Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZB 12/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 528

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 3. Dezember 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilse-nats des Kammergerichts vom 2. März 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.520,35 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Im ersten Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 [X.] ([X.]) gestellt. Das [X.] hat diesen Antrag durch Beschluss zurückgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Be-schwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.]. 1 - 3 - I[X.] Die allgemeine, nicht auf § 15 [X.] gestützte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 2 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil ein Musterfeststellungsverfahren nur in einem erstinstanzlichen Verfahren eingeleitet werden könne, dieses aber durch das Urteil des [X.]s abgeschlossen sei. Das Beschwerdegericht habe nicht zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht die Entscheidungsreife zu Recht angenommen habe. 2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend. 4 Dabei kann offen bleiben, ob das [X.] zu Recht eine Entschei-dungsreife i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] angenommen hat. Die Zu-rückweisung des Musterfeststellungsantrags hat im Beschwerde- und Rechts-beschwerdeverfahren jedenfalls deshalb Bestand, weil der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. 5 Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen [X.] des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige [X.] oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Bindungswir-kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach § 4 [X.] muss nämlich auf einen zulässigen [X.] hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen [X.] mit bin-6 - 4 - dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergelei-tet werden, dass gemäß § 7 [X.] alle Verfahren, deren Entscheidung von dem Ergebnis des [X.] abhängt, nach der öffentlichen Bekannt-machung des [X.] auszusetzen sind und davon auch Verfahren betroffen werden, die bereits in der Berufungsinstanz anhängig sind ([X.]/Wilsing, [X.] 2006, 79, 96; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 7 Rdn. 12). Hier hatte der Kläger zwar den Musterfeststellungsantrag im ersten Rechtszug gestellt. Über diesen Antrag kann aber nicht mehr in jenem [X.] entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch [X.] der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. 7 - 5 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 8 Goette [X.] Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2006 - 30 O 102/05 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 [X.] 1/07 [X.] -

Meta

II ZB 12/07

03.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZB 12/07 (REWIS RS 2007, 528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 528

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.