Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. 4 StR 102/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8052

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[X.] vom 31. März 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2010 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; ferner hat es gegen sie den Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB in Höhe von 40.000 Euro [X.]. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 [X.] in Höhe von 40.000 Euro kann nicht bestehen bleiben. 2 - 3 - Nach den Feststellungen hat die Angeklagte anlässlich ihrer Vermitt-lungstätigkeit insgesamt 40.500 Euro als Kaufpreis für gelieferte Drogen von [X.]entgegengenommen und an den holländischen Drogendealer [X.]weitergeleitet. Dieser zahlte ihr hierfür Vermittlungsprovisionen in unterschiedlicher Höhe. 3 Zwar hat das [X.] danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagte aus den angeklagten und abgeurteilten beiden Fällen unmittelbar insgesamt 40.500 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 [X.] 5 [X.], [X.], 565, 566). Sie hat das "[X.] in ihre Verfügungsgewalt ohne Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen" gebracht ([X.]. 4 Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hätte das [X.] unter den gegebenen Umständen aber nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB prüfen müssen, ob die Wertersatzverfallsanordnung ganz oder teil-weise zu unterbleiben hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 1984 [X.] 3 StR 333/84, [X.]St 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 [X.], [X.], 75, vom 7. November 2002 - 4 [X.], [X.], 144 und vom 14. Mai 2008 - 3 [X.]). Die Angeklagte leitete die von ihr ver-einnahmten Erlöse an [X.]weiter und lebte bis zu ihrer Festnahme von Sozialleistungen. Die Entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB liegt im Ermessen des Tatgerichts; der Senat kann sie daher im Revisionsverfahren nicht nachholen. 5 - 4 - Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei dieser Sachlage nicht (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 [X.] 5 [X.], [X.], 565, 566). 6 [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 102/11

31.03.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. 4 StR 102/11 (REWIS RS 2011, 8052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8052

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