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Ausschluss transsexueller Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2006
- 1 BvL 1/04 -
- 1 BvL 12/04 -
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in [X.] aufhalten, von der [X.] zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.
[X.]
- 1 BvL 1/04 -
- 1 BvL 12/04 -
ob die Beschränkung der [X.]auf [X.] beziehungsweise Personen mit [X.] [X.] im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in [X.] den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht,
- [X.] und Vorlagebeschluss des [X.]n Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 ([X.]) -
- 1 BvL 1/04 -,
ob die Beschränkung der [X.] im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf [X.] beziehungsweise Personen mit [X.] [X.] mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in [X.] den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht,
- [X.] und Vorlagebeschluss des [X.]s Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) -
- 1 BvL 12/04 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin [X.],
des Richters [X.],
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und [X.],
Bryde,
Gaier,
Eichberger
am 18. Juli 2006 beschlossen:
Die [X.] betreffen den Ausschluss transsexueller Ausländer von der nach dem Transsexuellengesetz eröffneten Möglichkeit, ihren Vornamen zu ändern oder die geänderte Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen, und zwar auch dann, wenn ihr Heimatrecht eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.
Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - [X.]) vom 10. September 1980 ([X.]) sieht die Möglichkeit vor, die Vornamen eines Transsexuellen auf dessen Antrag zu ändern, auch ohne dass dieser sich zuvor operativen Eingriffen unterzogen hat (so genannte kleine Lösung). Allerdings ist die [X.] auf [X.] im Sinne des Grundgesetzes, staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in [X.] und Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt. Dies folgt aus Absatz 1 Nr. 1 des § 1 [X.], der nach Nichtigerklärung seines Absatzes 1 Nr. 3 durch Beschluss des [X.]s vom 26. Januar 1993 ([X.] 88, 87) wie folgt lautet:
§ 1
Voraussetzungen
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
1. sie [X.]r im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als [X.]loser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
Auf denselben Personenkreis ist auch die [X.] eingegrenzt, nach geschlechtsanpassender [X.] die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen (so genannte große Lösung). Dies bestimmt § 8 [X.], der auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verweist und folgenden Wortlaut hat:
§ 8
Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 erfüllt,
2. nicht verheiratet ist,
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist
und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
Allerdings ist die in dieser Vorschrift enthaltene Verweisung auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.] durch Beschluss des [X.]s vom 16. März 1982 ([X.] 60, 123) für nichtig erklärt worden.
Zur Begründung der Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten führte die Bundesregierung aus, es sei davon ausgegangen worden, dass die Entscheidung über die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat des Betroffenen vorbehalten bleiben sollte (vgl. BTDrucks 8/2947, [X.]). Im Einklang damit bestimmt Art. 10 Abs. 1 [X.]BGB, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört.
1. Nach der fachgutachtlichen Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht im Verfahren 1 BvL 1/04 haben etliche europäische Länder inzwischen Gesetze, die die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung vorsehen. Bis auf [X.], das diese Möglichkeit ebenfalls nur eigenen Staatsangehörigen einräumt, eröffnen [X.], die Niederlande, Dänemark und Großbritannien eine solche Anerkennung auch Ausländern, die im Lande wohnhaft sind oder sich seit einer bestimmten Zeit dort erlaubt aufhalten. Das italienische Gesetz zur Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit enthält keine Regelung über die Anwendbarkeit auf Ausländer. Allerdings hat das [X.] im Jahre 2000 entschieden, dass das Gesetz unter Anwendung des [X.] auch auf Ausländer Anwendung findet, wenn deren Heimatrecht von den Wertungen des [X.] Gesetzes abweicht oder gar keine Regelung aufweist. In [X.] gibt es keine einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Transsexualität. Die [X.] hat insoweit 1994 entschieden, dass nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]), die in [X.] Gesetzeskraft besitze und unmittelbar Anwendung finde, auch Ausländern das sich auf Art. 8 [X.] gründende Recht auf Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung zu gewährleisten sei. Die Anwendung ausländischen Rechts, welches das Phänomen der Transsexualität nicht kenne, führe für den Betroffenen zu einer Menschenrechtsverletzung, vor der er durch die Konvention geschützt werde. Ebenso entschied der Österreichische Verwaltungsgerichtshof 1997 im Falle eines thailändischen Transsexuellen; es sei unter Berücksichtigung der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten, auch für den Bereich des österreichischen [X.]s Transsexuelle als Angehörige des Geschlechts anzusehen, das ihrem äußeren Erscheinungsbild entspreche. In der [X.]sind nach dem dortigen [X.] für personenrechtliche Verhältnisse die [X.] Gerichte und Behörden am Wohnsitz zuständig, die das dortige Recht anwenden. Hierauf stützt das [X.] [X.] die Möglichkeit der gerichtlichen Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung auch für ausländische Transsexuelle.
2. a) Auf Vorlage des Court of appeal ([X.] und [X.]) entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. Januar 2004 (NJW 2004, [X.]), Art. 141 [X.] stehe grundsätzlich einer Regelung entgegen, die es unter Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten einem Transsexuellen nicht erlaube, eine Person des Geschlechts zu heiraten, dem er vor der Geschlechtsumwandlung angehört habe. Bis zu diesem Zeitpunkt war es nach [X.] Recht Transsexuellen nicht möglich, die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung zu erreichen.
b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ([X.]MR) hat entschieden, Art. 8 [X.] gebiete die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung eines Transsexuellen (Urteil vom 25. März 1992 - 13343/87 - [B ./. [X.]]). Es verletze Art. 12 [X.], Transsexuellen nach Geschlechtsumwandlung die Eheschließung mit einer Person ihres ursprünglichen Geschlechts nicht zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli 2002 - 28957/95 - [[X.] ./. Vereinigtes Königreich], NJW-RR 2004, [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.]MR fallen unter den Schutz der Konvention nach deren Art. 1 alle Personen, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates leben (Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 52207/99 - [[X.] u.a. ./. [X.] u.a.], NJW 2003, [X.]).
