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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 14. [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben,a) soweit die Anordnung der [X.] in einer Entziehungsanstaltunterblieben ist und b) soweit der Verfall des [X.] angeordnet worden ist.1. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 32 Fällen, davon indrei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln,sowie wegen (gewerbsmäßigen) unerlaubten Handeltreibens mit [X.] 3 -bungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner ein Tatwerkzeug eingezogensowie den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 217.262,50 [X.]. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der [X.] vom 25. April 2001 unbegründet im Sinne des §349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch undden Strafausspruch richtet. Jedoch kann das Urteil aus [X.] keinen Bestand haben, soweit die Prüfung der Anordnung einerMaßregel nach § 64 StGB unterblieben ist und der Verfall des [X.] worden ist.Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt:fiDie [X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die [X.] Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64Abs. 1 StGB zu prüfen. Das insoweit sachverständig beratene [X.] beim Angeklagten im Tatzeitraum eine Polytoxikomanie im Sinne derAbhängigkeit mit [X.] von mindestens drei verschiedenen Betäubungs-mitteln sowie Beruhigungsmitteln festgestellt und den Schweregrad der [X.] dem Stadium 3 zugeordnet ([X.]). Der Angeklagte [X.] sich an den abgeurteilten Rauschgiftgeschäften, um sich selbstRauschgift beschaffen zu können ([X.]). Danach bestand beim Ange-klagten im Tatzeitraum eine Suchtmittelabhängigkeit, die ausweislich [X.] zwar als [X.] andere seelische Abartigkeit‚ zu werten istund die in Zeiten exzessiven Drogenkonsums zu einer verminderten Steue-rungsfähigkeit im Sinne der drogeninduzierten Senkung der [X.] der Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt hat; erheblich verminderteSteuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB lag indessen nicht vor ([X.]). Demgemäß führt das [X.] in den Urteilsgründen aus ([X.]): [X.] den Angeklagten spricht, daß er gewillt ist, sich seiner Suchtpro-blematik zu stellen und, um dieser zu begegnen, eine entsprechende [X.] 4 -pie zu absolvieren. Eine Suchttherapie erscheint aus Sicht der Kammer un-erläßlich, damit der Angeklagte im Anschluß an die Verbüßung seiner Strafefür die Taten, die er auch aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeitbegangen hat, die Chance der Rehabilitation und für eine erfolgreiche Re-sozialisierung hat. Er sieht dies in einsichtiger Weise ebenso.[X.] dieser Erwägungen hätte das [X.] die [X.] Angeklagten auf der Grundlage von § 64 Abs. 1 StGB erörtern müssen.Erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB wird für [X.] der Unterbringung nach § 64 StGB nicht vorausgesetzt ([X.] 1990, 3282 m.w.[X.] nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl.[X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64StGB durch das Tatgericht auch nicht vom [X.] (vgl. [X.], 362 f.). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichendkonkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu [X.] doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zubewahren (vgl. [X.] 91, 1, 29), sind angesichts der vom [X.]festgestellten Einsicht des Beschwerdeführers in die Therapienotwendigkeitnicht ersichtlich. Da die [X.] die Notwendigkeit der an den [X.] sich anschließenden Therapie bereits in ihre Strafzumessungserwägun-gen mit aufgenommen und darüber hinaus [X.] was aus Rechtsgründen nichterforderlich gewesen wäre [X.] die Anordnung des [X.] strafmil-dernd berücksichtigt hat, kann ausgeschlossen werden, daß bei [X.] Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Ge-samtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre, weshalb der Strafausspruch beste-henbleiben kann.- 5 -Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehenblei-ben.Auch bei der Anordnung von [X.] können Umfang undWert des [X.] geschätzt werden (§ 73b StGB). Die Vorschrift ist [X.] zugeschnitten, in denen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestelltwerden kann, in welcher Form und in welcher genauen Höhe Gewinne [X.] sind ([X.]R StGB § 73b [X.] Schätzung 1). Allerdings darf das [X.] in einem solchen Fall nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß anzureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwendigen Einzelheiten müs-sen vielmehr soweit geklärt sein, daß eine hinreichend sichere Schätzungs-grundlage gegeben ist ([X.], aaO). Die Revision rügt im vorliegenden Fallzu Recht, daß das [X.] die [X.] nicht hinreichenddargelegt hat. Die Urteilsgründe beschränken sich vielmehr auf die Mittei-lung des Ergebnisses, nämlich die ausgerechnete Gesamtsumme, für dieder Verfall des Wertersatzes angeordnet wurde. Nähere Darlegungen wärenhier umso mehr erforderlich gewesen, als in einer Reihe von Fällen, die [X.] des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln abgeurteilt wurden,die Verkaufserlöse im einzelnen nicht festgestellt werden konnten. Die [X.] hat sich darüber hinaus nicht erkennbar mit § 73c StGB auseinan-dergesetzt. Dazu hätte angesichts der persönlichen und [X.] des Angeklagten zum Zeitpunkt der Aburteilung, worauf [X.] zutreffend hinweist, Anlaß bestanden. Der [X.] kann daher imvorliegenden Fall nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des unbe-stimmten Rechtsbegriffes einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1Satz 1 StGB vorliegen oder ob die [X.] das hier in § 73c Abs. 1Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl.[X.]R StGB- 6 -§ 73c [X.] Härte 3; [X.], Urteil vom 20. März 2001 [X.] 1 StR 12/01 [X.]). [X.] kann der [X.] diese Entscheidung nicht ([X.] NStZ 1999, 560,561 m.w.[X.] Häger [X.] Brause
Meta
27.06.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 5 StR 181/01 (REWIS RS 2001, 2122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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