Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 325/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7931

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 325/12

vom

13. Februar
2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter [X.] und
die Richterin Möhring

am
13. Februar 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2012
wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.

Der [X.]ert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein [X.]ohnsitz im Sinne von § 7 Abs.
3
BGB
aufgehoben wird, hat sich das [X.] an der Rechtsprechung des [X.]
orientiert (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009

IX ZB 248/08, [X.], 683 Rn. 18). Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin [X.]

, einer Nachbarin, die Über-1
2
-

3

-

zeugung verschafft, dass der [X.]ohnsitz der Beklagten in [X.].

im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 noch bestand. Damit handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ([X.] Nr. L 324 vom 10.
Dezember 2007, [X.]), welche die Übermittlung von Schriftstücken in ei-nen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verord-nung),
kommt es
nicht
an.

Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. [X.] hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom 13. Januar 2011 ergibt, Kenntnis
von den Zustellungen
unter der Anschrift B.

straße

in [X.].

. Die Zustellung
des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010
wurde nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte
-
wie sie selbst vorgetragen hat -
ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil unge-öffnet an das [X.] zurückzuschicken.

3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser [X.] [X.]

Pape

Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
4 O 370/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
4 U 25/12 -

4

Meta

IX ZR 325/12

13.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 325/12 (REWIS RS 2014, 7931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7931

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 325/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.