Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 2 StR 102/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5632

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 102/13
vom
22. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22.
Mai 2013 gemäß §
349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II.
1 der Urteilsgründe richtet.
2.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall
II.
1 der Urteilsgründe richtet. Die Revisionsbegründung wendet sich aus-schließlich gegen die Feststellungen im Fall II.
2 der Gründe; eine allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revision vorträgt, eine Wegnahme von Sachen sei im Fall
1
2
-
3
-
II.
2 nicht festgestellt, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Die [X.] durch die Mittäter ist dem Angeklagten auch zuzurechnen.

Fischer

[X.]

Schmitt

Berger

Ott

Meta

2 StR 102/13

22.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 2 StR 102/13 (REWIS RS 2013, 5632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5632

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