Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 251/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 156

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[X.][X.] 251/04 [X.] ZB 252/04 [X.] ZB 253/04

vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober, 12. Oktober und [X.] werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig [X.].

Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insge-samt 289.990,48 • festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom [X.] gebilligten - 3 - neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. [X.], 133).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 251/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 251/04 (REWIS RS 2004, 156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 156

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