Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZR 291/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8149

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716UIXZR291.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 291/14

Verkündet am:

14. Juli 2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 280 Abs. 1
Zu den [X.] eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Vergütung geleisteter Dienste (Sanierung eines Wohnhauses).

[X.], Urteil vom 14. Juli 2016 -
IX ZR 291/14 -
KG [X.]

LG [X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016
durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.]in Möhring

für Recht erkannt:

Auf
die
Revision des [X.]n wird
das
Urteil des
27. Zivilsenats des
Kammergerichts
in [X.]
vom 13. November 2014
in der [X.] des [X.] vom 20. November 2014
auf-gehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 25. September
2013 wird [X.].
Der Kläger
trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ließ durch Leiharbeitnehmer, die ihm von einem Arbeitsver-mittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, Renovierungsarbeiten an seiner denkmalgeschützten [X.]a in [X.] ausführen. Nach Unstimmigkeiten über die Anzahl der von den Arbeitnehmern geleisteten Stunden
und Kündi-gung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
nahm ihn das [X.]
-

3

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ternehmen gerichtlich auf Restzahlung von 60.226,09

n
Anspruch. In diesem Prozess
vertrat der
beklagte
Rechtsanwalt den hiesigen Kläger und dortigen [X.]n
(nachfolgend nur Kläger)
im ersten Rechtszug.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
am 13.
September 2010
wies der Einzelrich-ter auf die
Darlegungs-
und Beweislast
des [X.]
für den Abschluss einer Sondervereinbarung hin, nach der ein zeitliches Limit für den Arbeitseinsatz bestehen sollte. Sodann
schlug
er
den [X.]en den Abschluss eines Vergleichs auf einen Betrag von 30.000

vor, welchen das
klagende
Arbeitsvermittlungs-unternehmen angenommen hätte. Nach Beratung mit
dem [X.]n lehnte
der Kläger einen [X.] ab. In der
sich
anschließenden Beweisaufnah-me konnte er seine Behauptung einer
vertraglich vereinbarten
zeitlichen Be-schränkung der [X.] nicht beweisen. Seine Berufung ge-gen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 59.238,03

g-los.

Der Kläger behauptet, der [X.] habe ihm
pflichtwidrig
nicht zum [X.] des Vergleichs geraten. Er sei deshalb verpflichtet, ihm [X.] in Höhe der Differenz zwischen dem vom [X.] und dem Betrag seiner Verurteilung im Vorprozess
zu leisten. Das Landgericht
hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den
[X.]n zur Zahlung von 29.238,03

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
der
[X.]
sein
Klageab-weisungsbegehren weiter.

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-

4

-

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der [X.] sei zum [X.] verpflichtet, weil er dem Kläger zu dem Abschluss des gerichtlich angereg-ten Vergleichs hätte raten müssen. Nach den Ausführungen des [X.], der ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts darzulegen und zu beweisen habe, auch wenn es um [X.] gehe, habe der [X.] ihm einen entsprechenden Rat nicht gegeben. Der [X.] hätte
sich nicht damit begnü-gen
dürfen, die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung zu bestreiten. Vielmehr
hätte
er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern und konkret ange-ben
müssen, wie er beraten habe. Dem Mandanten obliege dann der Beweis, dass diese Darstellung nicht zutreffe. Diesen Anforderungen habe der [X.], der bei seiner persönlichen Anhörung nur pauschal ausgeführt habe, dem Klä-ger aufgrund seiner Erfahrungen zum Abschluss des Vergleichs geraten zu ha-ben, nicht genügt. Zu einzelnen Umständen, etwa dem Risiko einer [X.] Beweisaufnahme, fehlenden Informationen zu den Einzelheiten der
Baustelle oder den Gefahren des Festhaltens an der werkvertraglichen [X.] fehle trotz Hinweises des Prozessbevollmächtigten des [X.] in der mündlichen Verhandlung jeglicher Vortrag.
Bei dieser Sachlage habe [X.] können, ob die Prozessführung des [X.]n in dem
vorausgehenden
Verfahren
vor dem
Landgericht [X.] auf einer fehlerhaften rechtlichen [X.] beruht habe,
in deren Folge er
die Verteidigung nicht wenigstens 3
4
-

5

-

hilfsweise auf die fehlerhafte Auswahl der von dem Leiharbeitsunternehmen entsandten Arbeitnehmer und die nicht korrekt abgerechneten Stunden gestützt habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Von ei-ner
Verletzung anwaltlicher Pflichten kann auf der Grundlage der
Feststellun-gen des
Berufungsgerichts nicht ausgegangen
werden. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den [X.]n auf Schadensersatz aus §
280 Abs.
1 [X.].

