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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 52/10
vom
26. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am
26. Januar 2012
beschlossen:
Dem
Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 26. Februar 2010 wird auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
Gründe:
1. Dem
Schuldner war
wegen der Versäumung der Rechtsbeschwer-debegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat nach frist-
und formgerecht eingelegter Rechtsbeschwerde und nach Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe einen frist-
und formgerechten Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gestellt und die [X.] (§§
233, 234 Abs.
2, §
575 ZPO).
2. Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
289 Abs.
2 Satz
1, §§
4, 6, 7 [X.] in der vor dem 27.
Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Die 1
2
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3
-
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
a)
Die angegriffene Entscheidung verkennt nicht die Senatsrechtspre-chung, wonach ein Versagungsgrund im Sinne von §
290 Abs.
1 [X.] im Schlusstermin zu stellen
([X.], Beschluss vom 20.
März 2003 -
IX
ZB 388/02, [X.], 980, 981
f; vom 23.
Oktober 2008 -
IX
ZB 53/08, [X.], 2301 Rn.
9) und in diesem Termin regelmäßig glaubhaft zu machen ist
([X.], [X.] vom 11.
September 2003 -
IX
ZB 37/03, [X.]Z 156, 139, 142
f; vom 5.
April 2006 -
IX
ZB 227/04, [X.] 2006, 596
Rn.
6; vom 14.
Mai
2009 -
IX
ZB 33/07, [X.], 1294 Rn.
5;
vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZB 185/08, [X.], 619 Rn.
6). Die Glaubhaftmachung des [X.] erfolgte nach der Begründung des
[X.]
nicht erst
durch die nach dem Schluss-termin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherungen der Gläubiger, son-dern beruhte auf den
mündlichen Ausführungen des nach §
289 Abs.
1 Satz
1 [X.] angehörten Insolvenzverwalters. Dieser hatte im Schlusstermin
den von den Gläubigern gemäß §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] geltend gemachten [X.] mit eigenen Beobachtungen bestätigt.
b)
Ebenso wenig liegt eine Divergenz zur
obergerichtlichen
Rechtspre-chung vor, wonach §
294 Abs.
2 ZPO grundsätzlich das Stellen eines [X.] erfordere.
Vielmehr entsprechen
die [X.] des [X.] der gefestigten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, nach welcher sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme [X.] tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu Eigen mache, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe
([X.], Urteil vom 8.
Januar 1991 -
VI
ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; vom 3.
April 2001 -
VI
ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; vom 26.
Juli 3
4
-
4
-
2005 -
X
ZR 109/03, NJW
2006, 63, 65). Dies muss gleichermaßen für Tatsa-chen
gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung nach §
289 Abs.
1 Satz
1 [X.] zugunsten eines
antragstellenden Gläubigers
bekannt werden,
so-fern es sich nicht um einen anderen Sachvortrag
handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2009 -
IX
ZB 158/08, [X.], 714 Rn.
4
f), sondern die bis-herigen
Angaben des Gläubigers
nur bestätigt oder konkretisiert werden.
Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Rechtsprechung besteht auch kein Rechts-fortbildungsbedarf.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577
Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.01.2010 -
46 IN 207/06 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.02.2010 -
3 T 5/10 -
5
Meta
26.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZB 52/10 (REWIS RS 2012, 9751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9751
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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