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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 325/12
vom
13. Februar
2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter [X.] und
die Richterin Möhring
am
13. Februar 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2012
wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.
Der [X.]ert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein [X.]ohnsitz im Sinne von § 7 Abs.
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BGB
aufgehoben wird, hat sich das [X.] an der Rechtsprechung des [X.]
orientiert (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009
IX ZB 248/08, [X.], 683 Rn. 18). Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin [X.]
, einer Nachbarin, die Über-1
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zeugung verschafft, dass der [X.]ohnsitz der Beklagten in [X.].
im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 noch bestand. Damit handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ([X.] Nr. L 324 vom 10.
Dezember 2007, [X.]), welche die Übermittlung von Schriftstücken in ei-nen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verord-nung),
kommt es
nicht
an.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. [X.] hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom 13. Januar 2011 ergibt, Kenntnis
von den Zustellungen
unter der Anschrift B.
straße
in [X.].
. Die Zustellung
des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010
wurde nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte
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wie sie selbst vorgetragen hat -
ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil unge-öffnet an das [X.] zurückzuschicken.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser [X.] [X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
4 O 370/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
4 U 25/12 -
4
Meta
13.02.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 325/12 (REWIS RS 2014, 7931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7931
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Aufhebung des Wohnsitzes: Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils
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