1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht für die Schadensersatzklage gegen einen Rechtsanwalt von der Beweislast desjenigen
-
hier des [X.]
-
ausgegangen, der eine Aufklärungs-
oder Beratungspflichtverletzung behaup-tet. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] werden die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen, dass die andere [X.] die behauptete [X.] substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten oder
aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese [X.] nicht zutrifft ([X.],
Urteil vom 9.
Juni 1994 -
IX
ZR 125/93,
[X.]Z 126, 217, 225;
vom 11.
Oktober 2007 -
IX
ZR 105/06, [X.], 2351 Rn. 12;
jeweils mwN; vom 24.
Januar 2006
-
XI
ZR 320/04, [X.]Z 166, 56
Rn.
15
für den Fall der Anlageberatung). Diese Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast gilt auch, wenn der Mandant den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss
oder der Ablehnung
eines Vergleichs in Anspruch nimmt.

5
6
-

6

-

2. Soweit das Berufungsgericht von der Haftung des [X.]n [X.] ist, weil er
die behauptete [X.] nicht substantiiert bestritten und den Gang der Beratung des [X.] in Bezug auf den gerichtlichen [X.] vom 13.
September 2010
nicht hinreichend dargetan habe, hat das Berufungsgericht unter Außerachtlassung wesentlicher Teile des Vorbrin-gens des [X.]n die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen über-spannt. Nach dem
schriftsätzlichen
Vortrag des [X.]n und seiner Einlas-sung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18.
September 2014 hat der [X.] seinen anwaltlichen Beratungspflichten genügt.

a) Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten [X.] und nach allen Richtungen
wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Um dem
Mandanten eine eigenständige Entscheidung über
den Abschluss des Vergleichs
zu ermöglichen, muss er ihm dessen Vor-
und Nachteile darlegen. Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher [X.] vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Bera-tung der [X.] zu entbinden ([X.], Urteil vom 11.
März 2010 -
IX
ZR 104/08, [X.], 815 Rn. 8 mwN).

Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene [X.] eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streiti-gen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ([X.], Urteil
vom
14.
Januar 1993 -
IX
ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; vom
7.
Dezember 1995 -
IX
ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568;
vom 11.
März 2010, aaO;
[X.] in: G.
Fischer/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung,
4.
Aufl.,
§
2 Rn.
282). In diesem Fall greift die Vermutung ein, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem [X.] abzusehen, gefolgt wäre 7
8
-

7

-

([X.], Urteil
vom
14.
Januar 1993, aaO S. 1329).
Nimmt der Mandant auf [X.] seines Rechtsanwalts eine günstige Vergleichsmöglichkeit nicht wahr, kommt es für einen Pflichtverstoß darauf an, ob im Zeitpunkt der [X.] objektive Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, die den Vergleich günstiger erscheinen ließen
als dessen Ablehnung
(vgl. [X.]/[X.]/
[X.], Anwaltshaftung, 5.
Aufl., [X.] IV Rn. 115).

b) Nach dem von ihm dargestellten Verlauf und Inhalt der Beratung des [X.] im Vorprozess
hat der [X.] diesen Anforderungen entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts genügt. Schon in der Klageerwiderung, deren Inhalt das Berufungsgericht in seinem Urteil unbeachtet gelassen hat, hat der [X.] ausgeführt, dem Kläger im Vorprozess schon in der ersten münd-lichen Verhandlung am 31.
Mai 2010 zum Abschluss des von dem damals am-tierenden [X.] vorgeschlagenen Vergleichs auf hälftiger Basis geraten zu haben, ohne dass der Kläger vergleichsbereit gewesen sei. Die Sachlage habe sich zu diesem Zeitpunkt für den Kläger noch offener
dargestellt, weil der Rich-ter noch nicht zu erkennen gegeben habe, ob er die Rahmenvereinbarung der [X.]en über die Begrenzung der von den Leiharbeitnehmern zu leistenden Stunden für wirksam oder für unwirksam halte. Diese Ausgangslage habe sich bis zu dem zweiten Termin am 13.
September 2010, in dem der nun mit der Sache befasste neue [X.] vor Durchführung der Beweisaufnahme erneut einen Vergleich auf hälftiger Basis vorgeschlagen habe, für den Kläger ver-schlechtert
gehabt.
Entsprechend dem [X.] habe der [X.] nun darauf hingewiesen, dass er die Darlegungs-
und Beweislast für eine Sonder-vereinbarung, nach der ein zeitliches Limit des Arbeitseinsatzes bestehen soll-te, beim Kläger sehe. Nach Unterbrechung der Verhandlung habe der [X.] den Kläger
in der Pause darauf hingewiesen, dass er ihm
dazu rate, den [X.] abzuschließen, weil Gewährleistungsansprüche oder ähnliches durch ihn 9
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nicht geltend gemacht werden könnten und die im Ablehnungsfall
folgende Be-weisaufnahme Unsicherheiten aufweise. Der Kläger sei demgegenüber jedoch der Ansicht gewesen, den nach Mitteilung des
[X.]s
von ihm zu führenden Beweis mit den von ihm benannten Zeugen erbringen zu können. Den [X.] eines Vergleichs
habe er
abgelehnt, er
habe
eigentlich gar keine Dis-kussion darüber
führen wollen. Sinngemäß habe er erklärt, pokern zu wollen und auf das Ganze zu gehen.

