Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 33 W (pat) 541/11

33. Senat | REWIS RS 2013, 7302

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "TWINFUEL" – fehlende Unterscheidungskraft –  Freihaltungsbedürfnis -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 034 528.7

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und [X.] am [X.] am 19. März 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 10. Juni 2009 die Wortmarke

2

[X.][X.]

3

für die folgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet:

4

Klasse  7: Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Teile von Motoren und Vergasereinrichtungen, insbesondere für die Abgasnachrüstung und Katalysatoren; Abgaskatalysatoren; Filter (als Teile von Maschinen oder Motoren), einschließlich Dieselrußfilter;

5

Klasse 12: Fahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge sowie deren Bestandteile;

6

Klasse 37: Installationsarbeiten; Auskünfte über Reparaturen, insbesondere im Zusammenhang mit Landfahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhaltung); Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen, insbesondere im Zusammenhang mit abgasreduzierenden Systemen und/oder Katalysatoren; Überholung von verschlissenen und teilweise zerstörten Maschinen und Motoren; Reparatur und Wartung von Motoren;

7

Klasse 40: Materialbearbeitung; Beschichtung von Trägerkörpern für Katalysatoren und/oder Filter, insbesondere für die Automobilindustrie; Information über Materialbearbeitung; Zurichten von Materialien auf Bestellung für Dritte;

8

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; technische Beratung, insbesondere im Bereich der [X.] und Abgasemissionsreduzierung und der Katalysatoren für Landfahrzeuge;

9

[X.]: Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten.

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Mai 2011 zurückgewiesen, da die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] gegeben seien.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, "[X.]" sei eine im [X.] Sprachraum eindeutige und geläufige Vorsilbe, um eine zweifache oder doppelte Ausführung oder Funktionalität einer Ware oder Dienstleistung auszudrücken. "[X.]" gehöre in der Bedeutung "Treibstoff, Kraftstoff" zum einfachsten [X.] Grundwortschatz. "[X.][X.]" werde somit als Hinweis auf die Ausstattung und den möglichen Betrieb der Fahrzeuge und Motoren mit zwei verschiedenen Kraftstoffen bzw. Antriebsarten verstanden bzw. als Hinweis auf Dienstleistungen, welche einen Bezug zu derartigen Fahrzeugen und Motoren aufwiesen.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.

Sie bringt vor, dass die beiden Elemente "[X.]" und "[X.]" entgegen der Auffassung der Markenstelle im [X.] Raum keineswegs geläufig und verständlich seien. Jedenfalls sei die Bedeutung der Kombination "[X.][X.]" unklar und mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht verständlich. "[X.]" könne mit "Zwilling" übersetzt werden und stehe damit für zwei identische Materialien. Damit lasse sich die Auffassung, dass das Wort auf den Betrieb mit zwei verschiedenen Kraftstoffen hinweise, nicht vereinbaren.

Die Anmelderin betont, dass ein Zeichen erst dann schutzunfähig sei, wenn es unmittelbar - also ohne gedankliche Zwischenschritte oder eine gekünstelte Analyse - verstanden werde. Die Verständlichkeit in diesem Sinne müsse mit Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden, was die Markenstelle unterlassen habe.

Insbesondere bei den beanspruchten Dienstleistungen sei nicht erkennbar, was "[X.][X.]" bedeuten solle; beispielsweise gebe es keine "doppelten Reparaturen".

Auch für die beanspruchten Waren (namentlich Motoren und Fahrzeuge) gelte, dass der Hinweis auf einen "[X.]" oder "[X.]" unverständlich sei. Wenn die Markenstelle meine, dass es bekanntermaßen möglich sei, Fahrzeuge mit zwei Kraftstoffen zu betreiben, so handle es sich um Spekulation. Tatsächlich gebe es allenfalls die sogenannte E-Tron-Technologie, mit der es möglich sei, die Reichweite eines mit Benzin betriebenen Fahrzeugs durch einen zusätzlichen Elektroantrieb (also gerade nicht durch Verwendung eines weiteren Kraftstoffs) zu erhöhen.

