Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2017, Az. 4 BN 6/17

4. Senat | REWIS RS 2017, 10966

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Planänderung im ergänzenden Verfahren; Schulturnhalle


Gründe

1

Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Änderungsbebauungsplan, der in einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Schule und Turnhalle" die planerische Grundlage für eine Sporthalle schafft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die an das Plangebiet angrenzen. Sie wirft der [X.] im [X.] vor, keine Schulsporthalle, sondern eine [X.] für den [X.]reitensport zu planen, deren Auswirkungen für die Nachbarschaft unzumutbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt.

2

Die auf alle Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat mit einer Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

3

I. Die Sache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>).

5

1. Die [X.]eschwerde sieht der Sache nach grundsätzlichen Klärungsbedarf,

ob die Gewichtung der [X.] von Schul- und [X.]reitensport anhand der Nutzungszeiten zu beurteilen ist bzw.

die Abgrenzung der Anlagen für kirchliche, kulturelle, [X.], gesundheitliche und sportliche Zwecke anhand der Nutzungszeiten zu erfolgen hat.

6

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat für maßgebend gehalten, ob der festgesetzte Gebietstypus eines Sondergebiets in der konkreten Ausprägung die geplante außerschulische [X.]reitensportnutzung miterfasst ([X.] Rn. 31). Eine nur für den [X.]reitensport geplante Turnhalle wäre als reine Anlage für sportliche Zwecke nicht mehr von der angegriffenen Festsetzung eines Sondergebiets umfasst ([X.] Rn. 32). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner rechtlichen [X.]ewertung nicht die Nutzungszeiten, sondern die Zweckbestimmung des [X.]ebauungsplans für entscheidend gehalten ([X.] Rn. 34). Die Turnhalle diene primär der schulischen Nutzung und sekundär der außerschulischen [X.]reitensportnutzung. Daran ändere die fast gleichgewichtige zeitliche Nutzung nichts ([X.] Rn. 32). Daneben hat der Verwaltungsgerichtshof die Zuschauertribüne als Teil der baulichen Gestaltung in den [X.]lick genommen ([X.] Rn. 33). Von einem Rechtsgrundsatz, dass die Nutzungsgewichtung nach Nutzungszeiten zu erfolgen habe, ist der Verwaltungsgerichtshof dagegen nicht ausgegangen.

7

Die [X.]eschwerde legt im Übrigen die grundsätzliche [X.]edeutung nicht in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Art und Weise dar. Innerhalb der [X.] hat sie insoweit allein auf Formulierungen des [X.] in einem Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 [X.]/02 - ([X.] 2003, 393) verwiesen. Dieses zu einer gebührenrechtlichen Frage ergangene Urteil misst der Verteilung der Nutzungszeiten einer Turnhalle auf den Schulsport und den außerschulischen Sport [X.]edeutung zu ([X.] a.a.[X.]) und verweist für das Planungsrecht ausdrücklich auf die Verteilung der Nutzungszeiten ([X.] a.a.[X.]). Welcher grundsätzliche Klärungsbedarf sich daraus ergeben könnte, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

8

2. Die [X.]eschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

wann bei Modifikationen der Planinhalte noch Raum für ein ergänzendes Verfahren besteht,

bzw. ob bei Änderungen hinsichtlich des vorgesehenen [X.]aukörpers, dessen Verortung und der Zuwegung und Erstellung eines kompletten neuen Stellplatzkonzeptes die Grundzüge der Planung gemäß § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] derart berührt sind, so dass eine Durchführung im ergänzenden Verfahren ausgeschlossen ist.

9

Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die erste Frage ist geklärt. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] bietet keine Handhabung dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des [X.]ebauungsplans oder der sonstigen Satzung darf nicht angetastet werden ([X.]VerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 118 S. 97 m.w.N. ). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Die zweite Frage ist auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnitten und lässt damit eine rechtsgrundsätzliche Klärung nicht zu.

