Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 1 StR 306/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3566

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 306/13
vom
8. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. August
2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Weiden i. d. OPf. vom 5.
Februar 2013 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO im Hinblick auf eine Han-dy-Videoaufnahme ist schon unzulässig. So ist nicht vorgetragen, ob die [X.] des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweige-rungsrecht Gebrauch gemacht oder Entsprechendes eindeutig und bestimmt vorher erklärt hat bzw. ihre zur Entscheidung über die Verweigerung des Zeug-nisses befugten
Vertreter solches für sie getan haben. Aus dem Vortrag, dass sie bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die "Aussage verweigert"
habe, ergibt sich dies nicht, da offen bleibt, in welchem Verfahren -
wie der Se-nat den Urteilsausführungen entnehmen kann, gab es auch ein Verfahren we-gen der Vorwürfe zum Nachteil dieser Tochter -
die [X.] erfolgt ist. Zudem genügt der Vortrag der Revision auch insoweit -
3
-
nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO,
als offen bleibt, unter welchen Umständen die Handy-Videoaufnahme in den Besitz der [X.] gelangt ist. Dies wäre indes erforderlich, um beurteilen zu [X.], ob sich das Verwertungsverbot des §
252 StPO überhaupt auf diese er-streckt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2012 -
1 [X.], [X.], 247 mwN).

Wahl

Jäger

Cirener

Radtke

Mosbacher

Meta

1 StR 306/13

08.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 1 StR 306/13 (REWIS RS 2013, 3566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3566

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