Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2010, Az. VIII ZR 343/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 613

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Abschluss eines Anteilskaufvertrags unter eines aufschiebenden Bedingung; Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Finanzierungsvorbehalts


Leitsatz

1. Der Abschluss eines Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung stellt kein Lösungsrecht von einer (bestehenden) Leistungspflicht im Sinne des § 308 Nr. 3 BGB dar .

2. Zur Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Finanzierungsvorbehalts in einem Anteilskaufvertrag .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an dem unter der Bezeichnung "[X.]" aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.

2

Der Kläger hatte 1991 als Treugeber eine Beteiligung mit einer Quote von vier Prozent an dem von der [X.] treuhänderisch gehaltenen Immobilienfonds erworben. Die [X.] ist Eigentümerin eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks.

3

[X.] beabsichtigte die Beklagte, an der [X.] und an weiteren Immobilienfonds der "H.-Gruppe" Mehrheitsbeteiligungen zu erwerben, die es ihr ermöglichen sollten, eine zum damaligen Zeitpunkt als profitabel erscheinende Veräußerung der Fondsimmobilien an einen Investor vorzunehmen. Deshalb übersandte die Beklagte im Mai 2007 an die Anleger der Fonds von ihr vorbereitete [X.]. Auf dieser Grundlage schlossen der Kläger als Verkäufer und die Beklagte als Käuferin im [X.] 2007 einen Anteilskauf- und [X.] über den Geschäftsanteil des [X.] an der [X.]. In § 6 ("Bedingungen") dieses Vertrags heißt es:

"(1) Dieser Kaufvertrag steht mit Ausnahme von § 7 Abs. (2), § 9 und § 10 unter den aufschiebenden Bedingungen, dass

(a) aufgrund des Angebots des Käufers Kaufverträge über eine Beteiligung an der [X.] von mindestens 75 %, höchstens aber 94,9 % zustande kommen und alle Voraussetzungen für den Übergang dieser Beteiligungen auf den Käufer mit Ausnahme der Zahlung des Kaufpreises eingetreten sind,

(b) die Finanzierung des Beteiligungserwerbs des Käufers sichergestellt ist, wobei diese auch im Rahmen einer Neufinanzierung der [X.] erfolgen kann, wenn allen [X.]ern bzw. [X.] eine anteilige Entnahmemöglichkeit verschafft wird, und

(c) sämtliche übrigen [X.]er bzw. Treugeber, die ihre Beteiligungen an der [X.] nicht aufgrund des Angebots des Käufers verkaufen, durch schriftliche Erklärung gegenüber der [X.] der Neufinanzierung der [X.] entsprechend § 7 und ggf. der Rückführung ihrer durch Vermögensgegenstände der [X.] besicherten Verbindlichkeiten zustimmen, soweit die Rückführung aus den Mitteln möglich ist, die dem [X.]er bzw. Treugeber aufgrund einer Entnahme zufließen, die im Zusammenhang mit der Neufinanzierung der [X.] ggf. beschlossen wird.

(2) Der Käufer kann auf den Eintritt der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise verzichten und insbesondere auch die zu erwerbende Mindestbeteiligung an der [X.] gemäß Absatz (1) Buchstabe (a) absenken oder die gewünschte Höchstbeteiligung erhöhen. Mit Zahlung des Kaufpreises erklärt der Käufer konkludent, dass er auf den Eintritt einer ggf. noch nicht eingetretenen Bedingung verzichtet.

(3) Sollten die Bedingungen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eingetreten sein oder der Käufer auf diese bis dahin nicht verzichtet haben, gelten diese als endgültig ausgefallen. Gegenseitige Rechte im Zusammenhang mit dem Ausfall der Bedingung bestehen nicht."

4

Die Parteien streiten darüber, ob die unter § 6 Absatz (1) b und c genannten Bedingungen wirksam vereinbart und ob sie eingetreten sind. Der Kläger hat Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abzüglich einer zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttung begehrt, insgesamt 82.927,05 € nebst Zinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Dem Kläger stehe der geltend gemachte [X.] nicht zu, weil die zugrunde liegende vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht wirksam geworden sei. Voraussetzung hierfür sei eine kumulative Erfüllung der in § 6 Abs. (1) a bis c des [X.] vereinbarten Bedingungen bis spätestens zum 31. Dezember 2007. Jedenfalls die unter c genannte Bedingung sei nicht eingetreten und die Verpflichtung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung deshalb endgültig entfallen.