1. [X.] 1 BvL 1/04
a) Der Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist
thailändischer Staatsangehöriger, der männlichen Geschlechts
geboren wurde. Er unterzog sich 1999 einer operativen
Geschlechtsumwandlung zum weiblichen Geschlecht. Seit April
2002 lebt er in [X.] mit einem [X.]
Staatsangehörigen
zusammen. Beide beabsichtigen zu heiraten. Da die
Geschlechtsumwandlung nach thailändischem Recht nicht
anerkannt wird, beantragte er die Befreiung von der
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs.
2 BGB. Dies wurde unter Hinweis auf das [X.]abgelehnt. Inzwischen ist der Beteiligte mit seinem Partner
eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen, strebt
aber weiterhin die Eheschließung an.
Deshalb beantragte er beim Amtsgericht die Feststellung nach § 8 [X.], dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Dabei legte er zwei Gutachten unterschiedlicher Sachverständiger aus dem [X.] vor, nach deren übereinstimmenden Feststellungen sich der Beteiligte seit mindestens drei Jahren als dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinde und seit mindestens dieser [X.]unter dem Zwang stehe, entsprechend dieser Vorstellung zu leben. Sein Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern. Der Beteiligte sei dauernd fortpflanzungsunfähig und habe durch operative Eingriffe weitgehend eine äußere Annäherung an ein weibliches Erscheinungsbild erreicht.
b) Mit Beschluss vom 2. Januar 2003 wies das Amtsgericht den Antrag unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zurück. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das [X.] führte in seinem, diese Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 5. Juni 2003 aus, der Gesetzgeber habe ausländische Staatsangehörige bewusst nicht dem Transsexuellengesetz unterstellt. Die vorgenommene Differenzierung entspreche der im [X.] [X.]Privatrecht vorherrschenden Vorstellung, dass sich die personenrechtlichen Beziehungen einer natürlichen Person nach dem Recht des Staates bestimmten, dem diese Person angehöre. Bei einer Ausweitung des Personenkreises könnten nicht mehr hinnehmbare Eingriffe in [X.]e anderer Länder erfolgen. Auch wenn die Regelung für den Beteiligten eine Härte bedeute, führe dies nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes, da die Regelung auf einen vernünftigen Grund zurückzuführen sei.
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten hat das [X.] Oberste Landesgericht das Verfahren mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die Beschränkung der [X.]auf [X.] bzw. Personen mit [X.] [X.] im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in [X.] den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht?
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Begründetheit der zulässigen weiteren Beschwerde hänge davon ab, ob § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der hier gegebenen Fallkonstellation mit Verfassungsrecht vereinbar sei. Neben [X.]n im Sinne des Grundgesetzes könne den Antrag auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nur stellen, wer als staatenloser oder heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik [X.] habe. Danach sei dem Beteiligten als thailändischem Staatsangehörigen die Anerkennung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit verwehrt, obwohl er die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 [X.] erfülle und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen habe. Bei Anwendung der genannten Vorschriften müsste die weitere Beschwerde deshalb zurückgewiesen werden.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG unvereinbar, wenn der Heimatstaat des ausländischen Transsexuellen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in [X.] keine § 8 [X.] entsprechende Regelung oder Behördenpraxis kenne. Die Frage sei entscheidungserheblich, da der weiteren Beschwerde im Falle der Ungültigkeit der zitierten Bestimmungen stattzugeben wäre.
Die Normen wären nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn es für den Ausschluss transsexueller Ausländer vom Feststellungsverfahren nach § 8 [X.] Gründe von solcher Art und solchem Gewicht gäbe, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn dieser Personenkreis nach operativer Geschlechtsumwandlung durch das Heimatrecht keine Anerkennung seiner geänderten Geschlechtszugehörigkeit erlangen könne. Die genannte Personengruppe erfahre gegenüber den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Antragsberechtigten eine empfindliche Benachteiligung, denn sie könne bei zulässigem Aufenthalt im Geltungsbereich des Transsexuellengesetzes keine personenstandsrechtliche Anerkennung finden.
Dies verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das gesetzgeberische Motiv, Entscheidungen über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat zu überlassen, sei nicht von solchem Gewicht, dass es die ungleichen Rechtsfolgen für [X.] und zulässigerweise in [X.] lebende ausländische Transsexuelle rechtfertigen könne. Zwar könne der Grundrechtsschutz bei Auslandssachverhalten Einschränkungen unterliegen; jedoch seien die Vorschriften des [X.] [X.]Privatrechts im Einzelfall an den Grundrechten zu messen. Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit richte sich grundsätzlich analog Art. 7 [X.]BGB nach dem Heimatrecht. Soweit aber das Heimatrecht eines transsexuellen Ausländers, der zulässigerweise im Geltungsbereich des Grundgesetzes und des Transsexuellengesetzes lebe, eine Geschlechtsumwandlung personenstandsrechtlich nicht anerkenne, kollidiere dies mit dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Verfassungsgebot, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren. Denn dieses Recht könne nur in dem gesellschaftlichen Umfeld verwirklicht werden, in dem die betroffene Person lebe. Dies sei bei Ausländern, die sich zulässigerweise im Inland aufhielten, die Bundesrepublik [X.]. In einem solchen Fall sei es von Verfassungs wegen geboten, dass die Rücksichtnahme auf das Heimatrecht des Ausländers seinem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Anerkennung der gewandelten Geschlechtszugehörigkeit weiche.
Es seien auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die die Benachteiligung ausländischer Transsexueller rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber habe auf verwandtem Gebiet eine Beschränkung des Schutzes der sexuellen Prägung auf [X.] beziehungsweise Personen mit [X.] [X.] nicht fortgeführt. So setze die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz weder die [X.] Staatsangehörigkeit beziehungsweise das [X.] [X.] geschweige denn Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] voraus, obwohl auch in diesem Fall das [X.] betroffen sei.
Eine verfassungskonforme Auslegung scheide wegen des unmissverständlichen Wortlauts von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aus. Dem Gesetzgeber sei im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewesen, dass in zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern keine Regelungen über die Anerkennung geänderter Geschlechtszugehörigkeit von Transsexuellen bestanden hätten.