3. Die [X.]eschwerde möchte schließlich in einem Revisionsverfahren klären lassen,

ob eine [X.]reitensportnutzung einer Schulturnhalle mit gleichem Nutzungsanteil noch mit der Darstellung Gemeinbedarfsfläche mit Kennzeichen "Schule" im Flächennutzungsplan vereinbar ist.

Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt diese auf die [X.]esonderheiten des Einzelfalls beschränkte Frage nicht auf. Daran ändert der Hinweis auf das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 1994 - 22 [X.] 90.2752 - ([X.]eckRS 1994, 16908) nichts. Diese in einer Nachbarsache ergangene Entscheidung äußert sich zu einer Zweckbestimmung "Schule" in einem Flächennutzungsplan, die auch einen Sportplatz umfasse, der dem Schulsport diene. Zu einer für den Schulsport und für den [X.]reitensport genutzten [X.] verhält sie sich nicht. Im Übrigen unterliegt die von der [X.]eschwerde verlangte Auslegung eines Flächennutzungsplans nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

II. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es.

Die Antragstellerin entnimmt Randnummer 39 des angegriffenen Urteils den Rechtssatz, dass die Schutzwürdigkeit eines [X.] von der planenden [X.] im Aufstellungsverfahren fehlerhaft beurteilt werden dürfe, wenn das zutreffende Schutzniveau über Auflagen im [X.]augenehmigungsverfahren eingehalten werden könne. Dies widerspreche einem Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - ([X.]VerwGE 109, 246 <250>). Danach kann ein [X.]ebauungsplan, der in der Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung eine Sportanlage festsetzt, auch dann ungültig sein, wenn seine Realisierung zwar nicht zwangsläufig an der [X.] scheitern muss, im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung aber verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Das ist - so das Senatsurteil weiter - etwa der Fall, wenn die [X.] der vorhandenen [X.]ebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt hat, dieser [X.]ebauung nach der [X.] aber die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets zukommt. Es fehlt indes an einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der in [X.]ezug genommene Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 12. August 1999 (a.a.[X.]) war nicht entscheidungstragend. Die angeführte Passage erläutert die [X.]edeutung der [X.] (18. [X.]ImSchV) für die [X.]auleitplanung, ohne die Entscheidung darauf zu stützen.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Randnummer 39 des angegriffenen Urteils geeignet erscheinen, ein fehlerfreies Abwägungsergebnis anzunehmen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 136 Rn. 15). Sie dürften aber nicht ausreichen, einen Fehler im [X.] zu verneinen, wenn die Antragsgegnerin bei der bauplanerischen Abwägung ein allgemeines Wohngebiet angenommen hätte, sich diese Einschätzung als fehlerhaft erwiese und es die Antragsgegnerin infolge ihrer Annahme unterlassen hätte, über eine Verlagerung des Konfliktes auf nachfolgendes Verwaltungshandeln in der planerischen Abwägung zu entscheiden.

III. Die [X.]eschwerde bezeichnet einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit [X.]lick auf die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 [X.]auG[X.] und im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Sondergebietes "Schule und Turnhalle" angenommen, dass die Größe der [X.] als solche "nicht in Frage gestellt" werde ([X.] Rn. 28), es sei unbestritten, "dass die [X.] für die Nutzung durch den Schulsport nicht überdimensioniert" sei ([X.] Rn. 32). Dem Vorwurf, die [X.] sei für den Schulsport baulich überdimensioniert, geht der Verwaltungsgerichtshof nur im Hinblick auf die Zuschauertribüne nach und weist ihn zurück. Geplant sei eine Zweifachturnhalle, welche nicht über den derzeitigen Schulbedarf hinausgehe ([X.] Rn. 33).

Diese Ausführungen beanstandet die [X.]eschwerde zu Recht. Der von ihr hinreichend bezeichnete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO liegt vor.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.]eteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N. ). Ein Gehörsverstoß liegt aber jedenfalls dann vor, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines [X.]eteiligten als nicht vorgetragen behandelt ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 19. Juli 1967 - 2 [X.]vR 639/66 - [X.]VerfGE 22, 267 <274>, vom 5. Oktober 1976 - 2 [X.]vR 558/75 - [X.]VerfGE 42, 364 <368> und vom 7. Dezember 2006 - 2 [X.]vR 722/06 - [X.]VerfGK 10, 41 <46>).