Diese schriftsätzliche Darstellung hat der [X.] bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht im Termin am 18.
September 2014 bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass er
auch im zweiten Termin
für den Abschluss eines Vergleichs gewesen sei, weil er nicht habe einschätzen können, wie der Zeuge
S.

aussagen würde und er immer noch keine ausreichenden Informationen zu den Einzelheiten der Baustelle gehabt habe, so dass er gehindert gewesen sei, mehr vorzutragen. Der Kläger sei aber siegessicher gewesen und habe es wei-terhin
abgelehnt, einen Vergleich zu
schließen.

c) Die Annahme
des Berufungsgerichts, der [X.] habe lediglich [X.] ausgeführt,
aufgrund seiner Erfahrungen
zum Abschluss eines Vergleichs geraten zu haben, ist nach dessen Vortrag zum Gang und Inhalt der Belehrung des [X.] nicht haltbar.

aa) Unter Einbeziehung des Vorbringens des [X.]n in der [X.] hat der [X.] hinreichend
dargelegt, warum er dem
Kläger schon im ersten Verhandlungstermin am 31.
Mai 2010 und erst recht im zweiten Termin am 13.
September 2010
zum Abschluss des vom Gericht vorgeschla-genen Vergleichs auf hälftiger Basis geraten habe. Die Darlegungs-
und Be-weislast für den Abschluss der Sondervereinbarung, aus welcher der Kläger für 10
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9

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sich das Recht herleiten wollte, nur einen Teil der abgerechneten Stunden zu bezahlen, war auschlaggebend
für den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Beweis-last hierfür trug der Kläger,
wie ihm der [X.] schon vor der Unterbrechung der Sitzung zur Erörterung des [X.] mit dem [X.]n mitge-teilt hatte. Damit musste
dem Kläger
klar
sein, dass er den Rechtsstreit verlie-ren würde, wenn er auf das Ganze ging und die
Beweisaufnahme zu seinem Nachteil ausfiel. Einer zusätzlichen Belehrung durch den [X.]n bedurfte er insoweit
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr. Dieser konnte ihm allenfalls
noch einmal die Risiken der durchzuführenden Beweisauf-nahme vor Augen führen, wie er es nach seiner Darstellung
auch getan hat. Eine besonders eindringliche Belehrung, wie sie das Berufungsgericht für erfor-derlich zu halten scheint, schuldete der [X.] dem Kläger nicht (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 1994 -
IX
ZR 125/93, [X.]Z 126, 217, 220). Es reichte aus, dass der [X.] den Kläger auf die Risiken der anstehenden Beweisaufnah-me hinwies und die weiteren Unsicherheiten im Fall der streitigen Durchführung des Verfahrens deutlich machte.

bb) Der Vortrag
des [X.]n zum Inhalt seiner Belehrung ist [X.]. Der [X.]
hatte keinen nachvollziehbaren Grund,
dem Kläger von dem Abschluss des Vergleichs abzuraten. Dass er die Aussage des [X.] S.