2. [X.] 1 BvL 12/04
a) Die Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist äthiopische Staatsangehörige, die weiblichen Geschlechts geboren wurde. Ausweislich des im Ausgangsverfahren eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens liegt bei ihr seit früher Kindheit eine transsexuelle Prägung vor, wonach sie sich dem männlichen Geschlecht als zugehörig empfindet. 1996 reiste sie nach [X.] ein. Nach Erreichen der Volljährigkeit unterzog sie sich [X.][X.]en. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung, dass in der Person der Beteiligten ein Abschiebehindernis hinsichtlich Äthiopien vorliege. Wegen der fehlenden Akzeptanz der äthiopischen Gesellschaft gegenüber der Erscheinungsform der Transsexualität sei ihr eine Eingliederung in diesem Land in wirtschaftlicher Hinsicht erschwert und es ihr unmöglich, dort die für die noch nicht abgeschlossene Geschlechtsumwandlung erforderliche medizinische Unterstützung zu erhalten.
b) Auf den Antrag der Beteiligten, ihren Vornamen entsprechend ihrem empfundenen und durch Geschlechtsumwandlung zum Ausdruck gebrachten Geschlecht zu ändern, stellte das Amtsgericht nach Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 21. März 2002 fest, die Beteiligte sei [X.] im Sinne des § 1 [X.], da sie in ihrem aufenthaltsrechtlichen Status einem ausländischen Flüchtling im Sinne des § 1 [X.] vergleichbar sei. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses hob das [X.] mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 die amtsgerichtliche Entscheidung auf. Die Beteiligte sei weder ausländischer Flüchtling noch im Status einem solchen vergleichbar, so dass ein Statutenwechsel nicht in Betracht komme. Die Beschränkung der Anwendung des Transsexuellengesetzes auf [X.] Staatsangehörige und Ausländer mit [X.] [X.] verstoße nicht gegen das Grundgesetz, weil sie lediglich die [X.] Kollisionsnormen des [X.]wiedergebe.
[X.] Beteiligten angerufene [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. November 2004 ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die Beschränkung der [X.] im
Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 [X.] auf [X.] bzw. Personen mit [X.]
[X.] mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen
vereinbar, in denen ein ausländischer Transsexueller mit
gewöhnlichem Aufenthalt in [X.] den Änderungsantrag
stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht
vorsieht?
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte falle nicht unter den Kreis der Antragsberechtigten des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Sie sei äthiopische Staatsangehörige und weder als Asylberechtigte anerkannt worden noch besitze sie die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, da hinreichende Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung bei ihr nicht gegeben seien. Der Senat erachte jedoch, ebenso wie das [X.] Oberste Landesgericht, die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG, wenn der Heimatstaat des Antragstellers mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] eine Namensänderung nicht zulasse.
Die Frage sei entscheidungserheblich, da die weitere Beschwerde im Falle der Gültigkeit der zitierten Bestimmung zurückzuweisen wäre. Im Falle einer Verfassungswidrigkeit würde der Senat demgegenüber die angefochtene Entscheidung des [X.]s aufheben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung, insbesondere der Einholung des noch ausstehenden zweiten Gutachtens, an das Amtsgericht zurückverweisen.
Die Beschränkung der [X.] für die Vornamensänderung auf Personen mit [X.]r Staatsangehörigkeit oder [X.] [X.] beinhalte eine Differenzierung, die Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] von den Begünstigungen des Transsexuellengesetzes ausschließe. Da sie an personenbezogene Merkmale anknüpfe und erhebliche Auswirkungen auf das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde habe, könne § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur dann als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen werden, wenn für die Versagung der Vornamensänderung bei transsexuellen Ausländern Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass hierdurch die Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn rechtmäßig in [X.] lebende Transsexuelle mit ausländischer Staatsangehörigkeit nach operativer Geschlechtsumwandlung aufgrund ihres Heimatrechts keine Möglichkeit zur Vornamensanpassung hätten. Denn ihnen werde durch die Begrenzung der [X.] die gebotene Anerkennung und Respektierung der individuellen Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit in ihrem gesamten [X.] Umfeld mit erheblichen Folgen für ihre persönliche Lebensführung verweigert. Hierin liege eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung.
Die vom [X.] Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beabsichtigte Anerkennung der Gesetzgebungshoheit des jeweiligen Heimatstaates zur Regelung des Namens und der Geschlechtszugehörigkeit der ihrem Recht unterworfenen Staatsangehörigen müsse dort ihre Grenze finden, wo das Heimatrecht einem transsexuellen Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in [X.] habe, auf Dauer eine rechtliche Anerkennung seiner getroffenen individuellen Entscheidung über seine Geschlechtszugehörigkeit versage. Denn in diesen Fällen sei der individuelle Grundrechtsschutz höher einzustufen als die Rücksichtnahme auf das Heimatrecht und die Gesetzgebungshoheit des Staates des Ausländers.
Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bewusst und ausdrücklich angeordnete Beschränkung des Personenkreises, auf den das Transsexuellengesetz Anwendung finden solle, könne durch eine analoge oder erweiternde Anwendung auf Ausländer, die diese besonderen Voraussetzungen gerade nicht erfüllen, im Rahmen der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte nicht durchbrochen werden. Denn hierfür fehle es bereits an der Voraussetzung der planwidrigen Gesetzeslücke. Auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs im Wege der verfassungskonformen Auslegung scheitere am eindeutigen und bewusst gewählten Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.].
Zu den [X.] haben das [X.] für die Bundesregierung, der [X.]. Zivilsenat des [X.]shofs, das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, der [X.] Familiengerichtstag, der [X.]und [X.], die [X.] Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität sowie der sonntags.club und das [X.] [X.] Stellung genommen.
1. Das [X.] vertritt die Auffassung, die Beschränkung des Transsexuellengesetzes auf [X.] und Ausländer mit [X.] [X.] verletze ausländische Transsexuelle nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es liege zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, der jedoch gerechtfertigt sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Gesetzgeber Ausländern die Änderung ihres [X.] verweigere. Dies sei Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, fremde Rechtsordnungen zu respektieren. Mit der Zulassung einer gerichtlichen Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit auch für Ausländer würden sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten des Betroffenen nunmehr nach dem neuen Geschlecht richten. Die Entscheidung würde insoweit das zwischen Bürger und Heimatstaat bestehende Geflecht von Rechten und Pflichten, das Ausdruck der [X.] sei, verändern. Bei derart schwerwiegenden Eingriffen in das Recht eines souveränen Staates werde daher aus Respekt vor der fremden Rechtsordnung in der Regel auf das Heimatrecht des Betroffenen verwiesen.