Die von der Markenstelle vorgelegten Belege für die Verwendung des Elementes "[X.]" seien nicht aussagekräftig. Teilweise seien sie englischsprachigen Texten entnommen und schon deshalb für das Verständnis des inländischen Publikums ohne Aussagekraft. In weiteren Beispielen gehöre "[X.]" als Element zur Bezeichnung eines vollständigen Maschinenteils. Insofern gehe es darum, mehrere identische Teile zu bezeichnen ("[X.] Exhaust Pipe", "[X.] Cam", "[X.] Motoren"). Damit sei das schutzsuchende Zeichen nicht vergleichbar; bei ihm handle es sich vielmehr um eine ungewöhnliche, phantasievolle und somit als Herkunftshinweis geeignete Bezeichnung.

Die Anmelderin beantragt,

1. den Beschluss des Amtes vom 25. Mai 2011 aufzuheben; und

2. die angemeldete Marke 30 2009 034 528.7/40 für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin zurückgenommen.

Der Senat hat einen schriftlichen Hinweis erteilt und das Ergebnis einer Internet-Recherche mitgeteilt. Die Anmelderin hat Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der begehrten Eintragung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen (vgl. bereits [X.] (Beschwerdekammer) vom 25. September 2009, [X.]/08-4 - [X.][X.]).

a)

Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] (Richtlinie des [X.] und des [X.] 2008/95/[X.]) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) - [X.]). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der [X.] zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, für die Verwendung durch die Allgemeinheit freizuhalten ([X.] GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - [X.]; [X.] [X.] 2012, 147 (Nr. 32) - [X.]). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten [X.] - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - [X.]; [X.] [X.], 146 (Nr. 31) - [X.]; [X.] [X.], 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; [X.] [X.], 680 (Nr. 35 - 36) - [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

Das Schutzhindernis ist gegeben, wenn das schutzsuchende Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen/[X.]/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] a. a. O. § 8 Rn. 30), unmittelbar als verständlich erscheint. Dabei darf einerseits die Verständnisfähigkeit des Publikums nicht zu gering veranschlagt werden. Andererseits darf nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum die Marke einer näheren analysierenden Betrachtung unterzieht ([X.] GRUR 2010, 228 (Nr. 57, 59) - Vorsprung durch Technik; [X.], 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; [X.], Markenrecht, 2. Auflage § 8 [X.] Rn. 34; [X.] in [X.]/[X.] a. a. O. § 8 Rn. 298).

Bereits nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] reicht es aus, wenn das Zeichen beschreibend verwendet werden kann, also hierzu geeignet ist (vgl. [X.] [X.], 674 (Nr. 97) - Postkantoor; [X.] GRUR 2010, 534 (Nr. 52) - [X.]). Das Schutzhindernis setzt nicht voraus, dass das Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch bereits verwendet wird und lexikalisch nachgewiesen werden kann ([X.] [X.], 146, 147 (Nr. 32) - [X.]; [X.] [X.], 680 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage § 8 Rn. 280). Ob noch andere, gleichbedeutende Zeichen zur Verfügung stehen, ist unerheblich ([X.] [X.], 674 (Nr. 57) - Postkantoor; [X.] GRUR Int 2010, 503 (Nr. 38) - Patentconsult).

b)

"[X.][X.]" ist den angesprochenen Verkehrskreisen - mindestens dem an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen interessierten Fachpublikum - unmittelbar, also ohne analysierende Betrachtung, als "[X.]" oder "zwei Kraftstoffe" verständlich.

aa) "[X.]" ist das [X.] Wort für "Zwilling". In Wortkombinationen ([X.], [X.], [X.]) bedeutet es auch "doppelt", "[X.] oder "zwei". So ist ein "[X.]" ein "Doppelvergaser". "[X.] engined" bedeutet "zweimotorig". Ein "[X.] problem" ist ein "zweifaches Problem". Das Wort "[X.]" ist etymologisch mit "two" verwandt und steht in veralteten Bedeutungen auch in Alleinstellung für "zwei", "zweifach" oder "doppelt".

"Fuel" steht für "Heiz-, Brenn-, Feuerungsmaterial" oder "Kraftstoff". "[X.] fuel" kann somit als "[X.]" oder als "zwei Kraftstoffe" übersetzt werden.