Die [X.]eschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof allerdings zu Unrecht vor, dieser habe sich [X.] nicht mit Anforderungen nach Anlage 8 der [X.] Schulbauverordnung vom 30. Dezember 1994 (GV[X.]l. 1995 S. 61), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 17. August 2012 (GV[X.]l. [X.]), auseinander gesetzt. Denn die Antragstellerin legt schon nicht substanziiert dar, dass sie die nunmehr geltend gemachten Einwände bereits in der Tatsacheninstanz vorgetragen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber das rechtliche Gehör verletzt, als er dem Vorwurf einer Überdimensionierung der [X.] allein im Hinblick auf die Zuschauertribüne nachgegangen ist und angenommen hat, die Antragstellerin habe im Übrigen nicht bestritten, dass die [X.] für den Schulsport nicht überdimensioniert sei.

Die Antragstellerin hat in ihrem [X.] vom 9. Juli 2014 (richtig: [X.]3) ausgeführt, die konkret vorgesehenen Dimensionen der [X.] seien an den Anforderungen orientiert, die sich aus dem [X.]reitensport, etwa in Form von Handballturnieren ergäben. Damit werde eine Sporthalle "in der vorliegenden Dimensionierung", so die Antragstellerin weiter ([X.]4 des [X.]es vom 9. Juli 2014), nicht mehr vom Leitbild einer dem Schulbetrieb untergeordneten Nebennutzung getragen. Ähnliches Vorbringen findet sich in den vom Verwaltungsgerichtshof im Tatbestand erwähnten Einwendungsschreiben. Diese werfen der Antragsgegnerin die Planung einer großen Turn- und Sporthalle mit entsprechenden Ausmaßen vor, deren Nutzung außerhalb der Schulzeiten vor allem dem öffentlichen [X.]reiten- und Vereinssport dienen solle (Einwendungsschreiben vom 13. Februar 2013, [X.]). Der Ausrichtung auf den [X.]reitensport werde durch die Dimensionierung des Spielfeldes und der Einrichtung der Zuschauertribünen Rechnung getragen (Einwendungsschreiben vom 18. Dezember 2015 [X.], mit [X.] vom 20. Juli 2016 zum Gegenstand des gerichtlichen Vortrags gemacht). Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen auf den Vorwurf verkürzt, eine Überdimensionierung ergebe sich aus der Einrichtung von Zuschauertribünen. Von weiteren Ausführungen zur Dimensionierung der [X.] hat er dagegen abgesehen, offenbar getragen von der Annahme, die [X.]eteiligten seien insoweit einig. Angesichts dieser Verkürzung des Streitstoffs erweist sich auch die Feststellung als [X.], die geplante Turnhalle gehe über den derzeitigen Schulbedarf nicht hinaus ([X.] Rn. 33 a.E.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einer zutreffenden Erfassung des Vortrags der Antragstellerin zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.

Auf die weiterhin erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. Sie sind im Übrigen unbegründet. Von einer [X.]egründung sieht der Senat insoweit nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Meta

4 BN 6/17

15.05.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. November 2016, Az: 2 N 14.1497, Urteil

§ 214 Abs 4 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2017, Az. 4 BN 6/17 (REWIS RS 2017, 10966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10966

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 N 14.1497 (VGH München)

Außerschulische Breitensportnutzung einer Turnhalle im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Schule und Turnhalle


6 O 380/97 (Landgericht Bochum)


34 U 86/03 (Oberlandesgericht Hamm)


2 N 17.1307 (VGH München)

Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollverfahren bei bestandskräftiger Baugenehmigung, auch wenn das Vorhaben noch nicht verwirklicht ist


M 8 K 16.1215 (VG München)

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Turnhalle wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Lärmimmissionen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.