Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 172/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3376

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß im Fall [X.] der Urteilsgründe die tateinheitli-che Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. [X.] vom 26. April 2005).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

[X.] Raum

[X.][X.]

Meta

5 StR 172/05

31.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 172/05 (REWIS RS 2005, 3376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3376

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