nicht einschätzen konnte und deshalb schon im Hinblick auf diese Un-sicherheit zu
einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits riet, ist im Gegenteil durchaus
plausibel. Nachvollziehbar ist auch der
Vortrag des [X.] zum Verhalten des [X.], der von einem Vergleich nichts wissen wollte, weil er auf einen für ihn günstigen Ausgang der Beweisaufnahme vertraute. Dies ist der Darstellung des [X.]n zu beiden Terminen, in denen die Mög-lichkeit eines Vergleichsabschlusses erörtert wurde, zu entnehmen. Nach den
unmissverständlichen Ausführungen
des [X.]n war es der Kläger und nicht 13
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der [X.], der es auf eine streitige Entscheidung ankommen lassen wollte. Mehr brauchte der [X.] zum Inhalt seiner Beratung nicht vorzutragen.
Vielmehr war es nunmehr Sache des [X.], den Nachweis zu führen, dass der [X.] ihn von dem [X.] abgehalten und trotz der beste-henden
Risiken zu einer streitigen Entscheidung geraten habe.

cc) Soweit das Berufungsgericht Vortrag
des [X.]n
zur Untauglich-keit der überlassenen
Arbeitskräfte
vermisst, kommt es hierauf
für den [X.] des Vergleichs
nicht an. Abgesehen von der Angabe des [X.]n, er habe dem Kläger auch wegen seiner immer noch nicht ausreichenden [X.] über die Einzelheiten der Baustelle zum [X.] geraten,
die darauf hindeutet, dass auch dieser Gesichtspunkt Gegenstand der Belehrung war,
war die Erörterung dieser Fragen für das Für und Wider des abzuschlie-ßenden Vergleichs nicht erheblich. Entscheidend waren
die Fragen
der
Be-weisbarkeit und
Beweislast für die Vereinbarung einer Begrenzung der abre-chenbaren
Stunden. Insoweit waren dem Kläger die Risiken der streitigen Fort-setzung des Verfahrens bewusst.

d) Der [X.] ist
der
ihn treffenden
sekundären
Darlegungslast für den Inhalt seiner
Beratung
somit
gerecht geworden.
Allein wegen des fehlenden
substantiierten [X.] der vom Kläger behaupteten
[X.] und mangelnder Darlegung der
Einzelheiten des Inhalts seiner Beratung und
Aufklä-rung durfte das Berufungsgericht ihn nicht verurteilen. Der
Kläger
hat die [X.] des [X.]n nicht widerlegt und damit den ihm obliegenden
Nach-weis einer Falschberatung
durch den [X.]n bei der Entscheidung über die Annahme des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs
nicht geführt.
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3. Soweit das Berufungsgericht offengelassen hat, ob dem [X.]n eine Verletzung anwaltlicher Pflichten im Hinblick auf eine fehlerhafte [X.] im Vorprozess vor dem Landgericht [X.] vorzuwerfen ist, kommt ein Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs.
1 [X.] ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat im [X.] nicht vorgetragen, dass seine Rechtsverteidi-gung gegen die Klage des
Vermittlungsunternehmens erfolgreich gewesen wä-re, wenn der [X.] im Ausgangsrechtsstreit vorgetragen hätte, die
von dem Unternehmen gestellten
Arbeitnehmer seien für den nach den Überlassungs-verträgen vereinbarten Zweck nicht tauglich und geeignet gewesen.

a) Bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des [X.], der keinem der im Besonderen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Vertragstypen zuzuord-nen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Mai 2015 -
19 [X.], juris Rn. 8; [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl.
2015, §
12 [X.] Rn. 5). Anders als bei einem Werkvertrag haftet der Verleiher nicht für einen Erfolg, sondern nur für die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung von Arbeitskräften ([X.], Urteil vom 9.
März 1971 -
VI
ZR 138/69, NJW 1971, 1129; vom 13.
Mai 1975 -
IV
ZR 247/73, NJW 1975, 1695; [X.], aaO; [X.] in [X.] [X.] zum Arbeitsrecht, aaO, §
1 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 2014, §
278 Rn. 72). Der verleihende Unternehmer hat bei einem Arbeitneh-merüberlassungsvertrag nicht dafür einzustehen, dass die überlassenen [X.] die ihnen von dem entleihenden Unternehmer übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten.
Er haftet vielmehr nur
dafür, dass die von ihm ge-stellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind.

