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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 192/08 vom 23. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2008, in der Fassung des [X.] vom 30. Juni 2008, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Von den Gerichtskosten des [X.]s tragen die Klägerin 59% und der [X.] 41%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im [X.] werden der Klägerin 59% und dem [X.] 41% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2) und 3) im [X.] trägt die Klä-gerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im [X.] selbst.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 162.960,01 • ([X.] • für die Klage [X.] 67.255,25 • für die Drittwiderklage). Hieran sind die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Klägerin in Höhe von [X.] • beteiligt. Wiechers Joeres [X.]
Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2007 - 14 O 272/06 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 6 U 58/07 -
Meta
23.03.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. XI ZR 192/08 (REWIS RS 2010, 8187)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8187
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