Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 4 StR 690/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10151

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[X.] vom 25. Januar 2011 in der Strafsa[X.]he gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] und des Bes[X.]hwerdeführers am 25. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] bes[X.]hlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2010 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall [X.]91 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigespro[X.]hen und werden die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staats-kasse auferlegt, b) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes der im Fall [X.] 213 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe von 70 Tagessätzen auf einen Euro fest-gesetzt wird, [X.]) dahin abgeändert, dass in Höhe von 1.855 Euro der Verfall des Wertersatzes angeordnet wird und d) dahin beri[X.]htigt, dass im S[X.]huldspru[X.]h die Kenn-zei[X.]hnung des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] als "gewerbsmäßig" entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Bes[X.]hwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Re[X.]htsmittels zu tragen. [X.] 3 - Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten "wegen gewerbsmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 191 Fällen, unerlaubter [X.] von Betäubungsmitteln in 21 Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäu-bungsmitteln in 1 Fall" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt sowie - na[X.]h der Formulierung im [X.] - den "erwei-terten Verfallfi in Höhe von 1.865 Euro angeordnet. Hiergegen wendet si[X.]h der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts gestützten [X.]. Das Re[X.]htsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im Übrigen erweist es si[X.]h als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 1 1. Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten in den Fällen [X.] bis 191 der Urteilsgründe jeweils wegen (gewerbsmäßigen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, weil er - so die Feststellungen ([X.]) - der Zeugin [X.] "über einen Zeitraum von mindestens 2 Wo[X.]hen alle drei Tage, [X.] in mindestens 4 [X.] jeweils Heroin verkaufte. Gegenüber der Polizei hat die Zeugin [X.]bekundet, "mindestens an drei Tagen im [X.] 2009 habe sie Heroin bei ihm [dem Angeklagten] erworben" ([X.]. Diese Angaben hat das Landgeri[X.]ht als glaubhaft bewertet und der Verurteilung des Angeklag-ten zu Grunde gelegt. Dana[X.]h sind ni[X.]ht wie abgeurteilt vier, sondern nur drei Fälle des Handeltreibens bewiesen. Die Verurteilung des Angeklagten au[X.]h wegen eines vierten Falles des Handeltreibens gegenüber der Zeugin [X.]war daher aufzuheben. Der [X.] hat den Angeklagten insoweit freigespro-[X.]hen; er s[X.]hließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung no[X.]h [X.] getroffen werden könnten, die die Verurteilung des Angeklagten in einem vierten Fall zu tragen vermö[X.]hten. 2 - 4 - Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und se[X.]hs Monaten kann [X.] bleiben. In den Fällen [X.] bis 180 und 186 bis 190 der Urteilsgründe verbleiben Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten, in den Fällen [X.]81 bis 185 sol[X.]he von jeweils einem Jahr. Insgesamt hat das Land-geri[X.]ht die verhängten Einzelstrafen straff zusammen gezogen. Der [X.] s[X.]hließt daher aus, dass die [X.] auf eine mildere Gesamtstrafe er-kannt hätte, wenn es den Angeklagten im Fall [X.]91 freigespro[X.]hen hätte. 3 2. Im Fall [X.] 213 der Urteilsgründe hat das Landgeri[X.]ht eine Geldstrafe verhängt. Dabei hat es zwar die [X.] mit 70 festgesetzt, aber [X.], die Höhe eines Tagessatzes zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dessen bedarf es au[X.]h dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstra-fe und aus [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, [X.]St 30, 93, 96, und vom 3. Juni 2008 - 3 [X.]). Der [X.] hat dies dadur[X.]h na[X.]hgeholt, dass er den einzelnen Tagessatz auf das Mindestmaß von einem Euro festgesetzt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Januar 2006 - 2 [X.]). 4 3. Die Reduzierung des Betrages, der dem Wertersatzverfall unterliegt, folgt aus dem Teilfreispru[X.]h (Ziff. 1). In diesem Zusammenhang hat der [X.] die Bezei[X.]hnung der Maßnahme im Tenor des angefo[X.]htenen Urteils beri[X.]htigt. Das Landgeri[X.]ht hat in den Urteilsgründen zu Re[X.]ht den Verfall des Wertersat-zes geprüft und mit re[X.]htsfehlerfreien Ausführungen bejaht. Au[X.]h hat es die Vors[X.]hrift des § 73a Satz 1 StGB dort und in der Liste der angewendeten Vor-s[X.]hriften zitiert, so dass es si[X.]h bei der Bezei[X.]hnung "erweiterter Verfall" um einen offensi[X.]htli[X.]hen S[X.]hreibfehler handelt. 5 - 5 - In den Urteilsgründen ist dem Landgeri[X.]ht no[X.]h insoweit ein Versehen unterlaufen, als es wiederholt die Höhe des [X.] mit 1.845 Euro angegeben hat ([X.] f.). Hierfür beruft es si[X.]h auf die "Addition der si[X.]h aus den Zeugenaussagen ergebenden Geldbeträge" ([X.]). Diese Addition ergibt jedo[X.]h [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des vom [X.] na[X.]hgeholten Teilfreispru[X.]hs [X.] den Betrag von 1.855 Euro; da das Landgeri[X.]ht den [X.] ursprüngli[X.]h den Fest-stellungen entspre[X.]henden ([X.] f.) [X.] Betrag von 1.865 Euro im Tenor für ver-fallen erklärt hat, bedurfte es keiner Beri[X.]htigung der hierzu widersprü[X.]hli[X.]hen Wertangabe in den Gründen. Das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot steht der tenorier-ten Höhe des [X.] ni[X.]ht entgegen. 6 4. S[X.]hließli[X.]h hat der [X.] den S[X.]huldspru[X.]h des angefo[X.]htenen Urteils insoweit beri[X.]htigt, als die Kennzei[X.]hnung des Handeltreibens als "gewerbsmä-ßig" zu entfallen hatte. Dieser Ers[X.]hwerungsgrund ist ni[X.]ht in die Urteilsformel aufzunehmen, wenn es si[X.]h - wie hier (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) - um ein gesetzli[X.]hes Regelbeispiel für einen besonders s[X.]hweren Fall handelt ([X.], [X.], 53. Aufl. § 260 Rn. 25). 7 Ernemann Roggenbu[X.]k Cierniak Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 690/10

25.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 4 StR 690/10 (REWIS RS 2011, 10151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10151

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