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Insolvenzverfahren: Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts bei drohenden Nachteilen des Beschwerdeführers
Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
I.
Der weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das angerufene [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2021 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss am 29. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hat sich das [X.] mit Beschluss vom 17. August 2022 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das [X.] verwiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Abweisung des [X.] erreichen. Er beantragt außerdem, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, und anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde keine gerichtlichen Entscheidungen getroffen werden, die ihrem Inhalt nach die aufschiebende Wirkung ignorieren. Hilfsweise beantragt er, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 4 [X.], §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Nach § 4 [X.] iVm § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 und 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. So kann verhindert werden, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten ([X.], Beschluss vom 1. Dezember 2005 - [X.], [X.], 189). Eine Anordnung kommt dann in Betracht, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der bisher getroffenen Maßnahmen und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2006 - [X.] 204/04, [X.]Z 169, 17 Rn. 31).
2. Die angefochtene Entscheidung des [X.] entfaltet keine den Schuldner benachteiligende Wirkungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Gläubigers abgewiesen. Dabei bleibt es bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
3. Anlass, im Wege eines klarstellenden Beschlusses auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] hinzuweisen, sieht der Senat nicht. Der Verweisungsbeschluss mag rechtswidrig sein. Er ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] oder das [X.] vor Abschluss des [X.] über den Eröffnungsantrag des Gläubigers entscheiden wird, gibt es nicht.
Grupp |
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Lohmann |
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Schultz |
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Selbmann |
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Harms |
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Meta
13.10.2022
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Berlin, 29. Juni 2022, Az: 84 T 183/21
§ 4 InsO, § 6 Abs 3 S 1 InsO, § 570 Abs 1 ZPO, § 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2022, Az. IX ZB 35/22 (REWIS RS 2022, 6991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6991
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