Von besonderer Bedeutung sei weiter, dass die im Heimatstaat des Ausländers unbekannte Änderung des [X.] in der Praxis zu unüberwindlichen Problemen führen würde. Eine Änderung des [X.] in der Bundesrepublik [X.] brächte mit sich, dass der Ausländer zwar in [X.] nunmehr als Angehöriger des empfundenen Geschlechts gelte, jedoch in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, als Angehöriger des anderen Geschlechts behandelt werde. Daraus würde sich eine Geschlechtsangehörigkeit abhängig vom Territorium ergeben. Für die Identifizierung einer Person sei eine eindeutige Geschlechtszugehörigkeit aber unerlässlich. Schon allein die Vermeidung dieser Rechtsunsicherheiten rechtfertige die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Transsexuellengesetzes.
Die Betroffenen würden auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zwar liege eine Ungleichbehandlung zwischen ausländischen und [X.] Transsexuellen beziehungsweise Transsexuellen mit [X.] [X.] vor. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch aus denselben Gründen wie der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.
Auch der Ausschluss der von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht erfassten Ausländer von der Vornamensänderung verstoße weder gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Der Respekt vor dem Heimatrecht des Betroffenen und die entsprechende Anknüpfung namensrechtlicher Fragen an dieses Recht sei bereits vor der entsprechenden Kodifizierung in Art. 10 Abs. 1 [X.]BGB, dessen Verwirklichung § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] diene, gewohnheitsrechtlich anerkannt gewesen. Sie werde als derart grundsätzlich angesehen, dass ein Eingreifen der [X.] des Art. 6 [X.]BGB, das zur Nichtanwendung der ausländischen Regelung führe, grundsätzlich nicht in Betracht kommen solle. Es verstoße nicht gegen Art. 3 GG, wenn der Gesetzgeber das Ziel, im internationalen Namensrecht letztlich auch im Interesse des Betroffenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten, höher bewerte als das Anliegen, auch Ausländern entgegen ihrem an sich maßgeblichen Heimatrecht zur vollen Persönlichkeitsentfaltung zu verhelfen. Zwar liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Dieser sei jedoch gerechtfertigt. Die Regelung diene insbesondere auch dem Schutz des Betroffenen selbst und sei insofern angemessen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass ein ausländischer Staat, der selbst eine Namensänderung nicht zulasse, eine derartige [X.] Entscheidung anerkennen würde. Hierdurch entstünden für die Betroffenen erhebliche Probleme bei der Ausstellung oder Verlängerung von Reisedokumenten durch das Heimatland oder bei der Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Heimatland. Die Vermeidung dieser Schwierigkeiten sei von solchem Gewicht, dass sie die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Transsexuellengesetzes rechtfertige.
2. Nach Auffassung des [X.]. Zivilsenats des [X.]shofs verstößt die Beschränkung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die aus dieser Norm folgende Ungleichbehandlung erscheine gerechtfertigt. Hiermit würde das [X.] anderer [X.] respektiert und kollisionsrechtliche Konflikte vermieden. Mit einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durchgeführten Vornamensänderung würde sich das [X.] Recht über das Heimatrecht des Antragstellers hinwegsetzen. Sie würde für den Betroffenen eine "hinkende Namensführung" bewirken, weil der Betroffene nach [X.] Recht einen anderen Vornamen führen würde als nach seinem Heimatrecht. Die Vermeidung solcher Rechtsverhältnisse sei ein durchgängiges Anliegen des [X.] [X.]Privatrechts. Mit diesem Anliegen werde nicht zuletzt der Schutz des Betroffenen bezweckt. Die vom Heimatstaat nicht anerkannte Änderung des bisherigen Vornamens berge die Gefahr, dass der Heimatstaat wegen der Identitätsprobleme, die durch den vom [X.] Recht bewirkten [X.] auftreten könnten, keine Reisedokumente mehr ausstelle oder verlängere, dem Betroffenen den konsularischen Schutz entziehe und andere ihn benachteiligende Maßnahmen treffe, unter Umständen sogar seine Rückkehr in das Heimatland erschwere oder verweigere.
3. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hält die Vorlagebeschlüsse für begründet. Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] enthaltene Ausschluss von Ausländern von der [X.]verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er stelle zumindest aus heutiger Sicht eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar. Das zur Begründung der Differenzierung angeführte Bedürfnis, die Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit oder die Vornamensänderung eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat vorzubehalten, sei keine ausreichende Rechtfertigung mehr. Das Staatsangehörigkeitsprinzip sei international im Rückzug begriffen und überdies im [X.] Recht schon mehrfach durchbrochen.
Dem Gesetzgeber hätte mit der Schaffung einer allseitigen Kollisionsnorm, die das Heimatrecht berufe, ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um das Recht des Heimatstaates der Betroffenen zu respektieren. Bei einer solchen Lösung wäre es in Fällen, in denen das berufene Recht mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, nicht vereinbar sei, möglich, über den ordre public-Vorbehalt des Art. 6 [X.]BGB das berufene Recht nicht anzuwenden und so zu verfassungskonformen Ergebnissen zu gelangen. Da § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gerade kein ausländisches materielles Recht berufe, also keine Kollisionsnorm sei, sondern lediglich die Antragsbefugnis normiere, komme dagegen die Anwendung des Art. 6 [X.]BGB nicht in Betracht. Allerdings wäre es vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sinnvoller, anstatt einer allseitigen Kollisionsnorm den Schritt hin zu einer Anknüpfung der Antragsbefugnis an den gewöhnlichen Aufenthalt zu vollziehen, gegebenenfalls ergänzt um das Erfordernis einer Mindestaufenthaltsdauer. Damit wäre auch einem etwaigen Transsexuellen-Tourismus der Boden entzogen.
