Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. 3 StR 392/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1102

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[X.] vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Zuschrift des [X.] bemerkt der Senat: Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei den in Brand gesetzten Holzpaneelen, mit denen Wände und Decke des gewerblich genutzten [X.] im Kellergeschoss ausgekleidet waren und die mittels einer Unterkonstruktion eine feste Verbindung mit dem Mauerwerk aufwiesen, um wesentliche Gebäudebestandteile handelte. Werden in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken ge-nutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile in Brand gesetzt, die für die gewerb-liche Nutzung wesentlich sind, erfüllt dies den Tatbestand der schweren Brand-stiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich das Feuer auch auf Gebäudeteile ausweitet, die für das Wohnen we-- 3 - sentlich sind (BGHSt 35, 283, 285 f.; [X.], 197, 198; vgl. auch BGHSt 48, 14, 21; [X.], 270; weitergehend BGHSt 34, 115, 118). Dies hat das sachverständig beratene [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt; ebenso hat es aus der sich dem Angeklagten darbietenden Brandentwicklung den revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen, er habe ein derartiges Übergreifen auch in Kauf genommen. Der Auffassung der Revision, dabei sei vorauszusetzen, dass sich der Brand bereits aufgrund der konstruktiven Eigen-art des Gebäudes auf den Wohnbereich ausbreiten konnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Normzweck umfasst gleichermaßen die Fälle, in denen erst ein dem Täter zurechenbares, die Brandlasten erhöhendes Handeln diese Mög-lichkeit schafft. Mit der Frage, ob sich das Feuer auch ohne das vom Angeklag-ten und dem Mitangeklagten [X.]im - ebenfalls gewerblich genutzten - Erdge-schoss ausgebrachte Benzin bis zu den in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hätte emporarbeiten können, musste sich das [X.] deshalb nicht auseinandersetzen. [X.]

Meta

3 StR 392/09

20.10.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. 3 StR 392/09 (REWIS RS 2009, 1102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1102

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Wird zitiert von

4 StR 7/16

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