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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 260/12
vom
8. April
2014
in dem Rechtsstreit
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. April
2014
durch den
Vorsitzen[X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin [X.] sowie [X.] und Born
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.]n gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 5.
Februar 2014 ([X.] 780014105883) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 28.
Januar 2014 hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n zurückgewiesen und dem [X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auferlegt.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 5.
Februar 2014 ([X.] 780014105883) hat sich der [X.] schrift-lich gewandt. Der [X.] hat die Beanstandung als Erinnerung nach §
66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II.
Die Eingabe vom 28.
Februar 2014 ist als Erinnerung gegen den
Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach §
66 Abs.
1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §
139 Abs.
1 [X.] zu entscheiden (vgl. [X.],
Beschluss vom 6.
Juni 2013 -
I [X.], juris Rn.
2 m.w.[X.]).
III.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
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1.
Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des [X.] (An-lage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 1.312
Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zurückgewiesen worden ist. Anzu-setzen waren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von bis zu 80.000
Höhe von (2-mal) 656
2.
Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der [X.] auch nicht, vielmehr (erneut) gegen die zugrundeliegende Entschei-dung des Senats; insbesondere beanstandet er eine unzureichende [X.]. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Ent-scheidung ist hingegen ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach §
66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007 -
IX ZB 35/07, [X.] 2008, 43 Rn.
3; Beschluss vom 6.
Juni 2013 -
I [X.], juris Rn.
5 beide m.w.[X.]).
Soweit der [X.] Gegenforderungen wegen überlanger Verfahrens-dauer behauptet, kann er hiermit nicht gehört werden. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Gerichtskostenansatz findet die Aufrechnung des [X.] mit Gegenforderungen nur dann Berücksichtigung, wenn diese Gegenfor-derungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind (§
8 Abs.
1 Satz 2 JBeitrO; vgl.
[X.], Beschluss vom 10. Juli 2008 -
IX ZR 52/06, juris Rn.
2). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben.
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IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 GKG).
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
5 O 85/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.07.2012 -
19 U 61/12 -
8
Meta
08.04.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. II ZR 260/12 (REWIS RS 2014, 6474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6474
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Rechtspflegererinnerung: Inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Entscheidung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens
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