Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. 3 StR 190/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8607

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 190/15
vom
7. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
November 2014 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Mona-ten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren und
zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).

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1. Die konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens
als zwei
eigenständige, real konkurrierende Delikte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, sich im großen Stil Amphetamin und [X.] zu verschaffen, das er gewinnbringend über das [X.] verkaufen wollte. Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er von einem unbekannt gebliebenen Dritten knapp 20 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von über 15,8 kg Amphetaminsulfat. Durch eine weitere Bestel-lung verschaffte er sich etwa 1,48 kg [X.] mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 1,39 kg MDMA-HCl. Am 18. März 2014 brachte der Angeklagte insge-samt 37 Briefe, die er an Besteller der Betäubungsmittel im In-
und Ausland verschicken wollte, zu einem Briefkasten und warf sie dort ein; 30 Briefe ent-hielten einen Teil des Amphetaminvorrats, sieben Briefe einen Teil des Ecsta-sys.

Durch die einheitliche Briefaufgabe fielen die bezüglich des [X.] Verkaufs des Amphetamin-
und [X.]vorrats zunächst selbstän-digen Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in einem Handlungsteil -
der Auslieferung der Betäubungsmittel (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 1997 -
1 StR 791/96, [X.]St 43, 158, 162) -
zusammen. Die [X.] der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft beide Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
Juli 2011 -
3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; vom 27. Juni 2008
-
3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7).

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§ 265 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf zweier tateinheitli-cher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht effektiver als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs.
1 StPO ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2012 -
2 StR 294/12, juris Rn.
5) kann die Gesamtstrafe jedoch als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] allein aufgrund der geänderten [X.] eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unter-schiedliche rechtliche Beurteilung des [X.] bei -
wie hier -
unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemes-sung bildet ([X.], Urteile vom 17. Juni 2004 -
3 [X.], [X.]St 49, 177, 184; vom 28. Oktober 2004 -
3 [X.], juris Rn. 64; Beschluss vom 6.
Dezember 2012 -
2 StR 294/12, juris Rn. 5).

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3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstande-nen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke
7

Meta

3 StR 190/15

07.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. 3 StR 190/15 (REWIS RS 2015, 8607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8607

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