In dieser Bedeutung sind sowohl die beiden Zeichenelemente als auch ihre Kombination dem inländischen Publikum unmittelbar verständlich. Maßgeblich ist, wie [X.] dargelegt, das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen. Ein solcher Verbraucher kann beide Elemente einzeln übersetzen, da sie - wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - zum Grundwortschatz des [X.] gehören. Daraus ergibt sich ohne weiteres auch die Übersetzung der Wortkombination als "[X.]" oder "zwei Kraftstoffe".

bb) Die Möglichkeit, "[X.] fuel" auch als "[X.]" zu übersetzen, steht einem unmittelbaren Verständnis nicht entgegen. Auch "[X.]" wird als Hinweis auf zwei (unterschiedliche) Kraftstoffe verstanden werden. Einmal müssen Zwillinge einander nicht unbedingt gleichen (es gibt auch zweieiige Zwillinge). Außerdem ist der Hinweis auf die Verwendung von zwei identischen Kraftstoffen ("das Fahrzeug kann sowohl mit Diesel als auch mit Diesel betrieben werden") aus der Sicht des verständigen Verbrauchers offensichtlich sinnlos und scheidet deshalb ohne analysierende Betrachtung aus.

cc) Der Verkehr ist auch durch die Verwendung des Wortes "[X.]" in [X.] Texten daran gewöhnt, dass dieses Wort im Zusammenhang mit einem Hauptwort für "zwei" oder "doppelt" steht. Es trifft zwar zu, dass das Wort "[X.]" häufig dann verwendet wird, wenn es zwei nebeneinander verwendete, gleichartige Teile bezeichnet. In diesem Fall kann es mit "Zwilling" übersetzt werden, wird aber in [X.] Synonyma meist mit "Doppel" oder "Zwei" wiedergegeben.

"Parallel-[X.]" ist ein "Zweizylinder-Reihenmotor". Dasselbe gilt für den [X.] "[X.]-Air".

"[X.] Spark Motoren" sind Motoren mit zwei Zündkerzen pro Zylinder. Im [X.] wird auch von "Doppelzündung" gesprochen.

"[X.] Cam" ist eine "doppelte Nockenwelle". Insofern wird auch von "zwei Nockenwellen" gesprochen. Die Übersetzung als "Zwillingsnockenwelle" ist unüblich. Eine Google-Suche nach dem Wort "doppelte Nockenwelle" hat deutlich über 3.000 Treffer ergeben. Dagegen hat eine Google-Suche nach dem Wort "Zwillingsnockenwelle" zu einem einzigen Treffer geführt, der aus der Übersetzung einer [X.] Patentschrift stammt.

Eine "[X.]-LNB" ist eine Empfangseinheit mit zwei Ausgängen.

"[X.] Sheet" ist ein Verfahren, bei dem zwei Kunststoffplatten gleichzeitig erhitzt und geformt werden.

"[X.]Lock" ist ein Sicherheitssystem, bei dem alle sicherheitsrelevanten Teile doppelt vorhanden sind.

"[X.]View" bedeutet, dass an einem Computerarbeitsplatz zwei Bildschirme eingerichtet werden.

"Anti-[X.]" soll doppelte Dateien finden und von der Festplatte löschen.

Ist das Publikum durch die genannten Begriffe und ihre (teilweise in den Texten selbst genannte) Übersetzung daran gewöhnt, "[X.]" als "doppelt" oder "zwei" zu übersetzen, so liegt es nahe, dass "[X.]" auch in "[X.][X.]" in gleicher Weise verstanden wird.

dd) Darüber hinaus ist der Verkehr auch daran gewöhnt, dass "[X.]" in [X.] Texten in Zusammenhängen verwendet wird, in denen es nicht für zwei gleichartige Gegenstände (eineiige "Zwillinge") steht.

"[X.]port" ist eine Motorentechnik (der Firma [X.]), bei der für jeden Zylinder zwei Ansaugkanäle mit unterschiedlichen Funktionen zur Verfügung stehen.

"Bosch-[X.]" ist ein Scheibenwischergummi aus zwei unterschiedlichen Materialien.

Das "[X.]loc Lever System" (der Firma [X.]) ist ein Hebel am Lenkrad eines Mountainbikes, mit dem gleichzeitig der Federweg am Dämpfer und der [X.] eingestellt werden können, also gleichzeitig zwei unterschiedliche Wirkungen erzielt werden.

"[X.]Bill" heißt eine Mobilfunkkarte, die eine sowohl private als auch geschäftliche Nutzung des Mobiltelefons mit jeweils individuell gestaltbaren Verträgen ermöglicht.

