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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 102/13
vom
22. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22.
Mai 2013 gemäß §
349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II.
1 der Urteilsgründe richtet.
2.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall
II.
1 der Urteilsgründe richtet. Die Revisionsbegründung wendet sich aus-schließlich gegen die Feststellungen im Fall II.
2 der Gründe; eine allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revision vorträgt, eine Wegnahme von Sachen sei im Fall
1
2
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3
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II.
2 nicht festgestellt, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Die [X.] durch die Mittäter ist dem Angeklagten auch zuzurechnen.
Fischer
[X.]
Schmitt
Berger
Ott
Meta
22.05.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 2 StR 102/13 (REWIS RS 2013, 5632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5632
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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