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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Kläger machen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des [X.] geltend. Es war ursprünglich in [X.] ansässig, wurde 1936 auf Anordnung der [X.] veräußert, vom Erwerber nach [X.] verlegt und dort nach dem Ende des [X.] besatzungsrechtlich enteignet. Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte mit Teilurteil vom 24. Januar 2008 verpflichtet, die Restitutionsberechtigung der [X.] festzustellen. Dieses Teilurteil hat das [X.] mit Urteil vom 25. November 2009 - [X.] 8 [X.] 12.08 - ([X.]E 135, 272 = [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 52) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Vorinstanz habe nach § 110 [X.] nicht durch Teilurteil entscheiden dürfen und zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 [X.] bejaht. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 16. Dezember 2010 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde, die sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] beruft, hat keinen Erfolg. Sie wirft keine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, die in einem - weiteren - Revisionsverfahren zu klären wäre. Der Vortrag, das Urteil des Senats vom 25. November 2009 habe die räumliche Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 [X.] auf der Grundlage einer Auslegung verneint, die der rückerstattungsrechtlichen Rechtslage nicht ausreichend Rechnung trage und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) widerspreche, genügt dazu nicht. Die damit kritisierte Abgrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 6 [X.] könnte im angestrebten zweiten Revisionsverfahren wegen der Selbstbindung des [X.]s an das zurückverweisende Urteil vom 25. November 2009 nicht - nochmals - geklärt werden. Der Senat ist vielmehr im selben Umfang wie das Verwaltungsgericht an die das Urteil vom 25. November 2009 tragende Rechtsauffassung zur Konkretisierung der Abgrenzung gebunden.
Der Grundsatz der Selbstbindung lässt sich aus dem Regelungszweck des § 144 Abs. 6 [X.] herleiten und erstreckt die dort ausdrücklich angeordnete Bindung der Vorinstanz an das zurückverweisende Urteil auf das [X.]. Er gewährleistet die Stetigkeit der Rechtsprechung im selben Streitverfahren und gibt den Beteiligten für die weitere Prozessführung Rechtssicherheit. Gleichzeitig vermeidet er ein Hin- und [X.] des Verfahrens zwischen Vorinstanz und [X.] ([X.], Beschluss vom 6. Februar 1973 - [X.] 1/72 - [X.]E 41, 363 <367> = [X.] 310 § 144 [X.] Nr. 22; [X.], Urteil vom 22. Juni 1977 - [X.] 8 [X.] 49.76 - [X.]E 54, 116 <121 f.> = [X.] 310 § 130 [X.] Nr. 6; Eichberger, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 144, Stand: Januar 2003, Rn. 127 f., 130; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 79 f.; [X.], in: [X.], [X.], 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 29). Der Umfang der Selbstbindung entspricht dem Umfang der Bindung der Vorinstanz. So entfällt die Selbstbindung bei einer Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 6. Februar 1973 a.a.[X.] ff.; [X.], Urteil vom 30. Mai 1973 - [X.] 8 [X.] 159.72 - [X.]E 42, 243 <247> = [X.] 310 § 144 [X.] Nr. 26; Eichberger, a.a.[X.] Rn. 129 mit Verweis auf Rn. 125 f.). Solche Umstände sind weder geltend gemacht noch erkennbar.
Der Auffassung, die Selbstbindung des [X.]s entfalle auch, wenn es beabsichtige, seine Rechtsprechung aus Anlass des zweiten Revisionsverfahrens zu ändern (vgl. dazu [X.], a.a.[X.] Rn. 80; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl. 2011, § 144 Rn. 16), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Eine Befugnis des [X.]s, seine Rechtsprechung in ein- und demselben Verfahren ohne jede Änderung entscheidungserheblicher Umstände abzuändern, würde die Selbstbindung zur Disposition des Gerichts stellen und damit aufheben. Der bisherige Ertrag des Prozesses wäre nicht mehr zu sichern und ein Hin- und [X.] des Verfahrens zwischen den Instanzen nicht mehr ausgeschlossen (Beschluss vom 4. Juli 2011 - [X.] 7 [X.] - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - [X.] 9 B 14.08 - [X.], 581 f. und vom 13. November 2009 - [X.] 5 [X.] - juris; Eichberger, a.a.[X.] Rn. 130).
Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit der Befugnis des [X.]s zu begründen, seine Rechtsprechung in einem anderen Verfahren - auch in einem Parallelverfahren derselben Beteiligten (Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.] 8 B 93.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 40 Rn. 8 f.) - zu ändern und die geänderte Rechtsprechung einer späteren zweiten Revisionsentscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde zu legen (Beschluss vom 4. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 9). Darin liegt kein Widerspruch zu den oben dargestellten, aus § 144 Abs. 6 [X.] abgeleiteten Grundsätzen. Die Vorschrift begründet eine Bindungswirkung nur für ein- und dasselbe Streitverfahren (Beschluss vom 22. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 8). Dies dient dem Ausgleich zwischen der [X.], der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz einerseits sowie dem Interesse an einer Fortentwicklung der Rechtsprechung andererseits. Danach müssen die Beteiligten sich auf eine zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anlässlich eines anderen Verfahrens ebenso einstellen wie auf eine zwischenzeitliche Änderung der Rechts- oder Sachlage. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die Selbstbindung in ein- und demselben Verfahren zur Disposition des [X.]s stünde.
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16.09.2011
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Berlin, 16. Dezember 2010, Az: 29 A 260.07, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.09.2011, Az. 8 B 32/11 (REWIS RS 2011, 3285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3285
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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