"[X.]mail" bietet die Möglichkeit einer zweiten e-mail-Adresse, damit die erste (private) e-mail-Adresse von unerwünschten Mails freigehalten werden kann. Die beiden Adressen unterscheiden sich also durch ihre Funktion voneinander und ermöglichen es, zwei verschiedene Arten Post ([X.] mail), nämlich die erwünschte und die unerwünschte, voneinander zu trennen.

Ein "[X.]set" ist eine Kombination aus einem Pullover und einer darüber getragenen Strickjacke, also von zwei unterschiedlichen Kleidungsstücken, aus dem gleichen Material.

"[X.]-WIN-Zertifikate" sollen doppelte Gewinnchancen bieten, indem der Anleger sowohl von steigenden als auch von fallenden Kursen profitiert.

c)

In der Bedeutung als "[X.]" oder "zwei Kraftstoffe" bezeichnet das schutzsuchende Zeichen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat, wird auf dem Markt eine Technik angeboten, die es ermöglicht, Kraftfahrzeuge gleichzeitig mit Diesel und mit Gas (Flüssiggas oder Erdgas) zu betreiben. Diese Technik wird in [X.] Texten üblicherweise als "[X.]" bezeichnet; teilweise ist auch von "[X.]" die Rede.

Die Anmelderin selbst bietet ein Autogas-Umrüstsystem an, das dazu führt, dass das Fahrzeug entweder mit Autogas oder mit Benzin betrieben werden kann. Wenn die Anmelderin in der Beschwerdebegründung vorträgt, dass sie die "vom Amt unterstellten, in Verbindung mit einem vermeintlichen [X.] stehenden Waren und Dienstleistungen" überhaupt nicht anbiete, so trifft das nach dem Ergebnis der Internetrecherche nicht zu. Letztlich kommt es auf eine tatsächliche Verwendung aber ohnehin nicht an, da die Verwendungseignung genügt.

Ist die "[X.]"-Technik dem Publikum (mindestens dem angesprochenen Fachpublikum) bekannt, so versteht es "[X.][X.]" als beschreibend. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 7 und 12 kann es sich um Fahrzeuge und Motoren handeln, die mit zwei Kraftstoffen betrieben werden können. Die weiteren Fahrzeugteile können dazu geeignet sein, in ein Fahrzeug mit [X.]-Betrieb eingebaut zu werden. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37, 40 und 42 können sich auf Fahrzeuge beziehen, die mit [X.]-Technik betrieben werden. Die Dienstleistungen der [X.] können gewerbliche Schutz- und Urheberrechte im Bereich der [X.]-Technik zum Gegenstand haben.

d)

Der Ausdruck "[X.][X.]" wird zwar bisher, soweit ersichtlich, nicht im beschreibenden Sinne verwendet, da die in Frage stehende Technik im [X.] üblicherweise mit "[X.]" oder "[X.]" bezeichnet wird. Dieser Umstand hilft jedoch nicht über das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hinweg; denn nach dem [X.] (II. 1. a) dargelegten Maßstab reicht es aus, wenn das Zeichen beschreibend verwendet werden kann, also hierzu geeignet ist. Dass dem Verkehr noch andere Begriffe (hier: "[X.]" und "[X.]") zur Verfügung stehen, um denselben Sachverhalt zu beschreiben, ist unerheblich. Die Existenz der Bezeichnung "[X.]" ist vielmehr ein zusätzliches Argument dafür, dass der Verkehr auch das dieser Bezeichnung ähnliche Wort "[X.][X.]" als gleichbedeutend versteht.

2.

Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist gegeben.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende Eignung, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] GRUR 2002, 804 (Nr. 35) - [X.]/[X.]; [X.], 428 (Nr. 30, 48) - [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2005, 1042, (Nr. 23 f.) - [X.]; [X.] [X.], 943 (Nr. 23) - SAT.2; [X.] 2008, 710 (Nr. 12) - [X.]).

Soweit ein Zeichen - wie hier - Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm auch die Unterscheidungskraft ([X.] [X.], 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] [X.], 680 (Nr. 19) - [X.]). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.] 2008, 710 (Nr. 16) - [X.]; [X.] 2006, 850 (Nr. 19) - [X.] m. w. N.).

Meta

33 W (pat) 541/11

19.03.2013

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 33 W (pat) 541/11 (REWIS RS 2013, 7302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7302

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