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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß im Fall [X.] der Urteilsgründe die tateinheitli-che Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. [X.] vom 26. April 2005).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
[X.] Raum
[X.][X.]
Meta
31.05.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 172/05 (REWIS RS 2005, 3376)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3376
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