8

Die vereinbarten Bedingungen hielten einer am Maßstab von § 307 Abs. 1 und § 308 Nr. 1 [X.] vorzunehmenden ABG-rechtlichen Kontrolle stand. § 308 Nr. 3 [X.] sei nicht einschlägig, weil der Vertrag kein Lösungsrecht der Beklagten vorsehe, sondern die vertragliche Verpflichtung selbst aufschiebend bedingt sei. Ob § 308 Nr. 1 [X.] den hier vorliegenden Fall überhaupt erfasse, könne dahinstehen, da der Vorbehalt, den die Beklagte mit der für den Eintritt der Bedingungen bis zum 31. Dezember 2007 gesetzten Frist formuliert habe, jedenfalls nicht unangemessen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschaffung der Finanzierung durchaus auch im Interesse des [X.] gelegen habe.

9

Auch eine unangemessene Benachteiligung des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Transparenzgebotes scheide aus. Die unter § 6 Abs. (1) a formulierte Bedingung sei eindeutig. Die unter § 6 Abs. (1) b genannte Voraussetzung werfe zwar die Frage auf, ob die sicher zu stellende Finanzierung des [X.]s sich nur auf den Erwerb der Beteiligung des [X.] beziehe oder aber auf die Finanzierung der erstrebten Beteiligung von mindestens 75 % an der [X.]. Indessen hätten die Parteien die Klausel übereinstimmend im ersteren Sinne verstanden, so dass sich aus der aufgezeigten Unklarheit eine Benachteiligung des [X.] nicht ergebe. Die unter § 6 Abs. (1) c genannte Voraussetzung sei im Zusammenhang mit der vorstehenden Ziffer und § 7 des Kaufvertrags zu sehen und enthalte gleichfalls keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 [X.].

Da die wirksam vereinbarten Bedingungen kumulativ zu erfüllen seien, könne im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagte die Finanzierung gemäß § 6 Abs. (1) b sichergestellt habe oder ihr insoweit entsprechend dem Vorbringen des [X.] eine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts vorzuwerfen sei. Denn jedenfalls fehle es an der dritten Voraussetzung, weil zwei der Anleger, die ihre Beteiligung nicht an die Beklagte verkauft hätten, der [X.] nicht zugestimmt hätten. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe eine derartige Zustimmung nicht vorgetragen, sondern sich darauf beschränkt, den [X.] der Bedingung mit Nichtwissen zu bestreiten; dies sei prozessual unbeachtlich.

Die Mitwirkung der [X.]händerin an dem Beschluss vom 24. Juli 2007 über die [X.] der [X.] ersetze nicht ohne weiteres die im Kaufvertrag geforderte Zustimmung der nicht veräußernden Anleger. Dem [X.]handvertrag sei eine Bevollmächtigung der [X.]händerin, die auch die Entnahme der in der [X.] nach der [X.] vorhandenen Mittel umfasse, nicht zu entnehmen. Es sei auch nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte auf die fehlende Zustimmung der nicht veräußernden Anleger berufe. Zwar könnten [X.]erbeschlüsse nach § 10 Satz 1 des [X.]svertrages nur binnen eines Monats angefochten werden und sei die Anfechtungsfrist lange vor dem 31. Dezember 2007 abgelaufen. Gleichwohl sei das mit dem Zustimmungserfordernis verfolgte berechtigte Interesse der Beklagten, endgültige Gewissheit über die Rechtsbeständigkeit des [X.] zu erlangen, nicht entfallen. Der bloße Ablauf der im [X.]svertrag vorgesehenen Anfechtungsfrist schließe die Möglichkeit nicht aus, dass die der [X.] nicht zustimmenden Anleger später doch eine Nichtigkeitsklage erheben und geltend machen könnten, dass die im [X.]svertrag vorgesehene materielle Ausschlussfrist unangemessen und deshalb auf eine längere und somit gewahrte Frist zu bemessen sei. Dies habe insbesondere deshalb nahe gelegen, weil die nicht veräußernden Anleger angesichts der jeweils gleich lautenden Kaufangebote davon hätten ausgehen dürfen, dass das von der Beklagten erstrebte Modell des [X.]s ohne ihre ausdrückliche Zustimmung ohnehin nicht realisiert werden könne, so dass auch zunächst kein Anlass für eine Anfechtung bestanden habe.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an der [X.] nicht abgesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht an der fehlenden Zustimmung der beiden nicht veräußernden [X.]er zu dem am 24. Juli 2007 gefassten Beschluss der [X.] über die [X.]. Auf das entsprechende Zustimmungserfordernis gemäß § 6 Abs. (1) c des [X.] kann sich die Beklagte nach [X.] und Glauben nicht berufen, denn die damit erstrebte Bestandskraft des Beschlusses über die [X.] steht angesichts der längst abgelaufenen Frist für eine Anfechtungsklage - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht mehr in Frage.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrags und damit die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Kaufpreisforderung voraussetzt, dass die in § 6 Abs. (1) b des [X.] vorgesehene Bedingung der Sicherstellung der Finanzierung des [X.]s eingetreten ist. Diese Bestimmung ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, weder nach § 308 Nr. 3 oder 8 [X.] noch gemäß § 307 Abs. 1 oder 2 [X.] unwirksam.