4. Der [X.] Familiengerichtstag schließt sich der Auffassung des [X.]n Obersten Landesgerichts an und weist im Übrigen darauf hin, es entspreche auch einem generellen Trend im [X.], an den berechtigten gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen.
5. Der Lesben- und [X.] vertritt die Ansicht, die betreffenden Regelungen des Transsexuellengesetzes verletzten nicht nur Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG. Die Situation der Beteiligten sei vergleichbar mit der von nach diesen Vorschriften [X.]n gleichgestellten Personen. Beide hätten einen dauerhaften aufenthaltsrechtlichen Status. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass sich das [X.] der Beteiligten nicht nach [X.] Recht, sondern nach ihrem Heimatrecht richte. Dieser Unterschied sei aber nicht von solchem Gewicht, dass er die ungleiche Behandlung rechtfertigen könne. Zudem habe der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsprinzip inzwischen selbst relativiert. Art. 17 b Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB unterstelle die Begründung und Auflösung einer Lebenspartnerschaft dem Recht des Registrierungsstaates. Die Erwägung des Gesetzgebers, bei einer Anknüpfung an das Heimatrecht bliebe einer Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger die Begründung einer Lebenspartnerschaft versagt, gelte in gleicher Weise für Transsexuelle, die dauernd in [X.] lebten und deren Heimatrecht eine Geschlechtsumwandlung personenstandsrechtlich nicht anerkenne. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass das Recht der Beteiligten auf Anerkennung der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werde.
6. Die [X.] Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität hält § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für verfassungswidrig. Sie verweist zudem auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments zur Diskriminierung von Transsexuellen, wonach die Würde des Menschen und das Persönlichkeitsrecht es geböten, ein Leben entsprechend der geschlechtlichen Identität führen zu können. Außerdem habe das Europäische Parlament den Ministerrat und die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Vereinheitlichung des Asylrechts die Verfolgung wegen Transsexualität als Asylgrund anzuerkennen.
7. Der sonntags.club und das [X.] [X.] sind der Auffassung, die Regelungen seien mit Art. 3 GG unvereinbar. Es sei nicht verständlich, warum eine ausländische [X.], deren gutachterlich bestätigte Transsexualität ein Abschiebungshindernis darstelle, anders behandelt werden solle als ein ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 [X.]. In beiden Fällen biete das Herkunftsland der betreffenden Person offenbar nicht die Möglichkeit, sicher und geschlechtlich selbstbestimmt zu leben. Gewichtige, eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe seien nicht ersichtlich.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in [X.] aufhalten, von der [X.] zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.
Die auf [X.] und Personen mit [X.] [X.] beschränkte [X.] im Verfahren zur Vornamensänderung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sowie im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bewirkt im Verhältnis zu [X.]n und Personen mit [X.] [X.] eine Ungleichbehandlung transsexueller Ausländer, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in [X.] aufhalten und deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt, insbesondere nicht nach der Staatsangehörigkeit. Seinem Gestaltungsspielraum sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. [X.] 88, 87 <96>). Ist die Ungleichbehandlung von Personengruppen mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verbunden, bedarf diese einer an der Schwere der Beeinträchtigung ausgerichteten Rechtfertigung.
2. Das Transsexuellengesetz eröffnet mit seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1, auf den als Antragsvoraussetzung auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Bezug nimmt, nur [X.]n und Personen mit [X.] [X.] die Möglichkeit der Beantragung einer dem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamensänderung oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit, nicht dagegen allen übrigen Personen mit ausländischer Nationalität. Dies gilt auch dann, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen der §§ 1 und 8 [X.] für die angestrebte Änderung erfüllen und sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik [X.] aufhalten. Mit diesem Ausschluss werden ausländische Transsexuelle zur Durchsetzung ihres Anliegens indirekt auf das Recht ihres Heimatstaates und auf eine dortige Beantragung verwiesen. Sieht das Heimatrecht oder die darauf fußende Rechtsprechung jedoch keine vergleichbare Regelung vor, die zu einer dem empfundenen Geschlecht angepassten Vornamensänderung oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit führen kann, bleibt ihnen durch ihren Ausschluss in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung ihrer empfundenen Geschlechtszuordnung auf Dauer verschlossen. Darin liegt eine Ungleichbehandlung zweier Personengruppen, weil die Norm zwischen [X.]n und Personen mit [X.] [X.] einerseits und Nicht[X.] andererseits unterscheidet. Besonderes Gewicht erhält sie zudem in den Fällen, in denen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] statuierte Anwendungsausschluss Ausländern, deren Heimatrecht derartige rechtliche Änderungen nicht zulässt, jeglichen Zugang zu einer Vornamensänderung oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit verwehrt.
3. Diese Benachteiligung führt zu einer schweren Beeinträchtigung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründeten Schutzes der Persönlichkeit der ausländischen Transsexuellen, die mangels Regelung im Heimatrecht durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] von jeder Möglichkeit ausgeschlossen werden, ihre empfundene Geschlechtlichkeit rechtlich anerkannt zu erhalten. Die vom Gesetzgeber für die Ungleichbehandlung angeführten Gründe vermögen diese Beeinträchtigung nicht zu rechtfertigen, soweit von diesem Ausschluss Personen betroffen sind, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in [X.] aufhalten.
a) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten auf [X.] und Personen mit [X.] [X.] einen am Staatsangehörigkeitsprinzip ausgerichteten legitimen Zweck verfolgt. Er behält dem jeweiligen Heimatstaat der ausländischen Transsexuellen die Entscheidung über deren Namen und Geschlechtszugehörigkeit vor. Dies beruht auf dem Respekt vor den Rechtsordnungen der [X.], denen die Betroffenen angehören, und soll dazu dienen, die Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen rechtlichen Geschlechtszuordnung und Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen kann. Dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgt grundsätzlich auch das [X.] Internationale Privatrecht. Es basiert auf der Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen und der Annahme, es entspreche dem Interesse des Ausländers, in persönlichen Angelegenheiten nach dem Recht des Heimatstaates beurteilt zu werden, weil bei genereller Betrachtung die Staatsangehörigkeit eine fortdauernde persönliche Verbundenheit mit dem Heimatstaat dokumentiere und das eigene nationale Recht am vertrautesten sei. Diese Erwägungen rechtfertigen es grundsätzlich, das Namensrecht und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit dem Heimatrecht eines Ausländers folgen zu lassen (vgl. [X.] 31, 58 <79>). So bestimmt Art. 10 [X.]BGB, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört, und nach überwiegender Meinung, der sich das [X.] Oberste Landesgericht in seinem Vorlagebeschluss angeschlossen hat, findet in analoger Anwendung von Art. 7 [X.]BGB auch bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit das Heimatrecht eines Ausländers Anwendung.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist auch geeignet und erforderlich, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Er schließt Ausländer von der Antragstellung aus, regelt allerdings nicht ausdrücklich, welches Recht für sie im Hinblick auf eine Vornamensänderung oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gilt. Da ihnen jedoch damit das [X.] Recht vorenthalten bleibt, kann für sie nur das Recht des Staates gelten, dem sie angehören. Der beabsichtigte strikte Verweis auf die Rechtsordnung des Heimatlandes eines ausländischen Transsexuellen hat den Gesetzgeber auch zu der rechtlichen Konstruktion geführt, schon die Antragsbefugnis auf [X.] und Personen mit [X.] [X.] zu beschränken und keine Kollisionsnorm zu schaffen, nach der bei einer Antragstellung das Recht des Heimatlandes und nach den Regeln des [X.] [X.]s gegebenenfalls auch der [X.] ordre public Anwendung finden würden. Dies hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme nochmals unterstrichen, indem sie darauf hingewiesen hat, der Respekt vor dem Heimatrecht sei beim Namen und bei der Geschlechtszugehörigkeit derart grundsätzlich, dass ein Eingreifen der [X.] des Art. 6 [X.]BGB nicht in Betracht kommen solle. Gemessen an dieser Zielsetzung ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein geeignetes und erforderliches Mittel, um auszuschließen, dass [X.] Gerichte im Rahmen des [X.] [X.]s bei der Beantragung einer Vornamensänderung oder einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit fremdes Recht zur Anwendung bringen.
b) Diese ausnahmslose Verweisung ausländischer Transsexueller, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in [X.] aufhalten, auf das Recht des Staates, dem sie angehören, benachteiligt diejenigen, deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen zur Vornamensänderung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, gegenüber [X.]n und Personen mit [X.] [X.]. Diese Benachteiligung wiegt schwer, denn sie beeinträchtigt die Betroffenen zugleich in ihrem durch das Grundgesetz gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
aa) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Identität, zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität. Dabei bestimmt sich die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach seinen physischen Geschlechtsmerkmalen, sondern hängt wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. Beschluss des [X.] des [X.]s vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 -, [X.], [X.] 182 <184>). Der vom Persönlichkeitsrecht geschützte Wunsch nach Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit im Vornamen umfasst damit auch das Recht, in der empfundenen Geschlechtlichkeit mit Namen angesprochen und anerkannt zu werden und sich nicht im Alltag Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich der eigenen Sexualität gesondert offenbaren zu müssen (vgl. [X.] 88, 87 <97 f.>).
Der Verwirklichung dieses von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Schutzes dient § 1 [X.]. Mit ihm wird die Möglichkeit eröffnet, unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen einen geänderten Vornamen zu erhalten, der dem Geschlecht entspricht, dem man sich zugehörig empfindet, ungeachtet dessen, ob eine die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernde [X.] stattgefunden hat. Diese Möglichkeit wird aber ausländischen Transsexuellen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] versagt. Die darin liegende Benachteiligung gegenüber den Antragsberechtigten, die eine Vornamensänderung vor [X.] Gerichten erlangen können, führt allerdings für diejenigen, deren Heimatrecht ebenfalls die Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung der gewandelten Geschlechtlichkeit durch Änderung des Namens vorsieht, zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen. Sie haben sich lediglich an ihren Heimatstaat zu wenden und dort das entsprechende Verfahren einzuleiten. Für diejenigen aber, deren Heimatstaat eine Vornamensänderung aufgrund des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht nicht zulässt, hat die Versagung der [X.] in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] tief greifende Konsequenzen. Sie müssen sich weiterhin mit ihrem bisherigen, der eigenen Geschlechtsidentität widersprechenden Vornamen anreden lassen und werden dadurch, wenn sie daraus entstehende Irrtümer vermeiden wollen, gezwungen, ihre Transsexualität der Öffentlichkeit preiszugeben. Dies bewirkt eine schwere Beeinträchtigung ihrer persönlichen geschlechtlichen Identität und ihrer Intimsphäre.
bb) Das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es auch, den Personenstand eines Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner physischen und psychischen Konstitution angehört (vgl. [X.] 49, 286 <298>).
Der grundrechtliche Schutz des intimen Sexualbereichs umfasst auch die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität. Er erfordert, die nachhaltig empfundene geschlechtliche Identität eines Menschen rechtlich anzuerkennen, um ihm zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden. Jedenfalls bei Transsexuellen, die sich zur Annäherung an das Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen Eingriffen unterzogen haben, folgt hieraus, dass ihnen diese Geschlechtlichkeit auch personenstandsrechtlich anzuerkennen ist.
