Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 34/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 2077

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 34/11

vom

24. Oktober 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs
Prof. [X.], die Richterinnen Lohmann
und Dr.
Fetzer,
die Rechtsanwältin
Dr. Hauger
und den Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Quaas

am
24.
Oktober
2011
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
II. Senats des [X.]s
[X.]aden-Württemberg
vom 9. April
2011
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger
ist seit dem 30. August 1994
im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom
8. September 2010 widerrief
die [X.]eklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Den Widerspruch
des [X.] wies die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 29. November 2010 zurück. Die
Klage gegen diesen [X.]escheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.
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II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen auch nach der [X.]egründung des Zulassungsantrags nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in [X.] gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542
f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77).

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

aa) Gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 2
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4

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14.
April 2007 -
AnwZ ([X.]) 6/06, Rn.
5 m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ist der [X.] ausgegangen. Er hat
den Vermögensverfall des [X.] wegen verschiedener ausgebrachter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bejaht, die
belegten, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des [X.]
selbst geringfügige Verbindlichkeiten nicht habe erfüllen können.

bb) Der Kläger
bezweifelt die Richtigkeit dieses Subsumtionsschlusses. Er behauptet [X.] mit den Gläubigern und verweist insbesondere auf ein
Schreiben des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 15.
April 2011
und
einen gerichtlichen
Vergleich vom 19.
Mai 2011.
Dieser Vor-trag ist jedoch unerheblich.
Der Kläger hat nicht dargetan, dass er [X.] hinsichtlich aller gegen ihn gerichteten Forderungen ge-schlossen
und die vereinbarten Raten regelmäßig beglichen hat.
Die vorgeleg-ten [X.]elege betreffen zudem nicht den insoweit maßgeblichen
Zeitpunkt des [X.].
Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.] ist nach der mit Wirkung vom 1.
September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Ab-schlusses
des behördlichen Widerspruchsverfahrens oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist
-
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, z.[X.]. in [X.]Z).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO).

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5

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a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; [X.],
NVwZ 2005, 709).

b) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, "inwieweit durch eine geregelte Schuldenbereinigung, insbesondere durch Ratenzahlungen, eine [X.] bestehende gesetzliche Vermutung oder Annahme eines Vermögensverfalls widerlegt werden kann". Diese Frage ist in der Rechtsprechung des [X.]undesge-richtshofs
jedoch
längst geklärt. Ein Anwalt, der darlegt und beweist, dass er sämtliche gegen ihn gerichtete Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums begleichen kann, befindet sich nicht im Vermögensverfall. Für den vorliegenden Fall ist die
vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zudem
nicht entscheidungserheblich. Der [X.] hat Ratenzahlungsvereinba-rungen nicht
allgemein
für unerheblich gehalten, sondern
im hier fraglichen Ein-zelfall
für nicht hinreichend konkret
dargelegt
und nicht belegt.

3. Der [X.]egründung des Zulassungsantrags lässt
sich schließlich kein Verfahrensfehler entnehmen, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen könnte

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).

a) [X.]ei der Rüge, dass das rechtliche Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) durch mangelnde Sachaufklärung verletzt worden sei, ist darzulegen, welche Um-stände das Gericht hätte aufklären müssen, welche [X.]eweismittel dafür geeignet gewesen wären und welches Ergebnis die [X.]eweisaufnahmen voraussichtlich 9
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erbracht hätten. Hat die [X.] selbst keinen entsprechenden [X.]eweisantrag (§
86 Abs.
2 VwGO) gestellt, ist weiter zu begründen, warum diese [X.]eweismittel sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen. Schließlich ist darzulegen, [X.] die [X.]eweiserhebung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Ge-richts zu
einer für die [X.] günstigeren Entscheidung hätte führen können.

b)
Der
Kläger
beanstandet, dass der [X.] ihn "nicht oder nicht ausreichend zu den [X.] mit den Gläubigern angehört"
habe, die er, der Kläger, "im Termin zur
mündlichen Verhandlung weiter vortra-gen und durch [X.]elege untermauern"
habe wollen. Einzelheiten hierzu
hat er jedoch auch in der [X.]egründung seines Zulassungsantrags nicht vorgetragen.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

Hauger
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2011 -
AGH 1/11 (II) -

14

Meta

AnwZ (Brfg) 34/11

24.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 34/11 (REWIS RS 2011, 2077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2077

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