a) Gemäß § 308 Nr. 3 [X.] ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Dabei ist der Begriff des "Lösungsrechts" in § 308 Nr. 3 [X.] entsprechend dem Zweck dieser Norm, die [X.]bindung des Verwenders zu sichern, umfassend zu verstehen. Er beschränkt sich nicht auf Gestaltungsrechte und schuldrechtliche Ansprüche auf [X.]aufhebung, sondern erfasst darüber hinaus auch Klauseln, die - ohne dass es einer gesonderten Willenserklärung des Verwenders bedarf - zu einem nachträglichen Wegfall der [X.]bindung führen, insbesondere auflösende Bedingungen ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 308 Nr. 3 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 308 Rn. 14; [X.]/Coester-Waltjen, [X.], Neubearb. 2006, § 308 Nr. 3 Rn. 2; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 308 Nr. 3 Rn. 4; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 5. Aufl., § 308 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 308 Nr. 3 [X.] Rn. 1).

Die hier zu beurteilende Klausel enthält indes keine auflösende, sondern eine aufschiebende Bedingung. Die Frage, ob die aufschiebende Bedingung der auflösenden im Rahmen des § 308 Nr. 3 [X.] gleichzustellen ist, wird in der Literatur kaum erörtert. Einige Autoren führen - ohne nähere Begründung - aus, dass aufschiebende Bedingungen am Maßstab des § 308 Nr. 1 [X.] zu prüfen seien ([X.] in Wolf/[X.]/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 3 [X.] Rn. 17; vgl. auch [X.]/Coester-Waltjen, aaO, § 308 Nr. 1 Rn. 9). Demgegenüber wird in einer vereinzelten Entscheidung aus der Instanzrechtsprechung - ebenfalls ohne nähere Begründung - angenommen, dass auch aufschiebende Bedingungen unter § 308 Nr. 3 [X.] fallen ([X.], NJW-RR 2000, 725).

Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass § 308 Nr. 3 [X.] nur Regelungen erfasst, nach denen dem Verwender die Möglichkeit eingeräumt wird, sich ohne einen im Vertrag angegebenen und sachlich gerechtfertigten Grund von einer bereits bestehenden Leistungspflicht zu lösen. Eine derartige Situation besteht bei Abschluss eines aufschiebend bedingten [X.] vor Eintritt der Bedingung aber gerade nicht, weil die Leistungspflicht von vornherein vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht worden ist. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass der Abschluss eines [X.] unter einer aufschiebenden Bedingung nicht als Lösungsrecht von einer (bestehenden) Leistungspflicht angesehen werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil das aufschiebend bedingte Recht - soweit es Grundstücke betrifft - durch eine Vormerkung gesichert werden kann und gegen [X.] geschützt ist (§ 161 [X.]), denn dieser Schutz ändert nichts daran, dass im Fall des Ausbleibens der Bedingung eine vertragliche Leistungspflicht nicht wirksam wird.

b) Die aufschiebende Bedingung in § 6 Abs. (1) b ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 oder 2 [X.] unwirksam.

aa) [X.] verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Entgegen der Auffassung des Revision ist sie hinreichend klar und verständlich, denn für den Verkäufer als Kunden der Beklagten ist ohne weiteres erkennbar, dass die Wirksamkeit des Erwerbs seiner Beteiligung davon abhängt, dass die Beklagte zur Zahlung des hierfür vereinbarten Kaufpreises in der Lage ist. Zwar liegt es angesichts der angestrebten Erwerbsquote auf der Hand, dass aus praktischen Gründen nur eine Gesamtfinanzierung in Betracht kommen dürfte, so dass eine Finanzierung des [X.]s des einzelnen Käufers regelmäßig mit der Gesamtfinanzierung der angestrebten Quote zusammenfallen wird. Dieser tatsächliche Zusammenhang macht die Klausel aber nicht unverständlich.

bb) [X.] ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] unwirksam; insbesondere liegt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) nicht vor.

