Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. 3 StR 180/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5144

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 180/10 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2009, soweit es ihn betrifft, - im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der Unterschlagung und der Nöti-gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schul-dig ist, - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im [X.] über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Kör-perverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung "unter 1 - 3 - Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.]s Hannover" vom 4. Juni 2009 "unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtsstrafe" zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. [X.] (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 a) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte den [X.], ihm sein Mobiltelefon zu zeigen. Er nahm ihm dieses sodann aus der Hand und verlangte für die Rückgabe 20 •. Dabei kam es ihm "nicht auf das Handy, sondern auf das Geld" an. Der Zeuge lehnte jedoch eine Zahlung ab (insoweit Fall II. 2. der Urteilsgründe). Hierauf fasste der Angeklagte den Ent-schluss, das Mobiltelefon zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden. Nach Entnahme der SIM-Karte, die er dem Zeugen aushändigte, steckte er es in seine Tasche und entfernte sich. Der Zeuge folgte ihm und forderte sein Ei-gentum zurück. "Um sich im Besitz des gestohlenen Handys zu halten", schlug der Angeklagte dem Zeugen daraufhin mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihm mit Schlägen für den Fall, dass er ihm weiter hinterher ginge. Dem fügte sich der Zeuge. 3 b) Räuberischer Diebstahl setzt nach § 252 StGB als Vortat eine von [X.] vollendete Wegnahme - den Bruch fremden und die Begründung neuen eigenen [X.] - voraus (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 252 Rn. 3 f.). Dies hat das [X.] nicht verkannt. Es ist indes der [X.] - 4 - fassung, dass der Angeklagte, als er dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe, dessen Gewahrsam nur gelockert habe; gebrochen habe er ihn erst, als er dieses, nunmehr in [X.], eingesteckt und sich damit entfernt habe. Dem kann sich der [X.] nicht anschließen. Der Täter bricht fremden und begründet neuen eigenen Gewahrsam dann, wenn er unter Ausschluss des Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Bei hand-lichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt hierfür ein bloßes Er-greifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine [X.] nur noch gegen den Willen des [X.] und unter Anwen-dung von körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte ([X.], 624, 625 mwN). Nach diesen Maßstäben war die Wegnahme bereits vollendet, als der Angeklagte dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand nahm, denn um die ungehinderte eigene Verfügungsgewalt wiederzuerlangen hätte der Zeuge es ihm gegen dessen Widerstand entwinden müssen. Der Wille des Angeklagten, den Zugriff des Zeugen hierauf auszuschließen, ergibt sich schon daraus, dass ihm der [X.] als Mittel zur Durchsetzung seiner unberechtigten Geldfor-derung dienen sollte. Da der Angeklagte somit die Absicht, sich das Mobiltelefon zuzueignen, erst fasste (und nach außen kundtat), nachdem er eigenen Gewahrsam [X.] hatte, erfüllt sein Verhalten den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB); tatmehrheitlich treten vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) hinzu. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. 5 2. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie im [X.] über die Gesamtstrafe. Ergänzend weist der [X.] auf Folgendes hin: 6 - 5 - Zutreffend hat das [X.] die Gesamtstrafenfähigkeit der hier [X.] Einzelstrafen mit denen aus den Urteilen des [X.]s Hannover vom 4. Juni 2009 und des [X.] vom 23. Februar 2009 ange-nommen. Zwar hatte das [X.] Hannover seinerseits die Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] einbezogen. Dies macht es jedoch nicht entbehrlich, auch in der Urteilsformel die Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.]s Hannover vom 4. Juni 2009 und des [X.] vom 23. Februar 2009 - unter Auflösung der jeweils [X.] - zum Ausdruck zu bringen. 7 [X.]von [X.] Sost-Scheible Schäfer [X.]

Meta

3 StR 180/10

06.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. 3 StR 180/10 (REWIS RS 2010, 5144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5144

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


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3 StR 180/10

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