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PDF anzeigen[X.]/00vom14. März 2000in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 30. Juli 1999a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im [X.] der Ur-teilsgründe der Vorwurf eines tateinheitlich begangenenVerbrechens der versuchten Vergewaltigung entfällt;b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte [X.] die Gesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem Raub, mit gefährlicherKörperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit Hausfriedensbruch, wegenDiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit [X.], wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem- 3 -Diebstahl sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Ta-teinheit mit Hausfriedensbruch und mit Verletzung des Waffengesetzes zu [X.] verurteilt. Die auf die allgemeineSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.Im [X.] der [X.]eilsgründe muß der Vorwurf eines [X.] Verbrechens der versuchten Vergewaltigung entfallen:Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen wollte der Ange-klagte am 8. Oktober 1998 zwischen 1 und 2 Uhr erneut in das Anwesen [X.] eindringen, um - wie bereits am 10. Mai 1998 nachts geschehen(Fall [X.] der [X.]eilsgründe) - diese sowohl zum Geschlechtsverkehr zu zwingenals auch ihr zu seiner eigenen Verwendung Geld wegzunehmen. Hierzu ver-suchte er, verschiedene Kellerfenster aufzustemmen, was ihm jedoch infolgeinzwischen angebrachter Absicherung durch Metallstäbe nicht gelang. Die Ge-schädigte wurde von dem von ihm verursachten Lärm wach und verständigtesofort die Polizei, die kurz darauf anrückte und den Angeklagten dazu [X.], das Grundstück zu verlassen.Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen [X.] (in einem besonders schweren Fall), rechtfertigen aber nicht die -nicht näher begründete - Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe zu-gleich einen Vergewaltigungsversuch begangen. Was die in § 177 Abs. 1 StGBaufgeführten [X.] angeht, ergibt das angefochtene [X.]eil nicht, daßer, wie es § 22 StGB erfordert, nach seiner Vorstellung von der Tat zur [X.] dieses Tatbestandes unmittelbar ansetzte (vgl. [X.], [X.]. vom 19.Juli 1972 - 2 StR 128/72 - bei [X.] 1972, 924 f. sowie [X.]. vom 10.Juni 1980 - 1 StR 237/80 - bei [X.] in [X.]. § 177 Rdn. 16; [X.] inSK StG[X.]I 42. Lfg. 6. Aufl. § 177 Rdn. 19; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 177- 4 -Rdn. 9). In seinem fehlgeschlagenen Versuch, in das Anwesen einzudringen,liegt hier noch nicht ein unmittelbares Ansetzen zu einem sexuell geprägtenZwangsverhalten des Angeklagten.Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das führt zur Aufhe-bung des Ausspruchs über die im erörterten Fall verhängte [X.] und [X.]. Die diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen [X.] keinen Rechtsfehler auf und bleiben deshalb bestehen.Im übrigen hat die Nachprüfung des [X.]eils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben. Im [X.]I der [X.]eilsgründe hätte es [X.], im Rahmen der rechtlichen Würdigung klarzustellen, daß sich [X.] des Angeklagten wegen eines tateinheitlich begangenen Verge-hens des Hausfriedensbruchs auf das Eindringen in den Schuppen auf [X.] der Geschädigten bezieht, aus dem er Gegenstände entnahm.[X.][X.]Wahl Schomburg Schluckebier
Meta
14.03.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. 1 StR 60/00 (REWIS RS 2000, 2863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2863
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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