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PDF anzeigen [X.][X.] 251/04 [X.] ZB 252/04 [X.] ZB 253/04
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober, 12. Oktober und [X.] werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig [X.].
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insge-samt 289.990,48 • festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom [X.] gebilligten - 3 - neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. [X.], 133).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 251/04 (REWIS RS 2004, 156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 156
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