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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. April 2005 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Beleidigung und wegen Be-sitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten Revision.
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge hebt der Senat jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das [X.] sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im vorlie-genden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter Hinweis auf die Verfahrensvoraussetzungen und Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - 3 - ausgeführt, daß hier zumindest eine Dokumentationspflicht hinsichtlich einer Verfahrensverzögerung bestand (vgl. Senat in NJW 2005, 518 zur Veröffent-lichung in BGHSt bestimmt).
[X.]Raum Brause Schaal
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 5 StR 77/05 (REWIS RS 2005, 4178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4178
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