Zwar macht die Klausel die Wirksamkeit des [X.] Risikosphäre der Beklagten zuzuordnenden Umstand - der Sicherstellung der Finanzierung des von ihr als Käuferin zu zahlenden Kaufpreises - abhängig und räumt ihr zudem die Möglichkeit ein, jederzeit auf den Eintritt der Bedingung zu verzichten und somit die Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen. Eine Verpflichtung, das ihr Zumutbare für den Eintritt der Bedingung zu unternehmen, ist der Beklagten dabei zumindest nach dem Wortlaut der Klausel nicht auferlegt. Der Eintritt der Bedingung und die Wirksamkeit einer vertraglichen Verpflichtung sind somit weitgehend in das Belieben der Beklagten gestellt, die sich damit - wirtschaftlich betrachtet - praktisch eine Option auf den [X.] hat einräumen lassen. Eine derartige Gestaltung ist jedoch im Rahmen der [X.]freiheit zulässig.

Allein darin, dass ein [X.], der wie die Beklagte den Erwerb einer offen ausgewiesenen hohen Beteiligungsquote anstrebt, die Verbindlichkeit der dazu abgeschlossenen [X.] davon abhängig macht, dass für jeden einzelnen Kaufvertrag und damit - erkennbar - für die Gesamtinvestition die Finanzierung sichergestellt ist, liegt keine unangemessene Benachteiligung der einzelnen [X.]. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, liegt die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung auch in deren Interesse. Zwar erstreckt sich dieses Interesse nicht auf die Gesamtfinanzierung der Investition, sondern nur auf die Sicherstellung der Finanzierung des jeweiligen Einzelkaufpreises. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten verfolgten Zwecks, eine für die Objektverwertung erforderliche Beteiligungsquote von mindestens 75 % zu erreichen, kann es indessen nicht als eine missbräuchliche Durchsetzung eigener Interessen der Beklagten auf Kosten ihrer [X.]partner gewertet werden, dass die Beklagte die Wirksamkeit der einzelnen Kaufverträge im Ergebnis vom Zustandekommen der Gesamtfinanzierung abhängig gemacht hat. Ob eine zu lange [X.] den Kunden unangemessen in seiner Dispositionsfreiheit benachteiligt und wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 [X.] unwirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Kläger erstrebt keine Verkürzung der [X.], sondern die Wirksamkeit des aufschiebend bedingten Vertrages.

2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kaufvertrag schon deshalb nicht wirksam geworden sei, weil zwei der nicht veräußernden [X.]er der am 24. Juli 2007 beschlossenen [X.] nicht zugestimmt hätten und deshalb die unter § 6 Abs. (1) c des [X.] vorgesehene Bedingung nicht eingetreten sei. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass noch am 31. Dezember 2007 eine Anfechtung des Beschlusses durch die nicht veräußernden [X.]er in Betracht zu ziehen gewesen sei und deshalb noch keine Gewissheit über die Rechtsbeständigkeit des [X.] bestanden habe.

Die Bedingung der Zustimmung der nicht veräußernden [X.]er diente, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem Interesse der Beklagten an der Rechtsbeständigkeit des [X.] und der Vermeidung von Auseinandersetzungen innerhalb der [X.] darüber. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Möglichkeit einer Anfechtungsklage aber auszuschließen, nachdem seit der Fassung des [X.]erbeschlusses rund fünf Monate vergangen waren und die im [X.]svertrag vorgesehene Ausschlussfrist von einem Monat seit der Beschlussfassung der [X.] somit längst verstrichen war. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 13. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 1218 unter [II] 2), von der auch das Berufungsgericht ausgeht, darf die Anfechtungsfrist für Beschlüsse einer Personengesellschaft zwar die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des § 246 AktG nicht unterschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass die im [X.]svertrag vorgesehene Ausschlussfrist hier wegen besonderer Umstände bei weitem zu kurz bemessen sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die nicht veräußernden [X.]er nicht wegen der in § 6 Abs. (1) c des [X.] vorgesehenen Bedingung darauf vertrauen, dass der [X.] nicht ohne ihre Zustimmung zu der [X.] verwirklicht würde; ein derartiges Vertrauen war schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte auf den Eintritt der vorgesehenen Bedingungen nach § 6 Abs. (2) des [X.] jederzeit ganz oder teilweise verzichten konnte.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestanden deshalb an der Wirksamkeit des [X.]sbeschlusses der [X.] vom 24. Juli 2007 keine Zweifel, so dass es der Beklagten nach [X.] und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlende förmliche Zustimmung der beiden nicht veräußernden [X.]er zu berufen.

III.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Eintritt der Bedingung gemäß § 6 Abs. (1) b getroffen hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Ball                                      Dr. Milger                                     Dr. Hessel

                Dr. Fetzer                                      Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 343/09

08.12.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 13. September 2011, Az: 15 U 60/09, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 308 Nr 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2010, Az. VIII ZR 343/09 (REWIS RS 2010, 613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 613

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