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12

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b) Der Kläger hat
im [X.] die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen der Auswahl und Entsendung ungeeigneter
Leiharbeitnehmer
und die fehlerhafte Abrechnung geleisteter Stunden nicht
hin-reichend
dargelegt. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, die entsandten [X.] hätten sich zum Teil als fachlich ungeeignet erwiesen, zum Teil [X.] erschienen, für die es keine Überlassungsverträge gegeben habe,
und Arbeitszeiten seien unzutreffend dargestellt worden. Ferner seien Zeit-
und Kostengrenzen aus der Tabelle nicht eingehalten worden, woraufhin der Architekt
S

die Tätigkeitsberichte des Überlassungsunternehmens [X.] habe. Schließlich sei der Vertrag fristlos gekündigt worden und der Klä-ger habe die Rechnungen nur in der aus seiner Sicht gerechtfertigten Höhe be-glichen.

aa) Welchen Leistungsanforderungen die von dem [X.] gestellten Arbeitnehmer genügen sollten und aus welchen Gründen we-nigstens
ein Teil der auf die Baustelle entsandten Arbeitnehmer
diesen Anfor-derungen nicht entsprach, ist dem Vortrag des [X.] nicht zu entnehmen.
Konkrete Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die
überlassenen [X.]
nicht sorgfältig ausgesucht und für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck nicht geeignet waren (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1971, aaO),
sind dem Vorbringen des [X.] nicht zu entnehmen. Der Kläger hat
lediglich ein Konvolut von [X.] vorgelegt, ohne im Einzelnen vorzutragen, welche davon nicht in Ordnung sind, inwiefern Zeit-
und Obergrenzen aus einer
Tabelle
(welcher?)
überschritten wurden und welche Folgen sich daraus für die [X.] ergeben.
Zur Höhe der angeb-lich fehlerhaft in Rechnung gestellten Beträge wird nichts ausgeführt.
18
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-

13

-

Zwar hat der Kläger sich zum Beweis für seinen Vortrag auf das Zeugnis des Architekten S.

berufen. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung dieses Zeugen kam jedoch mangels konkreten Vortrags zu den Pflichtverstößen des [X.] nicht in Betracht.
Eine Beweisaufnahme
wäre auf eine Ausforschung des Zeugen S.

hinausgelaufen. Soweit der Kläger zur weiteren Konkretisierung auf die Beiziehung der Akte des Verfahrens LG [X.], 14
O 87/10, Bezug genommen hat, in dem der [X.] Vortrag zu den Pflichtverlet-zungen des klagenden [X.] schuldig
geblieben sein soll, liegt eine unzulässige Bezugnahme vor. Der Kläger durfte seinen schriftsätzlichen Vortrag nicht
ohne eigene Sachdarstellung
durch die nicht weiter konkretisierte Bezugnahme auf eine beizuziehende Akte, ohne
nähere
Angabe der [X.], auf die er sich bezieht, ersetzen. Die Bezugnahme auf bestimmte Teile der beigezogenen Akten hätte allenfalls zur Erläuterung seines Vortrags dienen können, konnte diesen aber nicht
ersetzen (vgl. für die Bezugnahme auf
Anla-gen, [X.], Urteil
vom
2.
Juli
2007
-
II
ZR
111/05,
NJW 2008, 69 Rn. 25; [X.]/[X.], ZPO, 13.
Aufl. 2016, §
130 Rn.
10; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
130 Rn. 2).

bb) Weitergehender Hinweise auf die fehlende Substanz des Vorbrin-gens des [X.] zu den vermeintlichen Pflichtverstößen des Arbeitnehmer-überlassungsunternehmens bedurfte es nicht. Der [X.] hat schon in der Klageerwiderung auf die fehlende
Einlassungsfähigkeit der
Ausführungen des [X.] zu den Pflichtverstößen des Überlassungsunternehmens hingewiesen. Die
weiterhin unterbliebene substantiierte Darstellung in der Berufungsbegrün-dung hat der [X.] in der [X.] gerügt. Damit kann [X.] bleiben, ob der
[X.]
seine Pflicht verletzt haben könnte, sich die für die Rechtsverteidigung des [X.]
im Vorprozess
erforderlichen Informationen 20
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14

-

geben zu lassen, oder ob der vom Kläger beauftragte Architekt S.

bei Ertei-lung von Auskünften über die vermeintlichen Pflichtverletzungen des Überlas-sungsunternehmen nicht mitgewirkt hat.

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Weiterer
Feststellungen bedarf
es nicht.
Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs. 3 ZPO) und das Urteil des [X.] wiederherstellen.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 25.09.2013 -
22 [X.]/13 -

KG [X.], Entscheidung vom 13.11.2014 -
27 [X.] -

22

Meta

IX ZR 291/14

14.07.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZR 291/14 (REWIS RS 2016, 8149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8149

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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