen den Rechtsfolgenausspruch im eigentlichen Sinne richtet. Zulässiges Ziel der Revision kann es vielmehr auch sein, wenn der [X.] - wie hier - allein die Kompensation einer nach Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Zurückverweisung durch den Bundesge-richtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begehrt. Dies folgt aus Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung der so genannten [X.], welche die frühere Strafabschlagslösung abgelöst hat ([X.]St 52, 124). Bei der [X.] wird der Ausgleich für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot aus dem Vorgang der Strafzumes-sung herausgelöst, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2010 - 5 StR 489/10). Sie [X.] die notwendige Kompensation für rechtsstaatswidrige Verzögerungen des zugrunde liegenden Verfahrens als eigenständigen, allein an den [X.] des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK orientierten Prüfungsvorgang, der Unrecht, Schuld- und Strafhöhe unberührt lässt. Ein erklärtes Ziel der [X.] ist es, auf diese Weise in allen Fällen konventionswidriger Verfahrensver-zögerungen einen Ausgleich zu ermöglichen ([X.] aaO 129 Tz 15). Daraus ergibt sich, das eine unterbliebene Kompensation isoliert mit der Revision ange-fochten werden kann, wenn die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung durch den 2 - 4 - [X.] eingetreten ist, ohne dass das Rechtsmittel sich zugleich gegen den Schuldspruch oder gegen den Rechtsfolgenausspruch richten muss. 2. Das Rechtsmittel ist jedoch aus den anderen in der Zuschrift des [X.] genannten Gründen unzulässig. Die für die Geltendma-chung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich erforderli-che Verfahrensrüge (vgl. [X.] StV 2009, 118; NJW 2007, 2647) ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die die Verzögerung begründenden Tatsachen nur unvollständig mitteilt. Sie wäre entsprechend den zutreffenden Ausführungen des [X.] auch unbegründet, weil unter Würdigung des [X.] nach Aufhebung und Zurückverweisung eine rechtsstaatswidrige, kompensationspflichtige Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vorliegt. 3 Soweit die Revision im Übrigen allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, ist sie unzulässig, weil sie kein auf den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch im engeren Sinn bezogenes Ziel mehr verfolgt. [X.]

Meta

2 StR 563/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 2 StR 563/10 (REWIS RS 2010, 72)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 72

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 250/09 (Bundesgerichtshof)


3 StR 50/11 (Bundesgerichtshof)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Kompensation nach der Vollstreckungslösung; Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts


4 StR 364/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 50/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 100/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.