Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. 5 StR 157/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3301

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen epresserischen [X.] u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen die Angeklagte ver-hängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Geldstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 7. Oktober 2003 und vom 1. Februar 2005 einbezogen sind; auch die im letztge-nannten Urteil und im Beschluss des [X.] vom 7. Februar 2007 gebildeten [X.]. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Nach der nachträglichen Gesamtstrafbildung im Beschluss des [X.] vom 7. Februar 2007 kommt eine gesonderte vollständige Vollstre-ckung einer der hier einbezogenen Strafen, die eine Einbeziehung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB hindern könnte, nicht in Betracht. Um jegliche Schlecht-erstellung der Angeklagten zu vermeiden, die durch die Geldstrafeneinbezie-hung infolge der Anrechnung des vollstreckten Teils nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB hier begünstigt wird, bezieht der Senat, dem Antrag des [X.] folgend, die [X.] aus den beiden anderen von dem genannten Beschluss nach § 460 StPO betroffenen Urteilen in die er- - 3 - kannte Gesamtfreiheitsstrafe mit ein (§ 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b Satz 3 StPO). [X.] Schaal Schneider Dölp König

Meta

5 StR 157/09

28.05.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. 5 StR 157/09 (REWIS RS 2009, 3301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3301

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