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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juli 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2000 wird als unbegründet [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Die vom [X.] beantragte Schuldspruchänderung ("inallen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen entfallen" zu lassen) kam nicht in Betracht. Den Urteilsgrün-den in ihrer Gesamtheit ist hinreichend zu entnehmen, daß die zu den [X.] zwischen sechs und zwölf Jahre alten Mädchen dem Angeklagten zur Er-ziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren (§ 174 Abs. 1Nr. 1 StGB). Der Angeklagte beging die Taten einerseits an seinen "Stiefenkel-kindern" als diese bei ihrer Oma, seiner Ehefrau, in Ferien weilten und ande-- 3 -rerseits an seiner eigenen Enkeltochter, die ihm seine Tochter anvertraut hatte([X.] 8).Entgegen der Auffassung des [X.]s in seiner [X.] ist im Falle [X.] der Urteilsgründe hinsichtlich des [X.] abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen keine[X.] eingetreten. Nach den Feststellungen wurde [X.] "im Zeitraum 1992 bis 1997" in der Umgebung von [X.] ([X.])begangen. Damit gilt Artikel 315 a Abs. 2 1. Alternative [X.] in der [X.] des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl. 1993 I 1657; 1997 I 3223), sodaß [X.] nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintretenkonnte (vgl. hierzu u.a. [X.], Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 4 [X.]/00 -, vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - und vom 26. Oktober 2000 -4 [X.]). Die Verjährung wurde jedenfalls durch die Erhebung der öffent-lichen Klage (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 13. Oktober 1999 unterbrochen.Der anderslautende Antrag des [X.]s steht einer Ent-scheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlasseneSchuldspruchänderung nichts an dem vom [X.] angestrebtenErgebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Be-schluß des [X.] ändert (vgl. u.a. [X.], Beschluß vom 9. [X.] - 4 StR 476/00 - m.w.[X.] [X.]Rothfuß
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 2 StR 287/01 (REWIS RS 2001, 1780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1780
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