Dem entspricht § 8 [X.], der ein Verfahren eröffnet, mit dem ein Transsexueller unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung erreichen kann, dass er als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Durch die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] enthaltene Verweisung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bleibt jedoch auch diese Möglichkeit der gerichtlich festgestellten Personenstandsänderung ausländischen Transsexuellen, die nicht dem [X.] [X.] unterfallen, ausnahmslos vorenthalten. Lässt ihr Heimatstaat eine solche Personenstandsänderung nach eigenem Recht nicht zu, müssen sie weiterhin in dem Zwiespalt zwischen ihrem empfundenen Geschlecht ebenso wie ihrem äußeren Erscheinungsbild einerseits und ihrer in allen amtlichen Dokumenten und im offiziellen Umgang sichtbaren anderen rechtlichen Geschlechtszuordnung andererseits leben. Auch dies benachteiligt diesen Personenkreis gegenüber den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Antragsberechtigten schwerwiegend, weil es die Betroffenen zugleich in empfindlicher Weise in ihrem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt.
c) Für diese Ungleichbehandlung der Transsexuellen, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in [X.] aufhalten und für die ihre Heimatstaaten keine vergleichbaren Möglichkeiten der rechtlichen Anerkennung ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit vorsehen, gibt es keine Rechtfertigung. Die mit dem Ausschluss von Ausländern in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bezweckte uneingeschränkte Geltung des Staatsangehörigkeitsprinzips bei der Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit ist kein ausreichend gewichtiger Grund.
aa) Die Anerkennung der Souveränität anderer
[X.]
ebenso wie die Achtung der Eigenständigkeit anderer
Rechtsordnungen rechtfertigen es grundsätzlich, im eigenen
Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für
bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung
grundsätzlich nicht den [X.], sondern den jeweiligen
nationalen Regeln zu entnehmen (vgl. [X.] 31, 58
<79>). Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Staatsangehörigkeitsprinzip im
[X.] [X.] seinen Niederschlag
gefunden hat und dort auch für das Namens- und
[X.] eines Ausländers gilt.
Allerdings verlangen weder das Völkerrecht noch das Verfassungsrecht die Anwendung des Staatsangehörigkeitsprinzips im [X.], sondern würden auch die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erlauben. Auch der Gesetzgeber hat inzwischen selbst Ausnahmen von der Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips im [X.] statuiert. So hat er die Begründung und Auflösung einer Lebenspartnerschaft in [X.] wie ihre güterrechtlichen Wirkungen und die gegenseitigen Rechte der Lebenspartner durch Art. 17 b [X.]BGB auch für Ausländer [X.] Recht unterstellt und angeordnet, dass dieses Anwendung findet, wenn das Heimatrecht entsprechende Regelungen nicht kennt. Geleitet hat den Gesetzgeber dabei die Erwägung, dass bei einer Anknüpfung an das Heimatrecht einer Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger, die in der Bundesrepublik [X.] lebten, die Begründung einer Lebenspartnerschaft versagt bliebe (vgl. BTDrucks 14/3751, [X.] 60).
Damit hat der Gesetzgeber beachtet, dass es Gründe geben kann, die es erfordern, bei bestimmten Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen. Dies gilt vor allem dann, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des [X.] Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthält oder Regelungen getroffen hat, deren Anwendung Grundrechte der Betroffenen verletzen. Eine solche Grundrechtsbeeinträchtigung in [X.] lebender Ausländer rechtfertigt sich nicht mit der Vermeidung "hinkender Rechtsverhältnisse", die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ohnehin häufig vorkommen, weil das Internationale Privatrecht der [X.] keineswegs gleichen Regeln folgt (vgl. [X.] 31, 58 <83>).
Dem Grundrechtsschutz trägt im [X.] [X.] Art. 6 [X.]BGB Rechnung, der Ausdruck des ordre public ist und bestimmt, dass im Falle der Anwendung des Heimatrechts eine Regelung eines anderen Staates dennoch nicht anzuwenden ist, wenn dies zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Insbesondere ist eine ausländische Regelung nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Art. 6 Satz 2 [X.]BGB). Damit ermöglicht diese Norm vor allem bei mit der Anwendung ausländischen Rechts verbundenen Grundrechtsverletzungen den Rückgriff auf das [X.] Recht, um solche Verletzungen zu verhindern. Dabei greift der ordre public-Vorbehalt bei hinreichendem Inlandsbezug des zugrunde liegenden Sachverhalts, also in der Regel bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Inland (vgl. BTDrucks 10/504, [X.] 43), wobei nach der Rechtsprechung die Anforderungen an den Inlandsbezug umso geringer sind, je stärker die ausländische Norm gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen hierzulande verstößt (vgl. [X.], 312 <349>).
bb) § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Die Regelung schließt zu diesem Zwecke Ausländer, die nicht dem [X.] [X.] unterfallen, schon von der [X.] aus, im gerichtlichen Verfahren eine Änderung des Vornamens oder die Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit zu erreichen. Die Norm entzieht Ausländern damit von vornherein die Möglichkeit einer materiell-rechtlichen Überprüfung ihres Begehrens durch [X.] Gerichte, denn sie bestimmt einerseits, dass das in § 1 und § 8 [X.] enthaltene Recht Ausländern nicht zugänglich ist, und enthält andererseits, anders als Art. 10 [X.]BGB für das Namensrecht oder Art. 7 [X.]BGB in analoger Anwendung für das [X.], auch keinen Rechtsanwendungsbefehl im Hinblick auf das jeweilige Heimatrecht der Betroffenen, das die [X.] Gerichte zur Anwendung zu bringen hätten. Dies führt dazu, dass die Gerichte bei ausländischen Antragstellern weder die Rechte des [X.] Transsexuellengesetzes zuerkennen können noch das einschlägige ausländische Recht anzuwenden und dabei zu prüfen haben, ob die Anwendung des jeweiligen Heimatrechts gegen den ordre public verstoßen würde. Damit wird ausgeschlossen, dass aufgrund von Art. 6 [X.]BGB [X.]s Recht zur Anwendung kommen könnte. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nimmt auf diese Weise mit seiner Vorenthaltung schon der Berechtigung, vor dem zuständigen [X.] Gericht einen Antrag auf Vornamensänderung oder Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit zu stellen, entgegen den Regelungen des [X.] [X.]s zur Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips Grundrechtsverletzungen von in [X.] lebenden ausländischen Transsexuellen in Kauf, ohne dass die Gerichte die Möglichkeit hätten, diese Verletzungen zu verhindern. Der Ausschluss der [X.] von Ausländern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die nicht dem [X.] [X.] unterliegen, ist eindeutig in der Formulierung, entspricht der gesetzlichen Intention und ist damit auch einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich.
cc) Die zur Prüfung gestellte Norm bewirkt damit, weit über die Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips im [X.] [X.]Privatrecht hinaus, einen absoluten Ausschluss des über Art. 6 [X.]BGB gewährten Grundrechtsschutzes für ausländische Transsexuelle, deren Heimatrecht eine Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, mit der Folge, dass die Betroffenen einer schweren Beeinträchtigung ihres Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ausgesetzt sind.
