Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. 2 StR 652/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6588

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 652/13

vom
3. April
2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 3.
April
2014
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
August 2013 wird als unzulässig [X.].

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsan-waltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in ein psychiatrisches [X.] anzuordnen, abgelehnt.
Die hiergegen eingelegte Revision der Nebenklägerin ist unzulässig (§
349 Abs.
1 StPO).
Der [X.] hat dazu in seiner Zuschrift [X.]:

form-
und fristgerecht Revision eingelegt; die fehlerhafte Be-zeichnung des Rechtsmittels in dem innerhalb der [X.] eingegangenen Schreiben vom 9.
August 2013 ist nach §
300 StPO unschädlich. Im Hinblick auf die Erklärung, das Urteil werde insgesamt angefochten, begründet auch das Fehlen eines ausdrücklichen Revisi-onsantrags kein Zulässigkeitsbedenken. Weiterhin kann ein Nebenkläger die Nichtanordnung einer Maßregel im Sicherungsverfahren beanstan-1
2
3
-
3
-
den, ohne dass dem §
400 Abs.
1 StPO entgegenstünde ([X.]. v. 1.
Februar 2007 -
5
StR
444/06; [X.] StPO 56.
Aufl. §
400 Rn.
1).
Es fehlt aber an einer den formellen Voraussetzungen des §
344 Abs.
2 S.
2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Dem Vorbringen der Re-vision ist weder eine im Sinne
des §
344 Abs.
2 S.
2 StPO zulässige Ver-fahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen,
für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nach-prüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird; dafür genügt es nicht, wenn -
wie hier
-
lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. [X.]. v. 24.
Oktober 2012 -
4
StR
325/12 m.w.N.; s. auch [X.]. v. 1.
August 2013 -
2
StR

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
[X.] [X.]Eschelbach

Richterin am Bundesgerichtshof

Ott ist wegen Urlaubs verhindert,

ihre Unterschrift beizufügen

[X.]

Zeng
4

Meta

2 StR 652/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. 2 StR 652/13 (REWIS RS 2014, 6588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6588

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