Diese Beeinträchtigung lässt sich bei denen, die sich erst kurzfristig und vermutlich nur vorübergehend in [X.] aufhalten, mit dem legitimen Anliegen des Gesetzgebers rechtfertigen, zu verhindern, dass Ausländer nur deshalb nach [X.] einreisen, um Anträge nach § 1 und § 8 [X.] stellen zu können. Für diejenigen aber, die rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in [X.] leben, greift dieses Anliegen nicht. Für sie bedeutet die Vorenthaltung der Rechte aus § 1 und § 8 [X.] eine sie dauerhaft treffende Benachteiligung bei zugleich ständiger Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts. Eine solche schwerwiegende und weit reichende Beeinträchtigung lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, dies diene der Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips, zumal es, wie das [X.] Internationale Privatrecht zeigt, die Möglichkeit gibt, an diesem Prinzip festzuhalten, ohne Grundrechtsverletzungen hinzunehmen. Auch um eines sinnvollen Prinzips willen darf der Grundrechtsschutz zumal bei schweren Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht verwehrt werden (vgl. [X.] 31, 58 <83>).
Auch etwaige Vollzugsprobleme bei der Ausstellung von Dokumenten, die Gefahr "hinkender Rechtsverhältnisse" oder der Schutz der Betroffenen vor Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben könnten, dass ihnen zwar in [X.] das Recht eingeräumt wird, ihren Namen oder ihre Geschlechtszugehörigkeit zu ändern, dies jedoch in ihrem Heimatland nicht anerkannt wird, sind keine Gründe, die solch schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen könnten.
Wie der Blick in andere Länder zeigt, gibt es für den administrativen Vollzug praktikable Lösungswege. "Hinkende Rechtsverhältnisse" sind zwar nicht zu vermeiden. Sie treten aber auch dadurch auf, dass immer mehr [X.] von der strikten Anwendung des Staatsangehörigkeitsprinzips Abstand nehmen, wie den Ausführungen des [X.]für ausländisches und internationales Privatrecht zu entnehmen ist. Schließlich ist auch der Schutz vor einer unterschiedlichen Behandlung durch [X.] und den Heimatstaat, etwa vor Schwierigkeiten bei Grenzüberschreitungen, kein tragendes Argument, den betroffenen Ausländern deshalb den von ihnen selbst durch Antragstellung begehrten Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Zugangs zum Verfahren einer Änderung ihres Vornamens oder ihrer Geschlechtszugehörigkeit zu verweigern. Den Betroffenen steht die Entscheidung frei, ob es für sie wichtiger ist, zumindest in [X.] in ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit auch rechtlich anerkannt leben zu können, oder ob sie auf diese Anerkennung verzichten, um vor Schwierigkeiten einer unterschiedlichen Behandlung durch ihren Heimatstaat bewahrt zu sein.
1. Da § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aus den dargestellten Gründen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt und verfassungswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Regelung darüber hinaus gegen weitere, von den vorlegenden Gerichten als verletzt angenommene Grundrechte verstößt.
2. Die Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] führt nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern zur Erklärung seiner Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Denn dem Gesetzgeber stehen zur Behebung des Gleichheitsverstoßes mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
So kann der Gesetzgeber § 1 [X.] zu einer Kollisionsnorm umgestalten oder eine solche in die Vorschriften des [X.]s integrieren, indem er dort für das Recht auf Vornamensänderung und das Recht auf Änderung der Geschlechtszugehörigkeit vorgibt, dass das Recht des Staates, dem der Antragsteller angehört, Anwendung findet. Damit würde der Gesetzgeber am Staatsangehörigkeitsprinzip festhalten, andererseits aber den Weg eröffnen, bei ausländischen transsexuellen Antragstellern, deren Heimatstaat vergleichbare Rechte nicht kennt, Art. 6 [X.]BGB zum Zuge kommen zu lassen. Allerdings dürfte entgegen der Auffassung der Bundesregierung in solchen Fällen bei hinreichendem Inlandsbezug der ordre public stets zur Anwendung des [X.] Transsexuellenrechts führen, um eine ansonsten bei den Betroffenen eintretende schwere Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts zu verhindern (vgl. Art. 6 Satz 2 [X.]BGB).
Der Gesetzgeber kann aber auch die Rechte des Transsexuellengesetzes auf Ausländer erstrecken. Dabei liegt es im Rahmen der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen in seiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen er ausländischen Transsexuellen den Zugang zu diesen Rechten eröffnet. Neben der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann er insbesondere eine bestimmte Aufenthaltsdauer des Ausländers in [X.] für den Zugang zu den Verfahren nach § 1 und § 8 [X.] vorgeben, um damit die Zeitspanne zu bestimmen, ab der von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in [X.] auszugehen ist, der zur [X.] führt.
3. Wegen dieser dem Gesetzgeber vorbehaltenen rechtlichen Ausgestaltungsnotwendigkeiten sieht das Gericht davon ab, für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine vorläufige Regelung zu treffen. Insoweit bleibt § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Papier | Die Richterin [X.] ist aus dem
Amt ausgeschieden und deshalb an der Unterschrift
gehindert. Papier |
[X.] |
Hohmann-Dennhardt | [X.] | Bryde |
Gaier | Eichberger |
Meta
18.07.2006
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 (REWIS RS 2006, 2550)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2550 BVerfGE 116, 243-270 REWIS RS 2006, 2550
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvL 3/03 (Bundesverfassungsgericht)
Zum Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen im Falle der Heirat: Unvereinbarkeit des § 7 Abs. …
1 BvL 10/05 (Bundesverfassungsgericht)
Transsexuellengesetz (Ehelosigkeit als Voraussetzung der personenstandsrechtlichen Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts) mit dem …
6 W 13/17 (Oberlandesgericht Rostock)
XII ZB 346/17 (Bundesgerichtshof)
Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen Transsexuellen auf Änderung des Personenstands
XII ZB 345/17 (Bundesgerichtshof)
Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen Transsexuellen auf Änderung seines Vornamens
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